Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1985, Az.: BVerwG 1 DB 16.85
Disziplinarrecht; Beamter; Beurteilung; Anschuldigung; Bundesdisziplinaranwalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 16.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.01.1985 - AZ: X VL 62/84
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 5 BDO
- § 65 BDO
- § 67 Abs. 4 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 76, 347 - 350
- DokBer B 1985, 138-140
- NJW 1986, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 221 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1985, 202-203
Amtlicher Leitsatz
Ist der beschuldigte Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden, so hat der Bundesdisziplinaranwalt, wenn er in den Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Dienstvergehen sieht, den sogenannten disziplinaren Überhang in der Anschuldigungsschrift oder, sofern der Beamte bereits angeschuldigt ist, in einer besonderen Stellungnahme zu substantiieren.
Eine Verweisung auf eine frühere disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten genügt den Anforderungen eines disziplinaren Vorwurfs nicht.
Zur Behebung mangelnder Substantiierung ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesdisziplinaranwalt die Anschuldigungsschrift zurückzugeben.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 8. März 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 15. Januar 1985 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten am 3. Juli 1984 angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Zusteller beim Postamt S. von April 1982 bis Februar 1983 in mindestens 24 Fällen eingezogene Nachnahmebeträge zu Paketsendungen unterschlagen und teilweise vorübergehend für private Zwecke gebraucht habe.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 10. Juli 1984 - rechtskräftig seit 18. Juli 1984 - wurde der Beamte im sachgleichen Strafverfahren vom Vorwurf des Verwahrungsbruchs, der Unterschlagung und der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Gründe des Strafurteils lauten wie folgt:
"Dem bisher unbestraften Angeklagten war mit der Anklage zur Last gelegt worden, in der Zeit zwischen April 1982 und Februar 1983 in mindestens 24 Fällen eingezogene Nachnahmebeträge der Deutschen Bundespost nicht wie vorgeschrieben am Einziehungstag an die Postkasse abgeführt zu haben, sondern diese Beträge vorübergehend für sich selbst verbraucht zu haben. Weiterhin soll er die zugehörigen Paketkarten und anhängenden Zahlkarten der dienstlichen Verfügung entzogen haben. Ihm wird weiterhin zur Last gelegt, in 5 Fällen den Tagesstempelabdruck gefälscht zu haben, womit der Einlieferungstag der Paketsendungen nachgewiesen wird (§§ 133, 246, 267, 11 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB).
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung konnte dieser Vorwurf nicht länger aufrechterhalten werden. Dem Angeklagten haben aufgrund seiner Einlassung und der Zeugenaussagen mit einer für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit die zur Last gelegten Taten nicht nachgewiesen werden können."
Der Bundesdisziplinaranwalt hat von einer Stellungnahme zu dem Freispruch abgesehen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 15. Januar 1985 das Disziplinarverfahren eingestellt. Es hat sich an dessen Fortsetzung durch das freisprechende Urteil gehindert gesehen. Hierzu hat es ausgeführt, eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens komme nur dann in Betracht, wenn Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Entscheidung gewesen seien, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, noch ein Dienstvergehen enthielten. Ein solcher "disziplinarer Überhang" müsse aber zwecks hinreichender Substantiierung eines zulässigen disziplinaren Schuldvorwurfs vom Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift bzw. in einer nachträglichen Stellungnahme zu dem strafgerichtlichen Urteil sorgfältig herausgearbeitet und ausdrücklich als Dienstvergehen gewertet werden, was dieser jedoch nicht getan habe. Auch sei nicht zu erkennen, ob die Anschuldigungsbehörde insoweit ein etwa bestehendes Recht auf weitere Verfolgung ausüben wolle.
Gegen diesen am 24. Januar 1985 zugestellten Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt am 5. Februar 1985 Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Termin zu einer Hauptverhandlung anzuberaumen.
Er steht auf dem Standpunkt, daß außerhalb des strafgerichtlichen Freispruchs der Vorwurf der Verletzung einschlägiger Kassenvorschriften gegenüber dem Beamten bestehen bleibe. Hinsichtlich der Verletzung dieser Kassenvorschriften könne das strafgerichtliche Urteil keine Sperrwirkung entfalten, da dieser Sachverhalt strafrechtlich nicht relevant sei. Ein disziplinarer Überhang sei somit gegeben. Dieser Sachverhalt sei auch wirksam angeschuldigt worden. Zwar enthalte der Tenor der Anschuldigungsschrift keinen wörtlichen Hinweis auf die Verletzung der maßgeblichen Kassenvorschriften, wonach unmittelbar nach der Zustellung abzurechnen sei. Jedoch nehme die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beamten in der Anschuldigungsschrift ausdrücklich Bezug auf § 55 Satz 2 BBG, der die Einhaltung dienstlicher Anordnungen und Richtlinien vorschreibe. Außerdem sei dort ausdrücklich angeführt, daß der Beamte "unzulässigerweise der Post das Geld vorenthalten und rechtswidrig und in Kenntnis der Bestimmungen über die sofortige Ablieferungspflicht bewußtermaßen und willentlich das Geld zurückgehalten und zum Teil sogar vorübergehend für eigene Zwecke verwendet" habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hätte das Verfahren nicht nach §§ 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO einstellen dürfen.
1.
Gemäß § 17 Abs. 5 BDO kann im Falle des Freispruchs im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten. Ist ein derartiger sogenannter disziplinarer Überhang nicht vorhanden, dann stellt nach der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Auffassung der strafgerichtliche Freispruch ein Prozeßhindernis dar, das die disziplinare Verfolgung insoweit unzulässig macht (BDHE 1, 119; 3, 271; 5, 66; ferner Urteil vom 2. April 1965 - BDH 1 D 48.64 -; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 17 Rz 14; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 17 Rz 36; Weiss, GKÖD, Band II Teil 2, § 17 BDO Rz 54; Schütz in DVBl. 1971, 374).
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß ein disziplinarer Überhang zwecks hinreichender Substantiierung eines zulässigen disziplinaren Schuldvorwurfs in der Anschuldigungsschrift bzw. in einer nachträglichen Stellungnahme zu dem strafgerichtlichen Freispruch sorgfältig herausgearbeitet und ausdrücklich als Dienstvergehen gewertet werden müsse. Diese Substantiierungspflicht des Bundesdisziplinaranwalts ergibt sich aus § 65 BDO. Danach gehört zum notwendigen Inhalt einer Anschuldigungsschrift die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. So muß die Anschuldigungschrift im einzelnen anführen, worin trotz strafgerichtlichen Freispruchs ein disziplinarer Überhang, der die disziplinare Verfolgung rechtfertigt, liegen soll. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, daß dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und das Disziplinargericht in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt. Anderenfalls kann die Anschuldigungsschrift ihrer am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des förmlichen Disziplinarverfahrens bestimmend abzugeben, nicht gerecht werden (BDHE 3, 110; 5, 113; 7, 146; Claussen/Jarzen; a.a.O. § 17 Rz 17 b und § 65 Rz 9, 10 u. 12; Behnke, a.a.O. § 17 Rz 48).
Der Bundesdisziplinaranwalt muß deshalb im einzelnen darlegen, worin er trotz strafgerichtlichen Freispruchs des Beamten nunmehr noch den disziplinaren Überhang erblickt, was er in der Anschuldigungsschrift nicht getan und auch nach dem freisprechenden Strafurteil nicht nachgeholt hat.
Eine konkrete Darstellung des nach seiner Überzeugung verbleibenden disziplinaren Überhangs ist auch nicht seiner Beschwerdebegründung zu entnehmen. Eine Verweisung auf die von ihm in der Anschuldigungsschrift vorgenommene disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten genügt den Anforderungen eines disziplinaren Vorwurfs nicht, so daß bislang von der Sachlage her nicht hinreichend erkennbar ist, was im einzelnen über die Sperrwirkung des Freispruchs hinaus als noch angeschuldigt gelten soll.
2.
Indes durfte das Bundesdisziplinargericht das Disziplinarverfahren nicht unter Bezugnahme auf §§ 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO einstellen. Vielmehr hätte es nach § 67 Abs. 4 BDO die Aussetzung des Verfahrens beschließen und die Anschuldigungsschrift dem Bundesdisziplinaranwalt zur Behebung der mangelnden Substantiierung zurückgeben müssen. Da das Bundesdisziplinargericht verpflichtet ist, den Anschuldigungsrahmen auszuschöpfen, mußte es von der Möglichkeit der Rückgabe der Anschuldigungsschrift zur Behebung des Mangels der Anschuldigung Gebrauch machen (BDHE 2, 84 <87>; 3, 110 <112>; 7, 146 <148>; Claussen/Janzen, a.a.O., § 65 Rz 14; Behnke, a.a.O., § 17 Rz 48 und § 67 Rz 20; Schütz, a.a.O., 379).
Pellnitz
Sträter