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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1957, Az.: II ZB 1/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1957
Aktenzeichen
II ZB 1/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 15.11.1956
Landgerichts Bremen - 27.08.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 210 (Volltext)

Prozessführer

der Kommanditgesellschaft in Firma K. & Co in B., H. Alee ..., persönlich haftender Gesellschafter Kaufmann Wilhelm Hellmuth K. in O.,

Prozessgegner

die B. Bank, Niederlassung der H. K. AG in B., D., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bankdirektor Hugo Z., B., und Bankdirektor Alfred K. B.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidiger, Dr. Fischer und Dr. Nörr

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werben der Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. November 1956 und der Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 27. August 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelzuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

1.

Die Schuldnerin, die sich mit der Einfuhr von Rohseide befaßt, kaufte diese bis 1931 in China ein und bezahlte sie mit £-Akzepten, die bei einer Bank in London fällig gestellt wurden. Sie stand mit der Da.bank, Filiale B., der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin, in laufender Geschäftsverbindung und unterhielt bei dieser ein Konto in Reichsmark. Der Verkehr wickelte sich zunächst in der Weise ab, daß die Schuldnerin jeweils vor Fälligkeit der Akzepte zu Lasten dieses Reichsmarkkontos bei der Da.bank £ kaufte und diese nach London überweisen ließ. Die buchmäßige Abwicklung geschah über ein "Pfund-Sterling-Konto", das sich jeweils bis auf einen Spitzenbetrag ausglich.

2

Am 13. Juni 1931 erteilte die Schuldnerin einen Auftrag zur Überweisung von 387 £, deren Gegenwert nicht in der früheren Weise dem Reichsmarkkonto belastet wurde, sondern auf dem Pfund-Sterling-Konto als Schuld stehen blieb. Dasselbe geschah mit weiteren Überweisungen vom 8. Juli (270 £), 5. September (218 £) und 8. September 1931 (219 £), während andere Geschäfte weiter in der früheren Weise behandelt wurden. Am 25. September ergab sich ein Schuldbetrag von 1.054/4/4 £, den die Da.bank unter Umrechnung nach dem alten Kurs von 20,45 RM, also ohne Berücksichtigung der Abwertung der englischen Währung, mit 21.558,74 RM abrechnete. Auf Grund von Verhandlungen, in denen sich die Schuldnerin gegen diese Umrechnung wehrte, wurde die Abrechnung am 16. November 1931 storniert und durch eine neue Abrechnung ersetzt, bei der ein Mittelkurs von 18 RM zugrunde gelegt wurde und sich ein Betrag von 18.975,90 RM ergab. Dieser Betrag wurde nunmehr dem Reichsmarkkonto belastet und das Pfund-Sterling-Konto ausgeglichen, bis es Ende 1931 und Mitte 1932 noch mit insgesamt 21/6/7 £ Zinsen und Spesen belastet wurde. Über beide Konten wurden laufend Saldobestätigungen ausgetauscht.

3

2.

Im Jahre 1934 teilte die Gläubigerin der Schuldnerin mit, die Reichsbank habe die nach § 29 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 nachträglich erforderliche Genehmigung zu der Abrechnung vom 16. November 1931 nicht erteilt. Sie stornierte am 7. Juli 1934 die Abrechnung vom 16. November 1931 erneut und belastete das Pfund-Sterling-Konto Wieder mit 1054/4/4 £, sodaß sich ein Schuldsaldo von 1075/10/11 £ ergab. Darauf wurden weiterhin 5 5/8 % Schuldzinsen belastet.

4

Im weiteren Verlauf führte Rechtsanwalt Dr. M. S. für die Schuldnerin erneute Verhandlungen, nachdem das Gesetz über Abwertungsgewinne vom 23. Dezember 1936 (RGBl I, 1151) eine Möglichkeit geschaffen hatte, die Pfundschuld mit Reichsmark zu tilgen. Dabei hätte die Schuldnerin 75 v.H. des Abwertungsgewinnes abführen müssen (§ 1 Nr. 1 des Gesetzes), den Rest aber behalten können (§ 6 der 1. Durchführungsverordnung vom 28. Dezember 1936, RGBl I, 1151). Mit dieser Regelung erklärte sich die Gläubigerin unter der Voraussetzung einverstanden, daß sie an dem der Schuldnerin verbleibendem Teil des Abwertungsgewinnes mit einem Drittel beteiligt würde. Der Rechtsanwalt stimmte diesem Vorschlag zwar am 30. September 1938 zu, aber die Schuldnerin hielt sich nicht an diese Abmachung, sondern ließ die Angelegenheit in der Schwebe. Als Grund hierfür führt sie an, die Gläubigerin habe andere Währungsschuldner damals günstiger behandelt.

5

3.

Die Schuldnerin unterhielt in der Folgezeit ein der Währungsschuld entsprechendes Reichsmarkguthaben, das ihr nach ihrem Vortrag mit 1 v.H. jährlich verzinst wurde, nach dem Vortrag der Gläubigerin mit 3 1/2 v.H. Bei einer im Jahre 1943 geführten Verhandlung teilte die Gläubigerin der Schuldnerin mit, sie sehe unter den derzeitigen Verhältnissen keinen Weg, sie aus dem Währungs-Obligo zu befreien. Im Jahre 1946 wurde das Reichsmarkguthaben um die Hälfte erhöht. Nach dem Vortrag der Schuldnerin beruhte diese Erhöhung auf einem Verlangen der Gläubigerin, das mit einer entsprechenden Anweisung der Besatzungbehörde begründet wurde. So bestand im Zeitpunkt der Währungsumstellung ein Guthaben von 18.000 RM, das nach gesetzlicher Vorschrift umgestellt und weitergeführt wurde.

6

Bis zum Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens erhöhte sich die Währungsschuld durch Lastschrift von Zinsen usw auf 1859/15/- £. Diesen Betrag stellte die Gläubigerin laut Schreiben vom 3. September 1954 zum Kurse von 11,7263 DM auf 21.824,35 und belastete die Schuldnerin mit diesem Betrage.

7

4.

Die Schuldnerin hat beantragt, diese Schuld im Wege der Vertragshilfe angemessen herabzusetzen. Sie glaubt, eine Herabsetzung auf 6,5 v.H. entsprechend der Umstellung ihres Reichsmarkguthabens fordern zu können. Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag abgelehnt, das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diesen am 23. November 1956 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin mit einem am 6. Dezember 1956 eingegangenen Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 4. Dezember 1956 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Diese mußte zur Aufhebung beider Vorentscheidungen und zur Zurückweisung an das Landgericht führen.

8

II.

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Schuldnerin sei zur Erfüllung der Vereinbarung vom 30. September 1938 verpflichtet gewesen, sie habe diese Erfüllung schuldhaft unterlassen und müsse sich deshalb die aus den Kriegsereignissen und der Währungsreform entstandenen Nachteile selbst zuschreiben. Das Beschwerdegericht vertritt in erster Linie den Standpunkt, der Vertragshilfeantrag sei zur Zeit unbegründet, da die Schuldnerin nicht vorgetragen habe, daß die Schuld fällig sei. Hilfsweise tritt es der Begründung des Landgerichts in der Sache bei.

9

Keine dieser Begründungen die angefochtene Entscheidung trafen.

10

1.

Das Beschwerdegericht hat in der Fassung des Beschlusses die sofortige Beschwerde schlechthin zurückgewiesen, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, ob es den Vertragshilfeantrag entsprechend seiner Hauptbegründung als verfrüht oder entsprechend seiner Hilfsbegründung aus sachlichen Gründen abweisen wollte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde hätte aufgehoben werden müssen, denn es kann dem Beschwerdegericht schon darin nicht gefolgt werden, daß der Vertragshilfeantrag zur Zeit unzulässig wäre. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Zulässigkeit eines Vertragshilfeantrags, der nicht auf Stundung, sondern auf Herabsetzung einer Schuld gerichtet ist, überhaupt von der Fälligkeit abhängig ist. Hier mag es sich zwar der Form nach um die Herabsetzung der aus der Währungsschuld entstandenen DM-Schuld handeln, in Wahrheit erstrebt aber die Schuldnerin eine andere Umrechnung ihrer Währungsschuld, als sie die Gläubigerin vorgenommen hat. Diese Währungsschuld, als solche wurde jedenfalls dadurch fällig, daß die Gläubigerin sie laut Schreiben vom 3. September 1954 einem D-Mark Sonderkonto belastete. In diesem Schreiben spricht die Gläubigerin ausdrücklich von einem "Abruf der Währungsbarkredite" und von dem "Tag der Rückzahlung". Es ist auch nichts dafür ersichtlich, ob und mit welchen Fristen die Gläubigerin für das neu errichtete Sonderkonto einen Kredit gewährt hat.

11

2.

Es ist richtig, daß das subjektive Verhalten des Schuldnern bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen ist, ob ihm Vertragshilfe zu gewähren ist. Das hat der V. Zivilsenat in dem vom Beschwerdegericht erwähnten Beschluß vom 18. Mai 1956 (V ZB 55/55, LindMöhr Nr. 12 zu § 3 VHG) zutreffend aus der Vorschrift des Gesetzes gefolgert, daß es auf eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile ankommt. In dem genannten Beschluß wird die Frage offen gelassen, ob nur Vorsatz oder auch schon eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners die Gewährung von Vertragshilfe ausschließt. Wie die in dem Beschluß angestellten Erwägungen und die angeführten Beispiele zeigen, wird aber entscheidend darauf abgestellt, ob der Schuldner entweder wirtschaftlich verantwortungslos oder gegenüber dem Gläubiger böswillig gehandelt und gerade dadurch die Notlage herbeigeführt hat, auf die er sich nun zu berufen versucht. Selbst wenn man zum Nachteil des Schuldners noch weiter gehen und auch eine leichte Fahrlässigkeit des Schuldners schon als ausreichend für die Versagung der Vertragshilfe ansehen wollte, müßte doch stets ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Fahrlässigkeit und der die Vertragshilfe erfordernden Lage feststellbar sein, der vom Schuldner wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnte, der die Anrechnung so weitgehender Auswirkungen seines Verhaltens zumutbar erscheinen läßt.

12

Sieht man zunächst von der am 30. September 1938 getroffenen Vereinbarung ab, so konnte es für den Schuldner einer Währungsverbindlichkeit damals schon zweifelhaft sein, ob es zweckmäßig war, die Schuld mit der Wirkung abzudecken, daß er eine Sonderabgabe von 75 v.H. eines rechnerisch ermittelten Abwertungsgewinnes leistete. Es konnte allenfalls mit der Möglichkeit einer weiteren Änderung des Umrechnungskurses oder auch mit einer Ermässigung der Abgabe zu rechnen sein. Die darin liegenden Hemmungen mußten sich noch steigern, wenn der Gläubiger ohne einen erkennbaren Rechtsgrund für sich eine nicht unerhebliche Beteiligung an dem dem Schuldner verbleibenden Rest, also im Ergebnis eine zusätzliche Abgabe, beanspruchte. Ein für die Versagung der Vertragshilfe erhebliches Verschulden des Schuldners läge daher in einem solchen Falle nicht darin, daß er von einer Ablösung der Schuld zu solchen Bedingungen absah.

13

Dadurch, daß im vorliegenden Falle die Schuldnerin mit der Gläubigerin die Abmachung vom 30. September 1938 traf und dann deren Erfüllung ablehnte, änderte sich freilich die Rechtslage. Es kann dem Beschwerdegericht darin nicht entgegengetreten werden, daß die Schuldnerin zu dieser Weigerung nicht berechtigt war. Dafür bedarf es auch nicht der Prüfung, ob die Meinung des Beschwerdegerichts zutrifft, daß die Reichsbank die Zustimmung zu der im Herbst 1931 vereinbarten Umwandlung der Schuld deshalb verweigert hat, weil sie den von der Schuldnerin verlangten Kurs für zu niedrig hielt, oder ob sie umgekehrt, wie die Schuldnerin meint, diesen Kurs als zu hoch beanstandet hat. Damit, daß die im Herbst 1931 vereinbarte Umwandlung rückgängig gemacht wurde, hat sich die Schuldnerin durch laufende Bestätigung der Kontoauszüge einverstanden erklärt.

14

Im Herbst 1938 geriet die Schuldnerin danach in Verzug, sie hätte sich nicht mit Erfolg dagegen wehren können, wenn die Gläubigerin Erfüllung und Ersatz eines etwaigen Schadens gefordert hätte. Sie trug auch das Risiko, das mit weiteren Kursschwankungen verbunden war, wie etwa das einer Wiederangleichung des Pfundkurses an die alte Parität. Zum Ausgleich solcher Risiken wäre auch die korrigierende Vertragshilfe nicht bestimmt.

15

Von diesen voraussehbaren und der Schuldnerin anzurechnenden Risiken sind aber die wirtschaftlichen und vor allem die währungsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden, die sich aus dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges, aus seinem Verlauf und vor allem aus der dem Zusammenbruch von 1941 folgenden Währungszerrüttung ergaben. Sie konnten im Herbst 1938 weder von der Schuldnerin noch von sonst jemand vorausgesehen werden, sie gehören nicht mehr zu dem Risiko, das die Schuldnerin mit ihrer Vertragsverletzung übernommen hatte.

16

Das Vertragshilfegesetz nennt in § 1 Abs. 1 die normalen Fälle einer möglichen Vertragshilfe, in § 1 Abs. 2 diejenigen, die als solche der korrigierenden Vertragshilfe bezeichnet werden. Darunter fallen nach Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ausdrücklich auch Verbindlichkeiten in fremder Währung. In keinem dieser Fälle wird ein grundsätzlicher Unterschied nach dem Entstehungsgrund der Verbindlichkeit gemacht. Es ist deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen, Vertragshilfe auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu gewähren oder für solche Ansprüche, die aus einer Vertragsverletzung entstanden sind. Noch weniger kann sie für einen vertraglichen Erfüllungsanspruch deshalb ausgeschlossen werden, weil der Schuldner von einer früheren Erfüllungsmöglichkeit fernen Gebrauch gemacht hat oder, wie hier, in Verzug gekommen war.

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Auch bei solchen Erfüllungsansprüchen kann es Fälle geben, in denen dem Schuldner wegen seines Verhaltens eine Vertragshilfe zu versagen ist. Dabei ist vor allem an den Fall zu denken, daß er zur Leistung einer Vorauszahlung auf einen Kauf- oder Werkvertrag verpflichtet war, aus dem die Gegenleistung erst nach dem 20. Juni 1948 zu bewirken war. War der Käufer oder Besteller mit einer solchen Geldleistung vor dem 21. Juni 1948 in Verzug geraten, so hat er sich die für ihn ungünstige Umstellung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG selbst zuzuschreiben und wird deshalb keine Vertragshilfe nach § 1 Abs. 2 VHG fordern können.

18

So liegt es im Streitfall jedoch nicht. Die Vertragshilfe kann der Schuldnerin deshalb ohne Rücksicht darauf gewährt werden, daß sie die Vereinbarung vom 30. September 1938 nicht eingehalten hat. Da schon die Entscheidung des Landgerichts auf diesem Rechtsirrtum beruht und dieses deshalb von der gebotenen sachlichen Prüfung abgesehen hat, erschien es geboten, beide Vorentscheidungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

19

Auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Landgericht zu überlassen. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands beruht auf § 24 KostO.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr