Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.07.1977, Az.: VII R 42/76
Rechtsschutzinteresse; Revisionskläger; Feststellungsantrag; Vorläufige Vollstreckbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.07.1977
- Aktenzeichen
- VII R 42/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 123, 75 - 80
- BStBl II 1977, 767
Amtlicher Leitsatz
...
3. Es besteht kein Rechtschutzinteresse für den vom Revisionskläger gestellten Antrag auf Feststellung, daß das FG einen Zahlungsanspruch nicht für vorläufig vollstreckbar hätte erklären dürfen.
Gründe
Die Revision ist zulässig und, soweit damit Klageabweisung begehrt wird, begründet.
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2. Das HZA beantragt, neben der Aufhebung des FG-Urteils und der Abweisung der Klage festzustellen, daß das FG dem Antrag des Klägers, das Urteil auch wegen Ansprüchen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 FGO auf Folgenbeseitigung und Zahlung von Zinsen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, nicht hätte stattgeben dürfen. Es kann dahinstehen, wie dieses Begehren des HZA prozeßrechtlich zu beurteilen ist. Es ist jedenfalls nicht zulässig. Denn nach der hiermit vorliegenden, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des Senats besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr für die Klärung von Fragen, die die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffen. Das allgemeine Interesse der beklagten Behörde an einer Klärung von Rechtsfragen kann nicht berücksichtigt werden, da es nicht Aufgabe des BFH ist, im Rahmen einer Revisionsentscheidung Rechtsgutachten zu erstatten über Fragen, die im konkreten Falle unerheblich sind.