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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.08.1986, Az.: 3 StR 234/86

Rechtliche Wirkungen eines Auseinanderfallens zwischen der Schlussfolgerung eines Gerichts und des Antragstellers aus einer Indiztatsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 234/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 23.12.1985

Fundstellen

  • NStZ 1987, 218
  • StV 1986, 467

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ablehnung eines auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen zielenden Beweisantrages durch Wahrunterstellung kann nur als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden, wonach sich das Gericht durch Klärung der behaupteten Hilfstatsachen ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen hätte machen müssen.

  2. 2.

    Die Ablehnung eines Beweisantrages durch Wahrunterstellung kann dann unzulässig sein, wenn der Angeklagte zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen Tatsachen unter Beweis stellt, die dieser bestreitet.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus W. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezember 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betrugs zum Nachteil des Zeugen P. zu Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Denn das Landgericht hat sich an die Wahrunterstellung gehalten, daß die im Hilfsbeweisantrag näher bezeichneten Kraftfahrzeuge von der V. AG an die Firmen N., H. und/oder Hä. im Sommer/Herbst 1982 geliefert und dort zum Verkauf angeboten worden sind (vgl. UA S. 25/26). Das Landgericht ist demgemäß davon ausgegangen, daß die Aussagen der Zeugen T. und F. in diesem Punkt unrichtig sind. Dafür spricht nach Auffassung des Landgerichts zusätzlich, daß der Zeuge P. die Autos bei den verschiedenen Firmen besichtigt und sich deren Fahrgestellnummern dort aufgeschrieben hat (UA S. 26). Das Landgericht hat aus dieser Wahrunterstellung jedoch nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluß gezogen, daß seine zuletzt gegebene Tatversion mit "R." richtig sei. Dazu war es aufgrund der Wahrunterstellung nicht gehalten, weil das

3

Gericht aus einer als wahr unterstellten Indiztatsache nicht die Schlußfolgerungen zu ziehen braucht, die der Antragsteller gezogen wissen will (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 244 Rdn. 71 m. Nachw. aus der Rspr.).

4

Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß eine Wahrunterstellung regelmäßig nicht zulässig sei, wenn der Angeklagte zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen Tatsachen unter Beweis stellt, die dieser bestreitet (vgl. z.B. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 672; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 253; a.A. OLG Hamm NStZ 1983, 522). So könnte es bezüglich der Belastungszeugen T. und F. liegen. Denn ihnen hat das Landgericht geglaubt, daß die Firma Nordrhein mit der Firma E.-Leasing keine Autoverträge über in den "F-2-Papieren" aufgeführte Pkws abgeschlossen hat und daß bei den Firmen H. und He. überhaupt keine Verträge mit der Firma E.-Leasing oder mit "R." vorhanden sind. In solchen Fällen liegt jedoch nicht ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts vor, sich an die Zusage der Wahrunterstellung zu halten, sondern ggf. ein Verstoß gegen die Pflicht, durch Klärung der behaupteten Hilfstatsachen sich ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu machen (vgl. OLG Celle JR 1964, 353). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Denn er behauptet nicht etwa, daß die im Hilfsbeweisantrag näher bezeichneten Auskünfte doch hätten eingeholt werden müssen; auch trägt er keine hierzu drängenden Tatsachen vor, sondern beanstandet lediglich, daß das Landgericht daraus, daß es mit der Beweisbehauptung von der Lieferung der Pkws ausgeht, nicht den Schluß gezogen habe, auch die sonstige Einlassung des Angeklagten treffe zu.

5

2.

Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht unvollständig oder lückenhaft. Dem Landgericht war es aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht verwehrt, den Zeugen T. und F. aus den von ihm genannten Gründen (UA S. 22) nur teilweise zu glauben. Ausweislich der Urteilsgründe war es sich bei der ihm allein obliegenden Wertung der Aussagen des Umstands bewußt, daß die Bekundungen bezüglich der Lieferung der Autos unrichtig waren, hat diesem Teil der Aussagen aber keine wesentliche Bedeutung beigemessen, weil "die Nichtangabe der Lieferung der Autos durch die Zeugen ... unterschiedliche Gründe haben" mag, "die die Kammer nicht aufklären konnte" (UA S. 26). Die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten stützt die Strafkammer auf zusätzliche, ihn schwer belastende Umstände (UA S. 22 ff.), deren Würdigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen läßt.

Schmidt
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Detter