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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.04.1958, Az.: 2 AZR 477/55

Nachtzuschläge; Tarifvertrag; Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit; Nächtliche Mehrarbeit; Schicht; Regelmäßige Arbeitszeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.04.1958
Aktenzeichen
2 AZR 477/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.07.1955 - 2b Sa 137/55

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 2 AZO
  • ArbuR 1959, 214
  • DB 1958, 631 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nachtzuschläge, die der Tarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit ausschließt, sind für nächtliche Mehrarbeit jedenfalls dann nicht zu zahlen, wenn diese zulässig und regelmäßig oder im Rahmen einer Schicht geleistet wird. Die "Schicht" besteht in einem solchen Fall aus der regelmäßigen Arbeitszeit, die sonst in dem Betriebe gilt, und der Zeit der zulässigerweise eingeführten Mehrarbeit.