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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1971, Az.: BVerwG V C 2.71

Zuschuss zu den Kosten einer Heilkur als vorbeugende Gesundheitshilfe oder Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Grundsatz der Nachrangigkeit; Berücksichtigung künftiger Möglichkeiten zur Bedarfsbefriedigung; Rechtsanspruch gegen einen Dritten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 2.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.07.1970 - AZ: VIII A 25/68

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 307 - 310
  • DVBl 1972, 746 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8465
  • DÖV 1973, 104 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 19, 43
  • NDV 1973, 53
  • ZLA 1972, 14
  • ZfSH 1972, 79

Amtlicher Leitsatz

Wird Sozialhilfe für einen nicht nachweisbar unaufschiebbaren Bedarf verlangt, so ist die Hilfe abzulehnen, wenn der Hilfesuchende nicht vorab andere vorhandene Hilfsmöglichkeiten zu verwirklichen versucht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat sich in der Zeit vom 23. Juli bis zum 20. August 1966 einer Kur unterzogen. Wegen der Übernahme der Kosten der Kur, soweit sie nicht durch einen Zuschuß der Krankenversicherung gedeckt sind, wandte sich der Kläger unter dem 10. Juli 1966 an den Beklagten und bat um Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Diese Hilfe ist versagt worden. Die auf Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Bescheide und Zahlung von 1.038,50 DM gerichtete Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

2

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

3

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

4

II.

Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.

5

Dem Kläger könnte der begehrte Zuschuß zu den Kosten der Heilkur als vorbeugende Gesundheitshilfe oder Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nur dann zugesprochen werden, wenn er sich nicht selbst helfen könnte und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, besonders von Trägern anderer Sozialleistungen erhielte (§ 2 Abs. 1 BSHG). Im vorliegenden Falle fragt es sich, ob der Kläger, weil Versicherter nach dem Angestelltenversicherungsgesetz - AnVG -, wegen des begehrten Zuschusses an die Bundesversicherungsanstalt verwiesen werden durfte.

6

Da die Sozialhilfe Hilfe in einer bestimmten Notlage ist, muß der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG so verstanden werden, daß Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz dann ausscheidet, wenn die Hilfe des Trägers anderer Sozialleistungen zur Behebung der eingetretenen Notlage tatsächlich bereitsteht oder der Hilfesuchende sich selbst tatsächlich, helfen kann. Dies bedeutet, daß es nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat (zuletzt Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG V C 56.70 -), sondern darauf, ob der nach dem Bundessozialhilfegesetz berücksichtigungsfähige Bedarf (durch Dritte) tatsächlich, befriedigt werden kann.

7

Unter diesen Umständen ist es für die Entscheidung nicht erforderlich, die in §§ 12 ff. AnVG vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der. Erwerbsfähigkeit den Hilfsmöglichkeiten im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe und der Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüberzustellen. Von Bedeutung ist lediglich, ob der Kläger im vorliegenden Fall einen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes deckungsfähigen Kurbedarf auch im Rahmen des Angestelltenversicherungsgesetzes gedeckt erhalten könnte. Diese Frage kann jedoch beim derzeitigen Stand der tatsächlichen Feststellungen nicht sicher bejaht werden. Sie kann freilich schon mit Rücksicht darauf, daß dem Kläger verschiedentlich Kuren durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte genehmigt worden sind, auch nicht verneint werden. Ebensowenig kann - unbeschadet des Leistungsrahmens der beiden Gesetze - gesagt werden, daß der Kläger jedenfalls im vorliegenden Falle tatsächlich nicht mit Leistungen der Angestelltenrentenversicherung hätte rechnen können. Weder aus dem Angestelltenversicherungsgesetz selbst noch aus den zu den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes ergangenen Rahmengrundsätzen der Bundesversicherungsanstalt kann entnommen werden, daß der Versicherte in jedem Falle erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren mit der Bewilligung einer Kur rechnen könnte und der Kläger deshalb, weil erst 1965 in Kur, für 1966 von Kurleistungen ausgeschlossen gewesen wäre.

8

Hiernach ist davon auszugehen, daß der Kläger zwar die Deckung des Kurbedarfs nicht von dritter Seite erlangt hatte. Es war indessen auch nicht ausgeschlossen, daß er von dritter Seite hätte Hilfe erlangen können. Mit diesen Feststellungen allein läßt sich jedoch die Frage, ob Mittel zur Deckung des eingetretenen Bedarfs nicht bereitstanden, nicht beantworten.

9

Wenn auch der Begriff der bereiten Mittel auf die tatsächliche Lage hindeutet, in der sich der Hilfesuchende befindet, so ist damit doch nicht zugleich gesagt, daß Möglichkeiten der Bedarfsbefriedigung, werden sie nicht tatsächlich ausgenutzt, unberücksichtigt zu bleiben hätten.

10

Wenn das Bundessozialhilfegesetz in § 2 Abs. 1 denjenigen von der Gewährung von Hilfe ausschließt, der sich selbst helfen kann, und in § 115 Abs. 1 den Hilfesuchenden verpflichtet, bei der Fesstellung des Bedarfs mitzuwirken, so stellt es klar, daß auch zukünftige Möglichkeiten zur Bedarfsbefriedigung zu beachten sind. Freilich können damit nur solche Möglichkeiten gemeint sein, die nach Lage des einzelnen Falles geeignet sind, zur Deckung des Bedarfs in angemessener Frist zu führen. Es liegt auf der Hand, daß etwa derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, nicht auf einen Rentenanspruch verwiesen werden kann, der im günstigsten Falle mehrere Monate nach Eintritt des Bedarfsfalles erfüllt wird. Andererseits würde es sich aber auch nicht mit dem Nachranggrundsatz vertragen, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit der Bedarfsbefriedigung von dritter Seite an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Dritten zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden die Bedarfsdeckung durch Dritte hatte herbeiführen können. Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 1965 (BVerwGE 21, 208 [212]) nicht entgegen. Dort heißt es zwar, der Hilfesuchende dürfe nur auf bereite Mittel verwiesen werden. Zugleich ist aber mit dem Hinweis darauf, daß es sich um realisierbare Ansprüche handeln müsse, klargestellt, daß auch die Frage der Durchsetzbarkeit im einzelnen Falle nicht außer Betracht bleiben darf.

11

Hierauf wird es allerdings dann nicht ankommen, wenn von vornherein feststeht, daß Hilfe von dritter Seite nicht zu erlangen ist. Nach den oben gemachten Darlegungen steht jedoch im vorliegenden Falle nicht fest, daß der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt Hilfe nicht hätte erlangen können. Mithin kann nur gefragt werden, ob dem Kläger im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung zugemutet werden konnte, vor Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe die Möglichkeit einer Hilfe durch die Bundesversicherungsanstalt zu erkunden. Diese Frage ist zu bejahen.

12

Die Bedarfsdeckung hing im vorliegenden Falle nicht nachweisbar von einem sofortigen Eingreifen des Trägers der Sozialhilfe ab. Weder hat der Kläger dartun können, daß er sich nicht einige Monate vor Kurantritt um eine Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt hätte bemühen können, noch ist erkennbar, daß die Kur unaufschiebbar war. Ist aber nicht nachgewiesen, daß nur durch ein sofortiges Eingreifen des Beklagten ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf befriedigt werden kann, so muß der Kläger mit seiner Klage abgewiesen werden, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage ankäme, ob der Kläger mit seinem Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.038,50 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz