Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1957, Az.: 5 StR 360/56
Annahme einer Begünstigung durch den Strafverteidiger; Vereidigungsverbot wegen Beteiligung des früheren Strafverteidigers an der Straftat des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 360/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 23.04.1956
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineid
In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. April 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Er ist dauernd für unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die verhängte Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten behauptet, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO einen Zeugen, nämlich den Rechtsanwalt Prof. Dr. A., vereidigt und außerdem das sachliche Strafrecht verletzt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Bei einer Spazierfahrt mit einem gemieteten Kraftwagen gestattete der Angeklagte seinem Mitfahrer, dem Verkäufer S., daß dieser sich an das Steuer setzte. Der Angeklagte wußte, daß S. keinen Führerschein besaß. Als S. verkehrswidrig auf eine Vorgartenböschung geraten war, tauschten der Angeklagte und er die Plätze. Der Angeklagte setzte dann den Wagen zurück und fuhr davon. Da der Vorfall jedoch beobachtet worden war, kam es zu einem Strafverfahren gegen den Angeklagten und S. Beide bestritten, daß S. am Steuer gesessen habe. Sie wurden aber verurteilt, und zwar S. wegen Fahrens ohne Führerschein mit zehn Tagen und der Angeklagte wegen Beihilfe dazu mit einer Woche Gefängnis.
S. fand sich mit dem Urteil ab, der Angeklagte legte Berufung ein. Er benannte im Berufungsverfahren den früheren Mitangeklagten W. als Zeugen. Dieser sollte bekunden, er habe ebenfalls im Wagen gesessen und wisse, daß der Angeklagte die ganze Zeit am Steuer gesessen habe.
W., ein alter Bekannter des Angeklagten, hatte sich auf dessen Bitten bereit erklärt, diese falsche Aussage zu machen und zu beschwören. Das tat er auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, obwohl ihn S. noch kurz vor der Verhandlung gewarnt hatte. S. hatte auch schon vorher dem Angeklagten und W. erklärt, er werde nunmehr im Berufungsrechtszuge als Zeuge die Wahrheit sagen. S., der bei diesen Unterredungen feststellte, daß beide Angeklagte entschlossen waren, bei der falschen Behauptung zu bleiben, versuchte vergeblich, sie von diesem, von ihm als unsinnig erkannten Vorhaben abzubringen. Obwohl er auch zur Mutter des Angeklagten D. und zu dessen Verteidiger, Prof. Dr. A., ging, und beide über den wirklichen Sachverhalt informierte, konnte er nichts erreichen, da die Angeklagten dem Zeugen Dr. A. gegenüber steif und fest dabei blieben, daß W. im Wagen gesessen und Datzmann gesteuert habe.
II.
Rechtsanwalt Prof. Dr. A., der Verteidiger des Angeklagten im früheren Verfahren, ist in der Hauptverhandlung vernommen und vereidigt worden. Die Revision hält das gemäß § 60 Nr. 3 StPO für unzulässig. Prof. Dr. A. - so meint die Revision - sei der Tatbeteiligung verdächtig gewesen, weil er den Meineid W.s in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht habe geschehen lassen.
Die Rüge ist unbegründet.
1.)
Nach der Vorschrift des § 59 StPO sind die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen regelmäßig zu vereidigen, Eine Ausnahme ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statthaft (§§ 60 bis 63 StPO). Die Gründe für die Unterlassung der Vereidigung sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (§ 64 StPO). Hieraus ist zu folgern, daß die Vereidigung, weil sie der Regel entspricht, keiner besonderen Begründung bedarf.
Ob das Landgericht bei seiner Entscheidung, den Zeugen zu vereidigen, das Verbot des § 60 Nr. 3 StPO verletzt hat, kann deshalb nur nach dem Inhalt des Urteils oder nach sonstigen Umständen gewürdigt werden (3 StR 115/53 vom 13.5.1953). Hier ergeben weder die Urteilsgründe noch sonstige Umstände, daß sich der Zeuge Prof. Dr. A. im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der "den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" des Angeklagten "beteiligt" hat.
Hierbei umfaßt der Begriff des "den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53] [256]). "Beteiligt" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang und in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat (BGH a.a.O., ferner LM Nr. 4 zu § 60 Nr. 3 StPO).
2.)
Legt man diese Begriffsbestimmungen der weiteren Untersuchung zugrunde, so konnte für das Landgericht gar nicht der Verdacht bestehen, der Zeuge Prof. Dr. A. habe sich an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt.
a)
Gegenstand der Untersuchung ist die vom Angeklagten begangene Anstiftung zum Meineid des früheren Mitangeklagten W. Das heißt jedoch nicht, daß § 60 Nr. 3 StPO nur dann anwendbar wäre, wenn Rechtsanwalt Prof. Dr. A. gerade an dem Anstiftungsvorgang beteiligt war. Auch wenn er nur in dem Verdacht gestanden hätte, an dem Meineid W.s irgendwie schuldhaft mitgewirkt zu haben, wäre § 60 Nr. 3 StPO anzuwenden gewesen. Der Zeuge wäre dann in derselben Richtung wie der Angeklagte tätig geworden.
Ein derartiger Tatverdacht ist den Feststellungen der Strafkammer jedoch nicht zu entnehmen. Danach hat Rechtsanwalt Prof. Dr. A. als damaliger Verteidiger des Angeklagten den jetzigen Mitangeklagten W. als Zeugen benannt, als S. ihm noch nicht mitgeteilt hatte, er habe entgegen der Darstellung des Angeklagten und der zu erwartenden Aussage W. doch am Steuer gesessen.
Benennt aber ein Anwalt einen Zeugen für eine wahre oder für wahr gehaltene Behauptung, so ist das kein pflichtbegründendes Verhalten im Sinne der Tatbegehung durch Unterlassen (vgl. BGHSt 4, 327 [329]). Prof. Dr. A. war also nicht verpflichtet, einen Meineid W. zu verhindern. Eine solche Pflicht hätte nicht einmal bestanden, wenn er überzeugt gewesen wäre, W.s werde einen Meineid leisten. Anders wäre es zwar, wenn der Sachverhalt ergäbe, daß der Zeuge nicht nur durch Unterlassen, sondern durch "positive Handlung" an dem Meineid mitgewirkt haben könnte. Das ist jedoch weder den Entscheidungsgründen, noch den Ausführungen der Revision zu entnehmen. Im vorliegenden Falle waren beide damaligen Angeklagten "steif und fest" dabei geblieben, W. habe im Wagen gesessen und der Beschwerdeführer habe gesteuert. Der Zeuge Prof. Dr. A. konnte also höchstens Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung W.s gehabt haben. Als dann sein Mandant noch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht bei seiner Einlassung verblieb, bestand für ihn keine Veranlassung, ihm weniger zu glauben als dem früheren Angeklagten und jetzigen Zeugen S.
b)
Darüber hinaus wäre der Zeuge Prof. Dr. A. der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat auch dann verdächtig, wenn er in dem früheren Verfahren wegen Verkehrsvergehens seinen Mandanten D. den jetzigen Angeklagten, begünstigt hätte, indem er W. ungehindert bewußt unrichtig zugunsten des Angeklagten aussagen ließ. Auch insoweit handelt es sich um denselben geschichtlichen Vorgang. Denn in dem Strafverfahren wegen einer falschen Aussage über eine frühere Straftat kann der Richter die Schuldfrage nur entscheiden, wenn er die frühere Straftat aufklärt. Auch im vorliegenden Verfahren war zu untersuchen, wer damals den Kraftwagen gesteuert hat. Damit hängen das damalige und das jetzige Strafverfahren eng zusammen. Hätte Prof. Dr. A. sich damals der Begünstigung schuldig gemacht, so hätte er jetzt nicht vereidigt werden dürfen (BGHSt 6, 382 [383] = JZ 1955, 343 mit Anm. von Henkel).
Der Sachverhalt bietet aber keine Anhaltspunkte dafür, daß Prof. Dr. A. sich einer solchen Begünstigung verdächtig gemacht hat. Einem Strafverteidiger muß im allgemeinen das Recht zugestanden werden, sich für die Freisprechung seines Auftraggebers selbst dann einzusetzen, wenn er von dessen Schuld überzeugt ist, ja sogar dann, wenn dieser ihm ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat. Er muß sich nur jeder bewußten. Verdunkelung des Sachverhalts und jeder Erschwerung der Strafverfolgung enthalten und sich bei seinem Vorgehen auf verfahrensrechtlich erlaubte Mittel beschränken (vgl. RGSt 66, 316 [325]; BGHSt 2, 375 [377] = NJW 1952, 894 mit Anm. von Cüppers; Schönke-Schröder, 7. Aufl. § 257 Anm. III, 4 mit weiteren Nachweisen). Das muß um so mehr gelten, wenn - wie hier - der Verteidiger offenbar nicht einmal von der Schuld seines Klienten überzeugt war.
Das Verhalten des Rechtsanwalts Prof. Dr. A. bedeutete unter keinem strafrechtlichen Gesichtspunkte den Verdacht einer Teilnahme oder Begünstigung. Seine Vereidigung ist daher nicht zu beanstanden.
III.
Auf die Sachrüge hat dar Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei sind keine sachlichrechtlichen Fehler zutage getreten. Insbesondere kann der Senat der Revision nicht darin folgen, daß im Urteil nicht ausreichend festgestellt worden sei, der Angeklagte habe W. im Sinne des § 48 StGB zu dem Meineid "bestimmt". Es kann dahinstehen, ob dieser Begriff immer ausreichend dargetan ist, wenn es in den Urteilsgründen heißt, der Haupttäter habe "auf Bitten" des Anstifters gehandelt. Jedenfalls ist das in einen Falle, wie dem vorliegenden, ausreichend, wo der Angestiftete vor der Bitte von der ihm angesonnenen Tat nichts wissen konnte. Dann kann auch nicht davon die Rede sein, daß der Angestiftete schon vor der Bitte entschlossen gewesen sei, die Tat zu begehen. Schließlich ist es nicht richtig, daß von einer Anstiftung, einer Bestimmung im Sinne des § 48 StGB nur dann die Rede sein könne, wenn ein ursprünglich entgegenstehender Wille des Angestifteten habe überwunden werden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmidt
Börker