Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1957, Az.: VI ZR 128/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1957
Aktenzeichen
VI ZR 128/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 26.03.1956

Prozessführer

der Firma H. & C. B. OHG in Be.-G., O. Straße ...,

Prozessgegner

1. den Fuhrunternehmer Peter L.,

2. den Kraftfahrer Heinz K.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. März 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Spediteur Josef Z. aus B.-G. befuhr am 6. Januar 1953 mit seinem Lastzug die Autobahn zwischen Düsseldorf und Köln. Bei dem Ort Langenfeld wurde er von dem Lastzug des Beklagten L. überholt. Der Beklagte Kapteina, der diesen Lastzug steuerte, lenkte das Fahrzeug vor dem Lastzug des Z. wieder auf die rechte Fahrbahn. Z., der scharf rechts fuhr, kam aus seiner Fahrbahn und geriet immer mehr nach rechts, zunächst auf den Schutzstreifen und dann auf die Böschung. Dort stürzte sein Lastzug ab.

2

Z. hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht und von der Schadensersatzforderung, die er gegen die Beklagten zu haben glaubt, in einer Abtretungserklärung vom 8. September 1954 8.000 DM an die Klägerin abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung hat die Klägerin mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 8.000 DM begehrt und vorgetragen, der Beklagte K.na habe beim Überholen den Josef Z. nach rechts abgedrängt, er sei so knapp vor Z. wieder auf die rechte Fahrbahn hinübergefahren, daß diesem nichts anderes übrig geblieben sei, als nach rechts auszuweichen oder auf den Lastzug des L. aufzufahren.

3

Die Klägerin hat behauptet, dem Z. sei folgender Schaden entstanden:

für Fahrzeugwache an der Unfallstelle10,-DM
für Abschleppen334,65"
für die verloren gegangene Kohlenladung597,60"
für Holzreparaturen an Anhänger168,85"
für weitere unfallbedingte Reparaturen am Anhänger818,80"
Übertrag:1.929,90DM
Übertrag:1.929,90DM
für den Totalverlust des Triebwagens6.500,-"
für Verdienstausfall510,-"
für Finanzierungskosten für einen neuen Triebwagen mindestens1.000,-"
9.939,90DM
4

Sie hat erklärt, sie mache den Schmerzensgeldanspruch (50 DM) nicht geltend, weil er nicht abtretbar sei. Ferner hat sie in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß fast 2.000 DM des tatsächlichen Schadens nicht eingeklagt würden, so daß es auf die genaue Höhe des Totalschadens am Triebwagen nicht so sehr ankomme.

5

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der Fahrer K. habe den Lastzug des Zaar mit einem Zwischenraum von mindestens 2 m überholt und dem Z. keinen Anlaß zu dem Abweichen von dem Fahrweg gegeben.

6

Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage.

7

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie hat im Revisionsrechtszug erklärt, daß die abgetretene Forderung sich wie folgt zusammensetze:

Wert des in Totalverlust geratenen Maschinenwagens mit neu eingebauter Kippvorrichtung (1.500 DM) und neuer Luftdruckbremse (700 DM) insgesamt 6.500 DM
davon sind abgetreten6.248,95DM
Übertrag:6.248,95DM
Übertrag:6.248,95DM
durch den Unfall notwendig gewordene
Reparaturen am Anhänger818,80"
Abschleppen des Fahrzeuges334,65"
Schadensersatzforderung der Firma Karl H. für die in Verlust geratene Kohlenladung597,60"
8.000,-DM
8

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage waren, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in den beiden ersten Rechtszügen nicht mit der in § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der eingeklagte Teilbetrag von 8.000 DM auf die in der Klageschrift aufgeführten selbständigen Einzelansprüche zu verteilen war (BGHZ 11, 181, 184 und 11, 182, 193 ff sowie Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - JZ 1955, 503 = VRS 9, 21 Nr. 9 = VersR 1955, 403). Dieser Mangel ist aber inzwischen beseitigt, denn die Klägerin hat die erforderliche Aufgliederung im Revisionsrechtszug nachgeholt. Seitdem ist die Teilklage genügend bestimmt und daher zulässig.

10

II.

Ähnliche Bedenken, wie sie gegen die Zulässigkeit der Klage bestanden, sind aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch gegen die Wirksamkeit der Abtretung zu erheben, aus der die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten herleitet. Dem Spediteur Z. stand aus dem Unfall vom 6. Januar 1953 nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht etwa ein einheitlicher Schadensersatzanspruch von 9.989,90 DM zu. Bei den einzelnen Posten, in welche die Klägerin diesen Betrag aufgegliedert hat, handelt es sich vielmehr wenigstens teilweise um selbständige Forderungen, die aus verschiedenen Rechtsgründen herzuleiten sind. Werden bei dieser Sachlage von der Schadensforderung ohne weitere Angaben 8.000 DM abgetreten, so ist nicht zu erkennen, welche Forderungen oder Teile der Forderungen auf die Klägerin übergegangen sind und hinsichtlich welcher Z. Gläubiger geblieben ist. Eine Abtretung ist aber, wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Das ergibt sich aus dem Wesen der Abtretung als eines dinglichen Rechtsgeschäfts, durch das das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als Gläubiger übergeht. Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung fehlt es, wenn wie hier von mehreren selbständigen Forderungen ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten wird, ohne daß erkennbar ist, von welcher oder von welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. Wollte man die Wirksamkeit einer solchen Abtretung bejahen, so wurde auch der Schuldner im Ungewissen sein, wen er für die einzelnen gegen ihn bestehenden Forderungen als Gläubiger anzusehen hätte. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß es am 8. September 1954 zwischen Z. und der Klägerin zu keiner wirksamen Abtretung gekommen ist.

11

Eine andere Frage ist, ob die Abtretung später wirksam geworden ist und ob das im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden kann. Sind Z. und die Klägerin sich nachträglich einig darüber geworden, welche der mehreren Forderungen und Forderungsteile auf die Klägerin übergehen sollen, so wäre darin eine rechtswirksame Wiederholung, der früheren Abrede zu sehen, so daß seitdem eine wirksame Abtretung vorliegen würde. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin aber im Revisionsrechtszug nicht mehr gehört werden, weil es auf neuen im Revisionsrechtszug erstmals vorgetragenen Tatsachen aufbaut. Mit der nachträglichen Aufgliederung der abgetretenen Forderung hat die Klägerin einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag eingeführt. Das ist im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig. Der Senat muß bei der Beurteilung der Rechtslage allein von dem Tatbestand ausgehen, wie er dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat; er allein bildet die Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO). Daher ist im Revisionsverfahren von einer rechtsunwirksamen Abtretung und in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß es an der erforderlichen Klageberechtigung der Klägerin fehlt.

12

Ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die Bedenken hinzuweisen, die ihrer Klage entgegenstanden, kann auf sich beruhen, denn ein solcher Verfahrensverstoß könnte nur berücksichtigt werden, wenn mit der Revision Verletzung des § 139 ZPO gerügt worden wäre. Das ist aber nicht geschehen.

13

Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Bode Bundesrichter Dr. Hauß ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß