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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.07.1996, Az.: III B 69/95

Fehlende Darlegung bei der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen Besonderheiten bei Ladenzelten und Lagerzelten im Hinblick au die Kriterien des Bundesfinanzhofes zur Abgrenzung Gebäude/bewegliches Wirtschaftsgut

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
III B 69/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 49

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dartun müssen, ob und ggf. welche Besonderheiten bei Laden- und Lagerzelten im Hinblick auf die Kriterien, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Abgrenzung Gebäude/bewegliches Wirtschaftsgut aufgestellt hat, bestehen. Das Finanzgericht hat sein Urteil auf BFH-Entscheidungen gestützt, die zu dieser Abgrenzungsproblematik ergangen sind. Die Klägerin hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt (zur Notwendigkeit einer derartigen Auseinandersetzung s. z. B. den Senatsbeschluß vom 7. August 1992 III B 146/91, BFH/NV 1993, 255). So sind z. B. nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Bürocontainer, die kraft ihres eigenen Gewichts -- ohne mechanische Verbindung -- auf festen Fundamenten ruhen, Gebäude (BFH-Urteile vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847, und vom 23. September 1988 III R 9/85, BFH/NV 1989, 484). Die Klägerin ist nicht auf die Frage eingegangen, weshalb das umstrittene Laden- und Lagerzelt, das durch Betonfundamente und einbetonierte Stützenanker fest mit dem Grund und Boden verbunden war, als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen sein soll (vgl. auch den Senatsbeschluß vom 21. März 1995 III B 150/93, BFH/NV 1995, 826 zu sog. Foliengewächshäusern).

4

Im übrigen -- insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel -- ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.