Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1998, Az.: 3 StR 133/98
Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes bei unterbliebener förmlicher Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 133/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 22.01.1998
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. April 1998
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist wegen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Der im Umfang der Verurteilung geständige Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Beratung mit seinem Verteidiger erklärt, daß er auf Rechtsmittel gegen das - dem Schlußantrag seines Verteidigers entsprechende - Urteil verzichte. Gründe, aus denen die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung folgen könnte, liegen nicht vor. Die Rücksprache mit dem Verteidiger geschah unter Vermittlung durch den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher, so daß die Möglichkeit sprachlichen Mißverständnisses auszuschließen ist. Die Behauptung des Angeklagten, er sei von seinem Verteidiger über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung falsch unterrichtet worden, ist nach den Umständen unglaubhaft. Bereits auf Grund der Bemerkung des Strafkammervorsitzenden, eine "weitergehende" Rechtsmittelbelehrung erübrige sich, wenn er, der Angeklagte, mit dem Urteil einverstanden sei, war offensichtlich, daß die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil gegeben war.
Daß eine förmliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, macht den Verzicht nicht unwirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 23). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie ist aus Gründen der Rechtssicherheit weder anfechtbar noch widerruflich.
Rissing-van Saan,
Blauth,
Miebach,
Pfister