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§ 2 ArchlngG M-V - Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Amtliche Abkürzung
ArchIngG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt/Architektin", "Innenarchitekt/Innenarchitektin" und "Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner/Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Stadtplanerliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 3 dazu berechtigt ist. Die Berufsbezeichnung "Architekt/Architektin" oder "Stadtplaner/Stadtplanerin" darf auch führen, wer unter dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste in einem anderen Bundesland eingetragen ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

(2) Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" führt, muss mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eingetragen sein und diesen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausübt oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Dritte ausgeübt werden können. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

(5) Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner haben die Möglichkeit, ihre Berufsaufgaben außer in der Tätigkeitsart "freischaffend" auch "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" wahrzunehmen. Die Tätigkeitsart ist in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste einzutragen. Baugewerblich tätig ist, wer den Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, sondern als Architektin, Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Angestellt tätig ist, wer ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.