§ 58 SaatG - Ausschluss der Berufung
Bibliographie
- Titel
- Saatgutverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- SaatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7822-6
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.