Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1975, Az.: X ARZ 3/75
Entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte im Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1975
- Aktenzeichen
- X ARZ 3/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 15696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 07.06.1977 - AZ: X ZB 20/74
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/74 wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragsteller begehren Akteneinsicht in die Akten der Rechtsbeschwerdesache X ZB 20/74, soweit sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstanden sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft eine Patentanmeldung der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden zum Akteneinsichtsantrag gehört. Die Beteiligte zu 2 hat sich hierzu nicht geäußert; die Beteiligte zu 1 hat der Akteneinsicht durch die Antragsteller widersprochen.
Für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Einsicht Dritter in die Akten von Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des§ 299 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH Mitt. 1973, 174). Danach kann Dritten ohne Einwilligung der Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragsteller haben trotz des Hinweises der Beteiligten zu 1 auf dieses Erfordernis ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht dargetan. Der Antrag war deshalb abzulehnen.
Häußer