Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1968, Az.: 4 StR 313/68
Anordnung der Sicherungsverwahrung und Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte; Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts; Feststellungen zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung des Angeklagten; Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 21.02.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen Diebstahls in einem Falle zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist auf seine Verurteilung im Falle II 1 des Urteils und in den Fällen 7,8 und 9 der Anklage (= Fälle II 5, 6 und 7 des Urteils) beschränkt. Sie macht insoweit Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.
Der Schuldspruch wegen Unterschlagung im Falle II 1 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht auf Grund der im Urteil dargelegten Beweisumstände die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte auch in diesem Falle den gemieteten Kraftwagen nicht wie ein Mietfahrzeug behandeln wollte, sondern wie ein Eigentümer damit umgegangen ist und also die Absicht der rechtswidrigen Zueignung gehabt hat. Das hat es einwandfrei insbesondere mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Angeklagte mit dem gemieteten Wagen in der Zeit vom 29. Juli bis zum 7. September 1966 in reiner bei der Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs ganz unüblichen und dem Sinn der getroffenen Mietabred widersprechenden Weise insgesamt mehr als 9 1/2 tausend Kilometer gefahren ist, so daß schließlich die hierfür aufgelauf nen Kosten den Entschädigungsbetrag, den er von der Versicherung für sein eigenes, totalbeschädigtes Fahrzeug zu er warten hatte und dann auch erhielt, zu mehr als zwei Drittel aufzehrten; für sein eigenes Fahrzeug, einschließlich einer angemessenen Mietentschädigung, erhielt der Angeklagte insgesamt nur 3.250 DM, während er auf Grund der vertraglichen Abmachungen an den Vermieter W. für die Fahrstrecke von 9.538 km den Betrag von 2.289,12 DM schuldete.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die für die Bestrafung wegen Unterschlagung allerdings unerläßliche Zueignungshandlung (RGSt 63, 376, 378; 65, 145, 147; 67, 70 ff; BGHSt 14, 39, 41) [BGH 07.12.1959 - GSSt - 1/59] des Angeklagten darin finden können, daß er sich versteckte, als der Vermieter W. am 7. September 1966 zu ihm in seine Wohnung kam, um den Wagen abzuholen. W. hatte zu diesem Zweck von auswärts anreisen müssen; er konnte sich, weil ihm der Angeklagte auch bei dieser Gelegenheit das Fahrzeug nicht einschließlich der dazu gehörenden Schlüssel zurückgab, den Besitz des Wagens nur dadurch wieder verschaffen, daß er es durch die Polizei sicherstellen und sich zurückgeben ließ.
2.
Die Einwendungen, die die Revision hinsichtlich der Fälle II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe erhebt, sind offensichtlich unbegründet.
Im Falle 5 greift die Revision lediglich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Von der Verletzung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, kann keine Rede sein; das Landgericht hatte keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Falles 6. Daß nicht der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs (§ 248 b StGB), sondern derjenige der Unterschlagung erfüllt ist, ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte die Absicht hatte, den Wagen für sich zu behalten, und daß er das Fahrzeug schließlich in einer auswärtigen Reparaturwerkstätte stehen ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern und den Eigentümer Me. zu benachrichtigen.
Im Falle 7 sind die von der Revision vermißten Feststellungen über die Ursächlichkeit der Verhaltensweise des Angeklagten ohne weiteres den Feststellungen auf Seite 16 der Urteilsausfertigung zu entnehmen.
3.
Gegen die Strafzumessungserwägungen hat die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhoben. Irgendwelche Recht fehler in dieser Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten sind auch sonst nicht erkennbar, soweit das Urteil überhaupt angefochten worden ist. Der Ausspruch, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu erachten sei, ist recht einwandfrei begründet. Auch die Bemessung der Freiheitsstrafe für die Fälle II 1, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe ist ebenso wenig von Rechtsirrtum beeinflußt wie die Bildung der Gesamtstrafe. Daß das Landgericht für die in den Betrugsfällen neben den Freiheitsstrafen gemäß § 264 Abs. 1 StGB verhängten Geldstrafen keine Ersatzfreiheitsstrafen (§ 29 StGB) festgesetzt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Entscheidung, daß die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet werde, ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kann ebenfalls nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
Börtzler
Mayr
Spiegel
Müller