Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1980, Az.: VIII ZR 54/79
Verspätetes Vorbringen; Einspruchsbegründung; Verzögerung des Rechtsstreits; Flucht in die Säumnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 54/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 76, 173 - 179
- JZ 1980, 614-615 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1980, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das verspätete Vorbringen zur Einspruchsbegründung darf nur zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Ohne Belang ist, daß der Einspruchstermin selbst bereits den Prozeß verzögert. Durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen hat das Gericht bei der sogenannten Flucht in die Säumnis dafür Sorge zu tragen, daß die Folgen des verspäteten Vorbringens ausgeglichen werden. Unter den Voraussetzungen des § 296 ZPO ist dann das Vorbringen zurückzuweisen.
Siehe NJW 1979, 2619 und MDR 1981, 309.