Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.04.1958, Az.: 2 AZR 477/55
Nachtzuschläge; Tarifvertrag; Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit; Nächtliche Mehrarbeit; Schicht; Regelmäßige Arbeitszeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.04.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 477/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 19.07.1955 - 2b Sa 137/55
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 ArbZO
- § 7 ArbZO
- § 1 TVG
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 2 AZO
- ArbuR 1959, 214
- DB 1958, 631 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nachtzuschläge, die der Tarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit ausschließt, sind für nächtliche Mehrarbeit jedenfalls dann nicht zu zahlen, wenn diese zulässig und regelmäßig oder im Rahmen einer Schicht geleistet wird. Die "Schicht" besteht in einem solchen Fall aus der regelmäßigen Arbeitszeit, die sonst in dem Betriebe gilt, und der Zeit der zulässigerweise eingeführten Mehrarbeit.