Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1980, Az.: BVerwG 5 C 42/79
Untersuchungsgefangener; Anspruch auf Sozialhilfe; Krankenhilfe; Zahnärztliche Behandlung; Zahnersatz; Untersuchungshaftanstalt; Unschuldsvermutung; Recht auf freie Arztwahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 42/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 09.05.1978 - 8 A 127.77
- OVG Berlin 14.12.1978 - VI 48.78
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 2 BSHG
- § 37 BSHG
- Art. 6 Abs. 2 MRK
Fundstellen
- BVerwGE 60, 367 - 372
- DVBl 1981, 510 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 641 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Untersuchungsgefangener hat aus Gründen des Nachrangs der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Krankenhilfe in Gestalt von zahnärztlicher Behandlung und Zahnersatz, wenn eine ausreichende, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende zahnärztliche Versorgung durch den für die Untersuchungshaftanstalt tätigen Zahnarzt gewährleistet und auch sonst nicht unzumutbar ist.
2. Hierdurch wird weder die Unschuldsvermutung beeinträchtigt noch gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen noch das Recht auf freie Arztwahl verletzt.