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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1988, Az.: IVb ZB 11/85

Versorgungsausgleich; Unbillige Härte; Anwartschaft; Betriebliche Altersversorung; Zusatzversicherungen; Öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 11/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 898-902 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Milderung grob unbilliger Härten in Einzelfällen nach Maßgabe des § 1587c Nr. 1 BGB.

2. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleiches ist bei dem Ausgleich von Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes weiterhin nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, als unverfallbar in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.