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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1991, Az.: III ZR 172/90

Überprüfung der Zuständigkeit eines Schiedgerichts; Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1991
Aktenzeichen
III ZR 172/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.08.1990 - AZ: 6 U 109/90

Prozessführer

Emil S. GmbH & Co., Getreidehandels KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Emil S. GmbH, München, Firmenanschrift W. weg 14, R.,
diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Werner R., Getreidekaufmann, W. weg 14, R.,

Prozessgegner

S. Kraftfutterfabrik Hans H.GmbH,
vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Hans H., Erhard H., I., P. straße 11, I./Bayern,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
am 20. Juni 1991
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 23. August 1990 - 6 U 109/90 - wird nicht angenommen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 93.196,00 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

Die Antragsgegnerin rügt mit der Revision lediglich, daß das Schiedsgericht, das die für vollstreckbar zu erklärenden Schiedssprüche erlassen hat, mangels einer wirksamen dahingehenden Vereinbarung nicht zuständig gewesen sei (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3

1.

Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision schon deshalb fehlgeht, weil es sich um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit handelt und § 512 a ZPO entsprechend anzuwenden ist oder die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nicht erhoben hat.

4

Allerdings streiten die Parteien nicht darüber, ob sie überhaupt eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben; sie sind nur darüber uneins, welches Schiedsgericht für ihren Streit zuständig sein soll. Von einer örtlichen Zuständigkeit läßt sich jedoch im Schiedsverfahren grundsätzlich nicht reden (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 4. Aufl. Kap. 16 Rn. 9). Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn eine Schiedsgerichtsorganisation mehrere Schiedsgerichte unterhält, deren Zuständigkeit örtlich abgegrenzt ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

5

2.

Die Klausel "Schiedsgericht des Verkäufers", die das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender und von den Parteien auch nicht angezweifelter tatsächlicher Würdigung so ausgelegt hat, daß sie dem Verkäufer die Wahl des Schiedsgerichts vorbehält, ist vorgedruckter Bestandteil der maßgeblichen Verkaufsbestätigungen der Antragsgegnerin. Weiter ist in diesen Verkaufsbestätigungen in der Zeile "Kontrakt:" maschinenschriftlich eingefügt: "Hamburger Futtermittel-Schlußschein Nr. II a im Anschluß an GAFTA 100 über diese oder eine größere Menge". In diesem Futtermittel-Schlußschein ist vorgesehen, daß alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der H. B. e.V. entschieden werden sollen.

6

Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage die Zuständigkeit des in dem Futtermittel-Schlußschein genannten Schiedsgerichts bejaht, weil die Antragsgegnerin das ihr in der allgemeinen Klausel vorbehaltene Wahlrecht dadurch ausgeübt habe, daß sie sich maschinenschriftlich auf den Hamburger Futtermittel-Schlußschein bezogen habe. Dies wird von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen. Dabei ist es letztlich unerheblich, daß die Klausel "Schiedsgericht des Verkäufers" bzw. "Verkäufers Schiedsgericht" in den Verkaufsbestätigungen der Antragsgegnerin vorgedruckt, in denen ihrer Vermittlerin aber an derselben Stelle maschinenschriftlich eingefügt ist. Letzteres ändert nichts daran, daß es sich um einen Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin handelt.

7

Eine unmittelbare Anwendung des § 4 AGBG kommt hier - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht in Betracht. Denn die Wahl des Hamburger Schiedsgerichts ist nicht in einer Individualvereinbarung getroffen worden, die nach § 4 AGBG ohne weiteres Vorrang vor der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte. Auch bei dem Hamburger Futtermittel-Schlußschein handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG.

8

Der in § 4 AGBG für das Verhältnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Individualabreden niedergelegte Grundsatz findet aber auch im vorliegenden Fall Anwendung. Zusätzlich aufgenommene Vertragsbedingungen, auch wenn sie auf vorformulierten Texten beruhen, gehen der ursprünglichen Vertragsfassung im Zweifel vor (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. § 4 Rn. 24). Auch Lindacher, der eine analoge Anwendung des § 4 auf diesen Fall ablehnt, kommt zu dem Ergebnis, der Zusatz könne im allgemeinen vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß im unmittelbaren und mittelbaren Widerspruch dazu stehende Formularpassagen "hierdurch obsolet gestellt" würden (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. § 4 Rn. 6).

9

Bestätigt wird dieses Ergebnis hier durch die Unklarheitenregel des § 5 AGBG. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Wenn also der Vorrang der konkreten Bestimmung des Schiedsgerichts durch die Einbeziehung des Hamburger Futtermittel-Schlußscheins in Zweifel gezogen werden könnte, so würde dies nur dazu führen, daß die Antragsgegnerin als Verwenderin in Anwendung des § 5 AGBG die Zuständigkeit des Hamburger Schiedsgerichts gegen sich gelten lassen müßte.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 93.196,00 DM

Krohn,
Engelhardt,
Werp,
Wurm,
Richterin Dr. Deppert ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert