Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1983, Az.: 3 AZR 270/81
Heimarbeit; Entgeltschutz; Mindestkündigungsfrist; Arbeitsmengenzusage; Kürzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 270/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 20.03.1981 - 2 Sa 126/80
Rechtsgrundlage
- § 29 Abs. 5 HArbG
Fundstellen
- BAGE 44, 124 - 131
- NZA 1984, 42
Amtlicher Leitsatz
1. Der Entgeltschutz für gekündigte Heimarbeiter gemäß § 29 V richtet sich nach den gesetzlichen Mindestkündigungsfristen. Ob der Auftraggeber darüber hinaus tatsächlich eine längere Frist eingeräumt hat, ist für den Entgeltschutz unerheblich. Neben dem Entgeltanspruch nach § 29 V kommen Vergütungsansprüche nach § 29 VI oder § 615 BGB nicht in Betracht.
2. Haben Heimarbeiter von ihrem Auftraggeber die Zusage erhalten, daß sie auf absehbare Zeit mit bestimmten Arbeitsmengen rechnen dürfen, kann ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn die zugesicherte Auftragsmenge vertragswidrig gekürzt wird. Eine Zusicherung kann sich aus der jahrelangen Praxis bei der Vergabe von Heimarbeit ergeben.