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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2025, Az.: BVerwG 5 B 5.24

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.2025
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 5.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B5B5.24.0

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 403,76 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beklagten auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Februar 2025. Sie beruht auf § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG i. V. m. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

2

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 RVG ergibt sich wie im Parallelverfahren 5 B 6.24 der Gegenstandswert auch vorliegend aus dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Dieses ergibt sich daraus, dass der Kläger die Festlegung der Höhe der Personalkosten als Bestandteil des Leistungsentgeltes in den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 der Schiedsstellenentscheidung vom 6. Mai 2022 deshalb angegriffen hat, weil ihm nach Maßgabe der von ihm zu beachtenden tarifvertraglichen Regelungen ein höheres Leistungsentgelt zustünde. Der Kläger hat in seiner unwidersprochen gebliebenen Berechnung vom 12. März 2025 den Differenzbetrag mit kalendertäglich 11,08 € angegeben. Hieraus errechnet sich der festgesetzte Betrag (6 Plätze x 337 Tage x 11,08 € = 22 403,76 €), der somit im Sinne der Vorschrift "sonst" feststeht und deshalb nicht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

3

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass das gerichtliche Verfahren hinsichtlich solcher Schiedsstellenentscheidungen regelmäßig nicht die Festsetzung eines bestimmten Entgelts zum Gegenstand hat. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger in diesem gerichtlichen Verfahren die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs mit dem Argument begehrt hat, für die Personalkosten müsste ein betragsmäßig bestimmbarer höherer Betrag als Bestandteil des Leistungsentgelts berücksichtigt werden. Dieses wirtschaftliche Interesse ist vollständig zu berücksichtigen, weshalb der Gegenstandswert nicht allein mit 5 000 € (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG) zu bemessen ist. Unerheblich ist auch, dass die Vorinstanzen den Gegenstandswert lediglich mit 5 000 € angesetzt haben.

Holtbrügge