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Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.07.1977, Az.: VII R 42/76

Rechtsschutzinteresse; Revisionskläger; Feststellungsantrag; Vorläufige Vollstreckbarkeit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.07.1977
Aktenzeichen
VII R 42/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 123, 75 - 80
  • BStBl II 1977, 767

Amtlicher Leitsatz

...

3. Es besteht kein Rechtschutzinteresse für den vom Revisionskläger gestellten Antrag auf Feststellung, daß das FG einen Zahlungsanspruch nicht für vorläufig vollstreckbar hätte erklären dürfen.

Gründe

1

Die Revision ist zulässig und, soweit damit Klageabweisung begehrt wird, begründet.

2

...

3

2. Das HZA beantragt, neben der Aufhebung des FG-Urteils und der Abweisung der Klage festzustellen, daß das FG dem Antrag des Klägers, das Urteil auch wegen Ansprüchen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 FGO auf Folgenbeseitigung und Zahlung von Zinsen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, nicht hätte stattgeben dürfen. Es kann dahinstehen, wie dieses Begehren des HZA prozeßrechtlich zu beurteilen ist. Es ist jedenfalls nicht zulässig. Denn nach der hiermit vorliegenden, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des Senats besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr für die Klärung von Fragen, die die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffen. Das allgemeine Interesse der beklagten Behörde an einer Klärung von Rechtsfragen kann nicht berücksichtigt werden, da es nicht Aufgabe des BFH ist, im Rahmen einer Revisionsentscheidung Rechtsgutachten zu erstatten über Fragen, die im konkreten Falle unerheblich sind.