Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.11.1991, Az.: VII B 207/91

Vioraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.11.1991
Aktenzeichen
VII B 207/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 489

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe für seine Klage gegen die Kraftfahrzeugbesteuerung auf Grund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) nicht gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Der Senat hat bereits mit Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141 [BFH 26.09.1990 - II R 50/88], BStBl II 1990, 929) und seither ständig entschieden, daß gegen die durch das vorbezeichnete Gesetz angeordnete Kraftfahrzeugsteuererhöhung auch unter den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zu dieser Entscheidung sind die Fachgerichte befugt; das nur dem Bundesverfassungsgericht zustehende Verwerfungsmonopol wird davon nicht berührt. Maßgebend für die Beurteilung der - hiernach zu verneinenden - Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Tipke / Kruse, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 142 FGO Tz. 9 a. E.). Auf einen früheren Kenntnisstand, sollte er überhaupt eine andere Beurteilung gerechtfertigt haben (vgl. jedoch die im angefochtenen Beschluß angeführte finanzgerichtliche Rechtsprechung), kommt es nicht an.