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§ 122 HSG LSA - Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Soweit Organe der Hochschulen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften auf der Grundlage einer genehmigten Grundordnung im Amt sind, führen diese ihr Amt bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit weiter.

(2) Bis zum Vorliegen einer vom Ministerium genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule nach § 36 Abs. 11 bedarf die Berufung eines Professors oder einer Professorin der Zustimmung des Ministeriums gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften geltenden Fassung.

(3) 1Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen bleiben in ihrem bisherigen Rechtsstatus. 2Dies gilt auch, sofern von der jeweiligen Hochschule vordem Ausscheiden des jetzigen Stelleninhabers oder der jetzigen Stelleninhaberin durch eine Änderung der Grundordnung die Position eines Kanzlers oder einer Kanzlerin nicht mehr vorgesehen wird. 3Die amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben und Pflichten wahr. 4Eine Änderung des Geschäftsbereiches im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 ist zulässig.