Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1973, Az.: I ZR 30/72
„Stonsdorfer“
Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten eines einzelnen Unternehmens hinsichtlich einer geographische Herkunftsangabe; Ausstattungsschutzfähigkeit der Bezeichnung "Stonsdorfer" als individuelle Kennzeichnung für die Warenherkunft aus einem bestimmten Herstellungsbetrieb ; Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der weiteren Benutzung der Bezeichnung als Sortenbezeichnung; Erfordernis einer nahezu einhelligen Durchsetzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bei Bestehen eines gesteigerten Freihaltebedürfnisses; Umwandlung der geographischen Herkunftsbezeichnung in eine Sortenbezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 30/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11463
- Entscheidungsname
- Stonsdorfer
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.01.1972
- LG Hamburg - 24.02.1971
Rechtsgrundlage
- § 25 WZG
Fundstellen
- DB 1973, 1992-1993 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS) "Stonsdorfer"
Verfahrensgegenstand
Stonsdorfer
Prozessführer
Firma "S." Brandy-Liqueur Company mit beschränkter Haftung, N. Krs. R./L. (B.),
vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard C. in N.
1. - 18. ...
Prozessgegner
Firma Die St. W. K. & Co., No.
Amtlicher Leitsatz
Hat sich eine geographische Herkunftsangabe zu einer von allen Herstellern benutzten und nur schwer ersetzbaren Sortenbezeichnung für einen bestimmten Kräuterlikör entwickelt, bedarf es einer nahezu einhelligen Durchsetzung der Bezeichnung als individuelle betriebliche Herkunftskennzeichnung, um ein Ausschließlichkeitsrecht zugunsten eines einzelnen Unternehmens anerkennen zu können.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. Januar 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Auf ihre Berufung wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 24. Februar 1971 die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen 1 bis 8 und 10 bis 18, zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien, die Nebenintervenienten und eine Reihe weiterer Firmen (nach Behauptung der Beklagten über 300 Unternehmen) stellen Kräuterspirituosen her, die unter der Bezeichnung "Stonsdorfer" - von der Klägerin unter der Bezeichnung "Echt Stonsdorfer" - auf den Markt gebracht werden. Die Klägerin, die ihren Kräuterbitterlikör (nach eigenem Rezept) seit 1807 in Stonsdorf am Riesengebirge und seit 1868 in Cunnersdorf bei Hirschberg (Schlesien) hergestellt hat, hat nach dem zweiten Weltkrieg 1957 ihren neuen Fabrikationsbetrieb in Harksheide bei Hamburg - jetzt: Norderstedt, Ortsteil Harksheide-Stonsdorf - errichtet und die Bezeichnung "Die Stonsdorferei" in ihren Firmennamen aufgenommen; sie ist Inhaberin einer Reihe von Warenzeichen mit dem Bestandteil "Stonsdorfer" (wie etwa "Stonsdorfer Bitter", "Echt Stonsdorfer Bitter", "Echter Stonsdorfer", "Stonsdorferei", "Stonsdorferl", "Urstonsdorfer"); sie beansprucht an der Bezeichnung "Stonsdorfer" ein Ausstattungsrecht.
Die Klägerin, die im Vergleich zu den "Stonsdorfer"-Erzeugnissen ihrer Mitbewerber einen mengenmäßigen Marktanteil von 70-76 % und einen wertmäßigen Marktanteil von 80-86 % für ihren "Echt Stonsdorfer" - Kräuterbitterlikör (ohne C. & C. - und Gastronomie-Umsätze) behauptet, trägt vor, die ursprünglich geographische Herkunftsbezeichnung "Stonsdorfer" habe sich zwar zunächst in eine Sortenbezeichnung gewandelt; nunmehr sei sie jedoch betrieblicher Herkunftshinweis für den von ihr hergestellten Kräuterbitterlikör. Infolge der weiten Verbreitung ihres Erzeugnisses und auf Grund ihrer umfangreichen Werbung (mit einem jährlichen Werbeetat, der 1965 drei Millionen DM überschritten habe), ferner auf Grund der Herkunft ihres Erzeugnisses aus dem Ortsteil Harksheide-Stonsdorf verstehe das Publikum unter der Bezeichnung "Stonsdorfer" heute nur noch ihren "Echt Stonsdorfer" - Kräuterbitterlikör. Interessenten verlangten heute nur noch einen "Stonsdorfer", wenn sie den "Echt Stonsdorfer" der Klägerin zu kaufen wünschten. Der größte Teil der Bevölkerung wisse überhaupt nicht, daß es außer ihrem "Echt Stonsdorfer" noch weitere "Stonsdorfer" anderer Hersteller gebe, da sie das einzige Unternehmen sei, das für sein Erzeugnis werbe. Die anderen Unternehmen, die "Stonsdorfer" vertrieben, hätten nur regionale Bedeutung und könnten die Verkehrsgeltung der Klägerin nicht beeinflussen; der Umsatz dieser weiteren "Stonsdorfer" - Hersteller sei verhältnismäßig gering; einen Besitzstand an der Bezeichnung "Stonsdorfer" hätten sie nicht erlangt.
Die Klägerin trägt weiter vor, daß durch die - zum größten Teil aus fertigen Essenzen hergestellten - Konkurrenzerzeugnisse auch ihr Qualitätsruf untergraben werde.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, einen Kräuterbitterlikör mit der Bezeichnung "Stonsdorfer" zu versehen, unter dieser Bezeichnung anzubieten und in den Handel zu bringen.
Sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunfterteilung über den beanstandeten Vertrieb begehrt.
Die Beklagte stellt eine Umwandlung der über 100 Jahre gebräuchlichen und auch heute noch als solche verwandten Sortenbezeichnung "Stonsdorfer" zu einer Herkunftsbezeichnung für das Erzeugnis der Klägerin in Abrede. Die Klägerin habe ihr Erzeugnis nicht als "Stonsdorfer", sondern als "Echt Stonsdorfer" vertrieben und auch nur für letztere Bezeichnung geworben; auch ihre Umsatzzahlen ließen erkennen, daß ein beachtlicher Teil des Käuferpublikums andere "Stonsdorfer"-Erzeugnisse als die der Klägerin kaufe. Das von der Klägerin in Anspruch genommene Geheimrezept für ihren "Echt Stonsdorfer" sei im übrigen in Schlesien Allgemeingut gewesen. Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten stamme ebenfalls aus Schlesien; seine Familie habe dort bereits im 19. Jahrhundert nach alten Rezepten "Stonsdorfer" hergestellt; die Beklagte verwende auch heute für ihren "Stonsdorfer" keine Essenzen. Die über 300 Firmen, die teilweise seit vielen Jahrzehnten "Stonsdorfer" herstellten, hätten ein erhebliches Freihaltebedürfnis an dieser Gattungsbezeichnung und überdies einen Besitzstand erworben, der ihnen durch die Klägerin jetzt nicht einfach entzogen werden könne.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben, die Anträge auf Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht jedoch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Unterlassungsbegehrens.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren aus § 25 WZG für begründet erachtet. Das Wort "Stonsdorfer" sei geeignet, kennzeichenmäßig auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen; es sei seinem sprachlichen Gehalt nach eine geographische Herkunftsangabe; diesen Charakter habe es durch Umwandlung zu einer Beschaffenheitsangabe verloren; dieser Sachverhalt schließe es aber nicht aus, daß sich die Bezeichnung "Stonsdorfer" für einen Kräuterbitterlikör in einen betrieblichen Herkunftshinweis zugunsten der Klägerin verwandeln könne. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der weiteren Verwendung der Bezeichnung "Stonsdorfer" als Beschaffenheitsangabe stehe der Erlangung eines Ausstattungsrechts nicht entgegen; es müsse jedoch bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob sich die Beschaffenheitsangabe im Verkehr tatsächlich als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt habe. An den Nachweis einer solchen Umwandlung seien daher strenge Anforderungen zu stellen. Der Klägerin sei dieser Nachweis gelungen. Nach der durchgeführten Meinungsbefragung eines repräsentativen Bevölkerungsquerschnitts hätten 66 % derjenigen Befragten, die schon einmal die Bezeichnung "Stonsdorfer" gehört hätten, diese Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis angesehen; von denjenigen Personen, die häufig oder gelegentlich Spirituosen tränken, hätten 70 % und von den Personen, die häufig oder gelegentlich Kräuterlikör und/oder Bitter-/Halbbitterlikör tränken, hätten sogar 74 % diese Auffassung vertreten. Davon, daß diese Personen die Bezeichnung "Stonsdorfer" der Klägerin zurechneten, könne auf Grund ihres großen Marktanteils (nach dem Zugeständnis der Beklagten ca. 70 %) und auf Grund ihrer intensiven Werbung ausgegangen werden. Damit habe die Beklagte die für die Umwandlung der Beschaffenheitsangabe in einen betrieblichen Herkunftshinweis zu fordernde breite Verkehrsdurchsetzung erlangt.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
II.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bezeichnung "Stonsdorfer" ursprünglich geographische Herkunftsbezeichnung für einen Kräuterbitterlikör (bestimmter Zusammensetzung und bestimmten Geschmacks) aus dem Ort Stonsdorf am Riesengebirge. Diese geographische Herkunftsbezeichnung hat sich nach den weiteren, ebenfalls von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits frühzeitig zu einer Beschaffenheitsangabe für einen Kräuterbitterlikör entwickelt. In einem Urteil des Reichsgerichts vom 20. November 1903 (II 146/1903) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Bezeichnung "Stonsdorfer Bitter" als Sortenbezeichnung angeführt worden; in den vom Schutzverband der Deutschen Spirituosenindustrie herausgegebenen Begriffsbestimmungen für Spirituosen in der Fassung vom 10. November 1956 (Ausgabe der Versuchs- und Lehranstalt für Spirituosenfabrikation in Berlin, 1957, Seite 47) ist "Stonsdorfer" als Gattungsbezeichnung angegeben. Ferner ist in dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl 1961 II S. 22) sowie in den nach diesem Muster abgeschlossenen Abkommen mit Italien vom 23. Juli 1963 (BGBl 1965 II S. 156), mit Griechenland vom 16. April 1964 (BGBl 1965 II S. 176), mit der Schweiz vom 7. März 1967 (BGBl 1969 II S. 138) und mit Spanien vom 11. September 1970 (BGBl 1972 II S. 109) die Bezeichnung "Stonadorfer" jeweils in den Anlagen als eine den entsprechenden deutschen Erzeugnissen vorbehaltene Bezeichnung aufgeführt.
Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Ausstattungsschutzfähigkeit der Bezeichnung "Stonsdorfer" als individuelle Kennzeichnung für die Warenherkunft aus einem bestimmten Herstellungsbetrieb bejaht. Darin liegt, entgegen der Auffassung der Revision, kein Rechtsfehler. Nach ständiger Rechtsprechung können Beschaffenheits- oder Bestimmungsangaben, und zwar selbst glatte warenbeschreibende Angaben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 WZG Gegenstand des Ausstattungsschutzes sein; bei einer von Natur aus zur Unterscheidung der Warenherkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb ungeeigneten Bezeichnung ist es zwar an sich fernliegend anzunehmen, sie könne sich im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft der Waren aus dem fraglichen Geschäftsbetrieb durchsetzen; ausgeschlossen ist dies jedoch nicht; es sind bei einer solchen Sachlage an die Breite und an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung hohe Anforderungen zu stellen; entscheidend ist immer die Auffassung, die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrscht (vgl. BGHZ 21, 182, 193 - Punkberater; 30, 357, 363 - Nährbier).
Das gilt auch für Gattungs- und Sortenbezeichnungen, die in den vom Schutzverband der Deutschen Spirituosenindustrie herausgegebenen Begriffsbestimmungen für Spirituosen als solche aufgeführt sind. Die Begriffsbestimmungen geben die Auffassung der Branche wieder; sie können Grundlage und Niederschlag entsprechender Handelsbräuche darstellen (vgl. BGH vom 16. Februar 1954 - 5 StR 471/53); sie können jedoch eine sich in der Verkehrsauffassung tatsächlich vollziehende, abweichende Entwicklung nicht verhindern. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die in den bilateralen Verträgen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen angeführten Bezeichnungen. Die Verträge bringen insoweit keine Festschreibung bestimmter Begriffe; deren innerdeutsche Entwicklung bleibt von der Vertragsregelung unberührt wie im übrigen auch die Verträge unmittelbar nichts darüber aussagen, ob es sich Jeweils um echte Ursprungsbezeichnungen (im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Lissaboner Abkommens vom 31. Oktober 1958), um auf einen bestimmten Ort hinweisende Herkunftsbezeichnungen oder um Gattungsbezeichnungen handelt, die gleichzeitig auf die Warenherkunft aus der Bundesrepublik hinweisen (vgl. Krieger, GRUR Int 1960, 400, 407, 417, 418).
2.
Wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, kann auch das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der weiteren Benutzung der Bezeichnung "Stonsdorfer" als Sortenbezeichnung nicht zu einer Versagung des Ausstattungsschutzes führen, wenn die für einen solchen Individualkennzeichnungsschutz erforderliche Verkehrsgeltung tatsächlich erreicht ist (BGHZ 21, 182, 196 - Funkberater; 30, 357, 371 - Nährbier) Das Freihaltebedürfnis ist jedoch für die Frage von Bedeutung, in welchem Umfang sich die Sortenbezeichnung als individuelle Herkunftsbezeichnung im Verkehr durchgesetzt haben muß, um einen Ausstattungsschutz an der bislang als Sortenbezeichnung bekannten und benutzten Bezeichnung rechtfertigen zu können. Je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der in Frage stehenden Warenart bedarf, um so größere Anforderungen sind an die Breite der Durchsetzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise zu stellen (BGH a.a.O. S. 372 - Nährbier). Wie der Bundesgerichtshof (aaO) ausgeführt hat, kann dabei, falls ein besonderes Bedürfnis an der Freihaltung glatter Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben ohne Jegliche Eigenart besteht, die nahezu einhellige Durchsetzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erforderlich werden. Es besteht daher auch von der Interessenlage her keine sachliche Veranlassung, auf Grund des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit und der Mitbewerber bereits von vornherein die Ausstattungsschutzfähigkeit solcher Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben im Grundsatz zu verneinen, wie es die Revision befürwortet. Die von ihr hierfür angeführten Gesichtspunkte sind im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Durchsetzungsbreite zu berücksichtigen.
3.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist mit Rücksicht auf das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber eine besonders breite Verkehrsdurchsetzung zu fordern, wenn ein Unternehmen für sich in Anspruch nimmt, daß sich eine Beschaffenheitsangabe zu seinen Gunsten als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Dabei sei auch zu berücksichtigen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß ein solcher Umwandlungsprozeß langwierig sei; innerhalb der beteiligten Verkehrskreise müsse bezüglich der ursprünglichen Beschaffenheitsangabe ein Vorstellungswandel eingetreten sein. Der Umwandlungsprozeß sei erst beendet, wenn sich die Beschaffenheitsangabe im Verkehr einhellig und nachhaltig zugunsten eines bestimmten Unternehmens als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt habe. Diese Beurteilung entspricht der ständigen, bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der wiederholt betont worden ist, daß eine um so größere Breite der Verkehrsdurchsetzung zu fordern sei, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der jeweiligen Warenart bedürfe, und weiterhin, daß die nahezu einhellige Durchsetzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erforderlich werden könne, wenn ein gesteigertes Freihaltebedürfnis an der fraglichen Angabe bestehe (BGH aaO; ferner BGH GRUR 1968, 419, 423 - feuerfest I). Das entspricht auch hier der Interessenlage, wenn mit den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen wird, daß die ursprünglich geographische Herkunftsangabe "Stonsdorfer" sich schon seit langem als Sortenbezeichnung für einen Kräuterbitterlikör bestimmter Herstellung und bestimmten Geschmacks entwickelt hat und als solche bis in die neuste Zeit in Begriffsbestimmungen der Branche, in bilateralen Verträgen sowie in bekannten Nachschlagewerken angeführt wird und schließlich auch von zahlreichen Mitbewerbern der Klägerin tatsächlich als Sortenbezeichnung, und zwar in einem solchen Ausmaß verwendet wird, daß die Entscheidung des Landgerichts, die Bezeichnung "Stonsdorfer" habe sich zu einer Ausstattung zugunsten der Klägerin entwickelt, für die Fachwelt überraschend gewesen sei, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat.
Eine nahezu einhellige Durchsetzung der bisherigen Sortenbezeichnung "Stonsdorfer" als individueller betrieblicher Herkunftshinweis der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch nicht für erforderlich gehalten. Es hat gemeint, eine breite Durchsetzung genüge und hierfür reiche es aus, wenn 66 % derjenigen Befragten, die die Bezeichnung "Stonsdorfer" schon einmal gehört hätten, und 70 % derjenigen Befragten, die häufig oder gelegentlich Spirituosen tränken, sowie 74 % derjenigen Befragten, die häufig oder gelegentlich Kräuterlikör und/oder Bitter- bzw. Halbbitterlikör tränken, in der Bezeichnung "Stonsdorfer" einen betrieblichen Herkunftshinweis sähen. Damit wird das Berufungsgericht jedoch nicht den Besonderheiten der hier in Anspruch genommenen Ausstattung gerecht, bei der es nicht um die erstmalige Prüfung der Entwicklung einer Beschaffenheitsangabe zu einem individuellen betrieblichen Herkunftshinweis geht, sondern darum, daß sich eine ursprünglich geographische Herkunftsbezeichnung zu einer Beschaffenheitsangabe, und zwar zu einer nur schwer ersetzbaren Sortenbezeichnung, für einen bestimmten Kräuterlikör entwickelt hat und nunmehr diese von einer Reihe von Mitbewerbern benutzte Sortenbezeichnung als individuelle betriebliche Herkunftsbezeichnung von einem einzigen Mitbewerber beansprucht wird. In einem solchen Fall, in dem sich alle Mitbewerber auf die durch die Umwandlung der geographischen Herkunftsbezeichnung zu einer Sortenbezeichnung entstandenen Lage eingerichtet haben und auch einrichten durften, besteht ein ganz erhebliches Freihaltebedürfnis an dem weiteren ungestörten Gebrauch der Sortenbezeichnung, zumal dann, wenn diese - wie hier - nur schwer (durch umständliche Umschreibungen) zu ersetzen ist. Dieses gesteigerte Freihaltebedürfnis findet dabei einen gewissen Niederschlag in dem angeführten bilateralen Schutz der Sortenbezeichnung, der nicht ohne weiteres als bloße papierne Existenz abgetan werden kann. In einem solchen Fall sind daher die strengsten Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Umwandlung zu einer individuellen betrieblichen Herkunftskennzeichnung zu stellen; nur auf Grund einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung kann gegenüber dem bisherigen Allgemeingebrauch der Sortenbezeichnung ein individuelles Ausschließlichkeitsrecht anerkannt werden (vgl. bereits RGZ 137, 282, 290 ff - Steinhäger; BGH GRUR 1957, 128, 131 - Steinhäger; 1965, 317, 319 - Kölnisch Wasser, wo strengste Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Rückentwicklung zu einer geographischen Herkunftsangabe gestellt worden sind, obwohl es immerhin noch um die Benutzung der Bezeichnung zugunsten einer Reihe von Unternehmen, nämlich aller ortsansässigen Unternehmen und nicht um die Inanspruchnahme eines Ausschließlichkeitsrechts für ein einzelnes Unternehmen ging).
Diesen notwendig strengen Anforderungen wird der hier vom Berufungsgericht festgestellte Durchsetzungsgrad nicht gerecht, selbst wenn zugunsten der Klägerin von dem höchsten Prozentsatz von 74 % ausgegangen wird. Die zu fordernde, nahezu einhellige Durchsetzung im Verkehr wird dadurch nicht erfüllt.
III.
1.
Das Berufungsurteil konnte danach, soweit es den Unterlassungsanspruch der Klägerin für gerechtfertigt angesehen hat, keinen Bestand haben. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß auch das durch die Meinungsbefragungen gewonnene Befragungsergebnis auf Grund der Fragestellung und der vorgegebenen Antworten nicht bedenkenfrei ist. Ebensowenig braucht der Frage weiter nachgegangen werden, ob angesichts der auf die Bezeichnung "Echt Stonsdorfer" (gegebenenfalls mit dem vollen Flaschenetikett) beschränkten Werbung der Klägerin und angesichts des Vorhandenseins zahlreicher Mitbewerber, die "Stonsdorfer" als Sortenbezeichnung benutzen, ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, daß diejenigen Befragten, die in "Stonsdorfer" eine Bezeichnung für ein Getränk eines bestimmten Herstellers gesehen haben, damit allein den von der Klägerin hergestellten "Echt Stonsdorfer" gemeint haben, und weiterhin, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ob dies dann nicht nur eine Folge der überragenden Marktstellung der Klägerin war, ohne daß der Verkehr daraus auf einen zeichenmäßigen Herkunftshinweis der bisherigen Sortenbezeichnung "Stonsdorfer" geschlossen hätte.
2.
Eine Irreführung konkret durch das Erzeugnis der Beklagten und dessen Etikettierung ist nicht behauptet worden. Irrige Betriebszurechnungen allein aus der Verwendung der Sortenbezeichnung "Stonsdorfer" genügen für die Anwendung des § 3 UWG nicht.
3.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat; unter Abänderung des Urteils des Landgerichts war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen 1 bis 8 und 10 bis 18 fallen der Klägerin zur Last.
Alff
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger