Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1990, Az.: VIII ZR 292/88
Überraschende Klausel; Einkaufsbedingungen ; Liefertermine ; Weinkellerei; Aluminiumkapseln; Verjährung ; Verlängerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 292/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 110, 88 - 98
- BB 1990, 373-375 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1990, 718 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 349-350 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JZ 1990, 495-497 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2065-2067 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 310 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 720-723 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1990, 746-749 (Volltext mit amtl. LS) "Verlängerung der Verjährungsfrist"
- ZIP 1990, 237-240
Amtlicher Leitsatz
1. Die in Einkaufsbedingungen verwendete Klausel "Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen gelten fix" ist überraschend i. S. des § 3 AGBG und benachteiligt außerdem den Vertragspartner des Verwenders unangemessen i. S. des § 9 I AGBG.
2. Die in Einkaufsbedingungen einer Weinkellerei enthaltene und einem Kaufvertrag über Aluminiumkapseln zum Verschließen von Weinflaschen zugrunde gelegte Klausel, nach der die Verjährungsfrist des § 477 I 1 BGB auf drei Jahre verlängert wird, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gem. § 9 II Nr. 1 unwirksam.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Weinkellerei, die Beklagte vertreibt Kellerei- und Weinbaubedarf. Mit schriftlichem "Auftrag" vom 15. Januar 1986 bestellte die Klägerin bei der Beklagten 350.000 Aluminiumkapseln, die zum Verschließen von Weinflaschen dienen sollten. Am 21. September 1987 bestellte sie nochmals verschiedene Aluminiumkapseln, und zwar 400.000, 205.000 und 50.000 Stück, "zur Lieferung bis 01.10.1987 ". In beiden schriftlichen Aufträgen ist auf die rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verwiesen, in denen es unter anderem heißt:
Nr. 7: "Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen gelten fix. In jedem Fall des Lieferverzuges ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, alle gesetzlichen Verzugsfolgen geltend zu machen "
...
Nr. 15: "Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware zu rügen, soweit es sich nicht um verborgene Mängel handelt
...
§ 377 HGB ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängel im Sinn des § 477 Abs. 1 BGB wird auf drei Jahre verlängert. "
Die Kapseln aus der ersten Bestellung lieferte die Beklagte am 29. Januar 1986, die Klägerin zahlte den Kaufpreis von 7.233,87 DM. Als die Klägerin diese Kapseln am 24. September 1987 verwenden wollte, lösten sich unmittelbar nach dem Verkapselungsvorgang die Klebenähte der Kapseln infolge ungleichmäßiger Verleimung. Aus der zweiten Bestellung lieferte die Beklagte am 1. Oktober 1987 400.000 und 205.000 Kapseln. Für die 400.000 Stück zahlte die Klägerin 8.664 DM. Nach der Verwendung von 5.000 dieser Kapseln, die noch am 1. Oktober 1987 erfolgte, zeigte sich derselbe Mangel wie bei den Kapseln aus der ersten Bestellung.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1987 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Fehlerhaftigkeit der Kapseln, verlangte Rückzahlung der geleisteten Kaufpreise und kündigte an, daß sie die am 1. Oktober 1987 noch nicht gelieferten 50.000 Kapseln aus der zweiten Bestellung nicht abnehmen werde. Die Beklagte bestätigte, daß die ungleichmäßige Verleimung der Klebenähte einen versteckten Mangel darstelle, weigerte sich aber, die Ansprüche der Klägerin zu erfüllen, und bestand auf Abnahme der letzten 50.000 Kapseln.
Mit der am 4. Mai 1988 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Wandelung, hilfsweise als Schadensersatz, weiter hilfsweise als Minderung, Rückzahlung der 7.233, 87 DM und 8.664 DM, Ersatz von 750 DM an Kosten für die Entkapselung der am 1. Oktober 1987 bereits verschlossenen 5.000 Flaschen und ferner Zahlung von 1.005 DM unter Berufung auf eine Meistbegünstigungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen begehrt. Die Beklagte, die die Mängelrüge hinsichtlich der zuerst gelieferten Kapseln für verspätet hält und die Verjährungseinrede gegenüber beiden Rückzahlungsansprüchen erhoben hat, hat widerklagend den Kaufpreis von 1.083 DM für die 50.000 am 21. September 1987 von der Klägerin bestellten und nicht abgenommenen Kapseln sowie die Feststellung verlangt, da sie - entgegen einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - zur Abtretung einer Forderung gegen die Klägerin nicht deren Einwilligung bedürfe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 9.414 DM und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 1.083 DM, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Mit ihren mit Einwilligung des jeweiligen Gegners eingelegten Sprungrevisionen greifen beide Parteien das landgerichtliche Urteil an, soweit es sie beschwert, ausgenommen die Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von 1.005 DM. Die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen, soweit die Verurteilung zum Ersatz der Entkapselungskosten (750 DM) angegriffen worden ist, und nicht angenommen, soweit der Feststellungswiderklageantrag abgewiesen worden ist. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der anderen Seite.
Entscheidungsgründe
. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, diejenige der Klägerin bleibt erfolglos.
I. Das Landgericht hat, soweit jetzt noch von Interesse, ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Gewährleistungsansprüche aus der ersten Bestellung vom 15. Januar 1986 gemäß § 477 HGB verloren, weil sie den am 24. September 1987 entdeckten Mangel erst nach neun Tagen und somit nicht mehr unverzüglich gerügt habe. Die Rügeobliegenheit sei durch Nr. 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam abbedungen, weil die Vorschrift des § 377 HGB formularmäßig nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Der Klägerin stehe jedoch nach § 463 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 8.664 DM aus der Bestellung vom 21. September 1987 zu, weil den verkauften Aluminiumkapseln eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB durch Nr. 15 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf drei Jahre verlängert worden sei.
Die Widerklage sei begründet, soweit die Beklagte Zahlung von 1.083 DM verlange. Die Klägerin sei nicht wirksam von dem Kaufvertrag über die noch nicht gelieferten 50.000 Kapseln zurückgetreten. Aus § 376 Abs. 1 HGB ergebe sich ein Rücktrittsrecht nicht, weil es an einem Fixgeschäft fehle. Ein besonderes Interesse der Klägerin daran, die Kapseln gerade am Liefertag zu verwenden, sei nicht ersichtlich. Die für eine Vielzahl von Verträgen gedachte Bestimmung in Nr. 7 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin reiche nicht aus, um im Einzelfall einen Vertrag als Fixgeschäft zu qualifizieren. Für einen Rücktritt gemäß § 326 Abs. 1 BGB mangele es an einer Nachfristsetzung der Klägerin; Nr. 7 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mache sie nicht entbehrlich, weil diese Bestimmung gegen § 9 AGBG verstoße.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Zur Revision der Beklagten
Der gewährleistungsrechtliche Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises von 8.664 DM für die am 1. Oktober 1987 gelieferten Kapseln ist verjährt, weil die Klägerin erst später als sechs Monate nach der Ablieferung Klage erhoben hat (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die gesetzliche Verjährungsfrist durch Nr. 15 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam verlängert worden.
a) Zwar gestattet § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen § 225 Satz 1 BGB die vertragliche Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist bis zur gesetzlichen Höchstfrist des § 195 BGB. Dies besagt aber noch nichts über die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Verjährungsverlängerung. Allerdings besteht weithin Einigkeit, daß es dem Käufer nicht grundsätzlich verwehrt ist, die kurze gesetzliche Frist in seinen Einkaufsbedingungen maßvoll zu verlängern (vgl. bereits BGH Urteil vom 8. Mai 1968 - VIII ZR 62/66 = LM BGB § 463 Nr. 13 unter II 2 a). Eine Formularklausel darf sich indessen nicht so weit von der gesetzlichen Regelung entfernen, daß sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Dabei ist zu beachten, daß auch Verjährungsvorschriften ein erheblicher Gerechtigkeitsgehalt zukommt (zu § 558 BGB vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 = WM 1986, 388 unter III 2 b aa). Die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von nur sechs Monaten trägt dem Umstand Rechnung, daß mit zunehmendem Zeitablauf die Ermittlungen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren, schwieriger werden, und hat den Sinn, im Kaufrecht möglichst bald nach Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen; zugleich soll sichergestellt werden, daß der Verkäufer nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen muß (BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219, 222 f), so daß er ohne Risiko über den Kaufpreis disponieren und sich neuen Geschäften zuwenden kann (Peters/Zimmermann, Verjährungsfristen, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, S. 77, 227). Wenn auch die mit der Festlegung der Sechsmonats-Frist und der Anknüpfung des Fristbeginns an die Ablieferung der Kaufsache vom Gesetzgeber gewollte Risikoverteilung im Schrifttum - teilweise mit beachtlichen Gründen - für zu verkäuferfreundlich gehalten wird (z.B. Peters/Zimmermann aaO S. 227 ff; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 2; Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., § 477 Rdnr. 3 - 6; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 2. Aufl., § 477 Rdnr. 1), so ist die gesetzgeberische Entscheidung doch zu respektieren (vgl. BGHZ 77, 215, 223) und von dem in § 477 Abs. 1 BGB für angemessen erachteten Interessenausgleich auch im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG auszugehen. Daraus folgt, daß eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ein besonderes Interesse des Verwenders gerechtfertigt sein muß, das das Interesse der Gegenseite an der Einhaltung der durch das Gesetz gezogenen Grenze übersteigt. Insoweit wird in der Literatur etwa auf produktspezifische Besonderheiten wie z.B. bei komplizierten technischen Anlagen oder Geräten (Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 9 Rdnr. E 72 und § 11 Nr. 10 f Rdnr. 15; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz., 6. Aufl., Anh. §§ 9 - 11 Rdnr. 298; Thamm/Hesse BB 1979, 1583, 1586), auf besondere Sachlagen, die sich aus der Art der Vertriebsstufe ergeben (dazu z.B. Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., Rdnr. F. 161 - F. 163; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westfhalen/Trinkner, GroßKomm. z. AGB-Gesetz, Bd. III, 2. Aufl., "Einkaufsbedingungen" 4.2 Rdnr. 16, 17), auf die Erfordernisse längerfristiger Lagerhaltung (Graf von Westphalen aaO und ZIP 1984, 529, 532; vgl. auch Gutachten zu Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, 1984, Gutachten 1/77 S. 91 f) oder auf Fälle verwiesen, in denen eine Prüfung der Ware vor ihrem Weiterverkauf nicht möglich ist und der Verwender erst durch Reklamationen seiner Kunden von Mängeln erfährt (Staudinger/Schlosser aaO § 9 AGBG Rdnr. 44; Wolf aaO § 9 Rdnr. E 72). Ob und in welchem Umfang solche und vergleichbare besondere Vertragssituationen eine formularmäßige Abweichung von der gesetzlichen Verjährungsfrist erlauben, entzieht sich einer generellen Entscheidung und schematischen Festlegung (ebenso z.B. Hensen aaO; Soergel/Stein aaO § 9 AGBG Rdnr. 71; Graf von Westphalen ZIP 1984, 529, 532; Thamm/Hesse aaO; Heinze NJW 1973, 2182, 2184) [KG Berlin 18.05.1973 - 1 W 2135/72] und bedarf hier auch keiner abschließenden Stellungnahme. Denn jedenfalls darf die verlängerte Frist eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, um schwerwiegende Nachteile zu lang bemessener Verjährungsfristen (dazu Peters/Zimmermann aaO S. 189) und die Verletzung des Grundgedankens des § 477 Abs. 1 BGB zu vermeiden. Diese Grenze ist dort erreicht, wo dem Verkäufer infolge des Zeitablaufs die Abwehr unbegründeter Ansprüche unzumutbar erschwert wird, weil er - zum Gegenbeweis aufgerufen - in Beweisnöte geraten kann, und er außerdem auf übermäßig lange Zeit zu Rückstellungen gezwungen wird, um etwaige Gewährleistungsansprüche erfüllen zu können. Unter Berücksichtigung der für den grenzüberschreitenden Warenverkehr geltenden Verjährungs- und Ausschlußfristen (Art. 49 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 3 EKG; vgl. auch Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG -, dazu z.B. Schlechtriem JZ 1988, 1037, 1044) und auch der rechtspolitischen Überlegungen und Vorschläge zu einer Änderung der kurzen Verjährungsfrist beim Kauf beweglicher Sachen (dazu z.B. Peters/Zimmermann aaO S. 296 f, 296; Huber, Kaufvertrag, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, S. 911, 944) hält der Senat für den Regelfall, in dem ein besonderes Verwenderinteresse ein Abweichen von der Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt in Betracht kommen läßt, eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu allenfalls zwei Jahren für noch hinnehmbar (ebenso Graf von Westphalen aaO "Einkaufsbedingungen" 4.2 Rdnr. 17; ders. ZIP 1984, 529, 532 und in: Recht und Praxis der Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, RWS-Skript 145, 1985, S. 68; in ähnliche Richtung gehend wohl auch Thamm/Hesse aaO; zu großzügig dagegen Müller/Scholz/Schreven, Einkaufsbedingungen auf dem Prüfstand, Bd. 1, 1979, S. 46). Darüber hinaus muß der Verwender auf die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung über die Länge der Verjährungsfrist verwiesen werden.
b) Es bedarf keiner Erörterung, ob in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Überschreiten selbst dieser Zweijahres-Grenze in einer Formularklausel zulässig sein kann. Denn die Klägerin vermag keine Umstände anzuführen - und es sind solche auch nicht ersichtlich -, aus denen sich ein anerkennenswertes Interesse an der von ihr ausbedungenen dreijährigen Verjährungsfrist ergibt. Der Hinweis der Revision auf die Notwendigkeit längerer Lagerung der Weine vor einem Weiterverkauf überzeugt nicht. Denn nicht Weine waren Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien, sondern die Aluminium-Verschlußkapseln. Der tatsächliche Ablauf der Geschehnisse im gegebenen Fall zeigt, daß die Mängel der Kapseln in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verschlußvorgang auftraten, mithin bei der Verwendung der Kaufsache im Betrieb der Klägerin und nicht erst bei den Abnehmern bemerkt werden konnten. Ebensowenig kann der Überlegung des Landgerichts zugestimmt werden, bei der Anschaffung größerer Mengen von Verschlußkapseln könne ein längerer Zeitraum vergehen, bis diese aufgebraucht seien und zunächst nicht erkennbare Mängel entdeckt würden. Daß es in dem von ihr betriebenen Geschäft erforderlich oder auch nur üblich ist, jeweils Mengen von Kapseln zu kaufen, deren Verwendung einen dreijährigen Zeitraum in Anspruch nimmt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im übrigen verbieten es auch Gründe der Rechtssicherheit, die Länge der Verjährungsfrist, die in einer Formularklausel zulässigerweise allenfalls bestimmt werden kann, von der gekauften Stückzahl abhängig zu machen.
c) Die nach alledem unwirksame und inhaltlich nicht teilbare Regelung in Nr. 15 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden. Das folgt aus dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion vom AGB-Gesetz inkriminierter Klauseln, das auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt (BGHZ 91, 375, 384 [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82]; 92, 312, 315).
2. Zur Revision der Klägerin
a) Aus den Ausführungen zur Revision der Beklagten ergibt sich zugleich, daß die Revision der Klägerin erfolglos bleiben muß, soweit mit ihr die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.233,87 DM für die am 29. Januar 1986 gelieferten Kapseln geltend gemacht wird. Auch dieser Gewährleistungsanspruch war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Mai 1988 bereits gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt. Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zur Vorschrift des § 377 HGB und zur Frage der Abbedingung der Rügeobliegenheit durch Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kommt es daher nicht an.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Landgericht der Beklagten auf die Widerklage hin den Kaufpreis von 1.083 DM für die am 21. September 1987 bestellten und noch nicht abgenommenen 50.000 Kapseln zugesprochen hat. Die Klägerin ist von dem Kaufvertrag, der sich auf diese 50.000 Kapseln bezog, nicht wirksam zurückgetreten. Ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB hat das Landgericht verneint; das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Aber auch aus der Vorschrift des § 376 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich kein Rücktrittsgrund für die Klägerin. Denn es fehlt an der Vereinbarung eines Fixgeschäfts.
aa) Das Landgericht hat der individualvertraglichen Vereinbarung und den sie begleitenden Umständen nichts für eine Einigkeit der Parteien darüber entnehmen können, daß der abgeschlossene Kaufvertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist von der Klägerin ohne weiteres beendet werden konnte. Zu Unrecht will die Revision das Gegenteil aus dem genau fixierten Lieferzeitpunkt herleiten. Ein Fixgeschäft erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit "stehen oder fallen" soll, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts auswirkt (BGH Urteile vom 14. März 1984 - VIII ZR 287/82 = WM 1984, 639 unter II 1 a und vom 18. April 1989 - X ZR 85/88 = WM 1989, 1180 unter II 2 a). Allein aus der Vereinbarung einer fest bestimmten Liefer(end)zeit (hier: "bis 01.10.1987") folgt gerade noch nicht, daß mit Nichteinhaltung der Frist jedes Interesse der Klägerin an der Ausführung des Geschäfts entfiel (BGH Urteil vom 14. März 1984 aaO unter II 1 b). Dagegen spricht hier schon, daß die Klägerin die im Januar 1986 gelieferten Kapseln erst knapp 20 Monate später verwendet und nichts dafür vorgetragen hat, aus welchem Grund die Einhaltung der Frist bei der zweiten Bestellung für sie von größerer Bedeutung gewesen ist.
bb) Die Klausel Nr. 7 Satz 1 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar legt die dort verwendete Bezeichnung "fix" nahe, daß ein Fixgeschäft gewollt ist, wenn nicht überzeugende Umstande gegen diesen objektiven Erklärungswert sprechen (so für eine individuell vereinbarte Vertragsbestimmung BGH Urteil vom 27. Oktober 1982 - VIII ZR 190/81 = WM 1982, 1984 unter II 3 c aa). Liegen aber die Voraussetzungen eines Fixgeschäfts auf der Grundlage der individualvertraglichen Abrede nicht vor, so ist eine Formularbestimmung, die der Vereinbarung gleichwohl den Charakter eines Fixhandelskaufs beilegt, ebenso überraschend im Sinne des § 3 AGBG (ebenso Hensen aaO § 11 Nr. 4 Rdnr. 9; Wolf aaO § 11 Nr. 4 Rdnr. 20) wie unangemessen im Sinne des § 9 AGBG (ebenso Graf von Westphalen aaO "Einkaufsbedingungen" 4.2 Rdnr. 6; ders. in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, GroßKomm. z. AGB-Gesetz, Bd. II, 2. Aufl., § 11 Nr. 4 Rdnr. 26 f; ders. ZIP 1984, 529, 530; Wolf aaO). Denn der Vertragspartner des Verwenders, der sich mit diesem nicht darüber geeinigt hat, daß mit der Fristeinhaltung das Geschäft steht oder fällt, braucht den Umständen nach vernünftigerweise nicht damit zu rechnen (dazu BGHZ 84, 109, 113), daß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abhängigkeit des Geschäfts von der strikten Fristwahrung festgelegt wird. Die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG ergibt sich daraus, daß mit Klauseln wie der hier zu beurteilenden im Ergebnis der Verwender von der Obliegenheit zur Nachfristsetzung gemäß § 326 BGB freigestellt würde, was auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden kann (BGH Urteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85 = WM 1986, 325 unter I 2 b m.Nachw.). Denn wäre die Klausel wirksam und wollte man ihr - was offen bleiben kann - die Wirkung beimessen, daß mit ihr das Wesen des Vertrages als Fixgeschäft verbindlich festgelegt werden könnte (verneinend Hanisch, Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen in der metallverarbeitenden Industrie, Dissertation, 1981, S. 9), dann hätte die Anwendbarkeit des § 376 HGB die Folge, daß der Käufer auch ohne Nachfristsetzung zurücktreten und - bei Verzug des Verkäufers - Schadensersatz beanspruchen kann.
Ob diese Wertung nach den §§ 3, 9 AGBG eine andere ist, wenn dort, wo Fixgeschäfte branchenüblicherweise vorkommen, der formularmäßige Zusatz "fix" in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Regelung der Leistungsfrist verwendet wird (so Staudinger/Schlosser aaO § 11 Nr. 4 Rdnr. 11; Hanisch aaO S. 10), braucht nicht entschieden zu werden. Die Klausel befindet sich auf der Rückseite des Bestellschreibens der Klägerin inmitten zahlreicher anderer Formularbestimmungen. Im übrigen liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, daß der Charakter als Fixgeschäft im "typischen Vertragszweck" (dazu Wolf aaO § 11 Nr. 4 Rdnr. 20) solcher Vereinbarungen, wie sie hier getroffen worden sind, liegt.
III. Nach allem konnte nur die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von 750 DM Entkapselungskosten aufrechterhalten bleiben, während die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage hin zu bestätigen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitwerte in den Instanzen sowie des Umstandes, daß über die Revision der Beklagten nur zum Teil mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden worden ist.