Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1995, Az.: IX ZR 110/95
Bürgschaft; Tilgung; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- IX ZR 110/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1996, 297 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 877 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1996, 167 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 62
- ZIP 1996, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Bürge muß die Behauptung, der Hauptschuldner habe die Forderung getilgt, auch dann beweisen, wenn die Bürgschaft einen nicht anerkannten Tagessaldo aus einem Kontokorrentverhältnis betrifft.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Gesellschafter der H. T. GmbH, über deren Vermögen am 2. August 1993 das Konkursverfahren eröffnet worden ist; bis zu seiner Abberufung am 9. Januar 1991 war er Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese erhielt von der klagenden Sparkasse am 8. Oktober 1989 auf dem Konto Nr. ... einen Kontokorrentkredit von 100.000 DM eingeräumt; am selben Tage übernahm der Beklagte für diesen Kredit die Bürgschaft. Die Klägerin gewährte der GmbH vor und nach dem 8. Oktober 1989 noch weitere Kredite, für die sich der Beklagte ebenfalls verbürgte, zuletzt am 16. Februar 1990 über 780.000 DM. Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung im Konkursverfahren keine volle Befriedigung erlangt hat, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 100.000 DM aus der Bürgschaft vom 8. Oktober 1989 in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Der Beklagte hat behauptet, die Bürgschaft vom 8. Oktober 1989 sei - wie auch alle anderen von ihm der Klägerin gegenüber eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen - zeitlich bis zur Anschaffung bestimmter Gegenstände und deren Sicherungsübereignung an die Klägerin begrenzt gewesen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für unsubstantiiert gehalten und den insoweit vom Beklagten angetretenen Beweis nicht erhoben. Dies rügt die Revision ohne Erfolg als verfahrensfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß nach einer ausdrücklichen, in der Bürgschaftsurkunde vom 16. Februar 1990 enthaltenen Vereinbarung im einzelnen aufgeführte, früher übernommene Bürgschaften, unter anderem eine solche vom "3.10.1989" über 100.000 DM, gültig bleiben sollten. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dabei habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt; gemeint gewesen sei die Bürgschaft vom 8. Oktober 1989. Die Revision rügt, dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil der Beklagte jene Behauptung bestritten habe. Tatsächlich hatte der Beklagte die im Beschluß des Landgerichts vom 2. Juni 1994 zum Ausdruck gekommene Annahme, es handele sich bei der Datumsangabe in der Bürgschaftsurkunde vom 16. Februar 1990 um ein Versehen, in seiner gegen jenen Beschluß gerichteten Beschwerdeschrift als "unzulässige Unterstellung" bezeichnet. Indessen hat das Berufungsgericht den Beklagten bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 1. Juli 1994 darauf hingewiesen, daß er selbst nicht behaupte, es habe neben der Bürgschaft vom 8. Oktober 1989 noch eine weitere vom 3. Oktober 1989 gegeben. Hierzu hat sich der Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr geäußert. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung, die Bürgschaft vom 8. Oktober 1989 sei zeitlich begrenzt gewesen, nicht weiter nachzugehen.
2. Die Revision beanstandet jedoch im Ergebnis zu Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der durch die Bürgschaft vom 8. Oktober 1989 über 100.000 DM abgesicherte Kredit sei auch nach den Zahlungen, die die Klägerin aus der Konkursmasse erhalten hat, nicht getilgt. Das Berufungsgericht hätte nicht einfach von der Darstellung der Klägerin ausgehen dürfen, wonach diese auf eine im Konkursverfahren angemeldete und anerkannte Gesamtforderung von über 4, 9 Mio DM einen Betrag von rund 3, 5 Mio DM erhalten habe, so daß auch unter Berücksichtigung eines noch nicht verwerteten Grundpfandrechts von 150.000 DM eine ungedeckte Forderung von mindestens 1 Mio DM verbleibe. Denn der Beklagte hat seinerseits vorgetragen, bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer habe die Summe der Forderungen der Klägerin nur 3, 35 Mio DM betragen, wovon auf das Kreditkonto... rund 1, 125 Mio DM entfallen seien; darüber hinausgehende Kreditgewährungen bestreite er mit Nichtwissen. Da die Klägerin aus der Konkursmasse 3, 441 Mio DM erhalten habe, sei damit auch der auf dem Konto... verbuchte Kredit getilgt. Es war danach zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin insgesamt mehr zu beanspruchen hatte als die rund 3, 5 Mio DM, die im Konkursverfahren an sie ausgezahlt worden sind. Besteht Streit darüber, ob eine Zahlung auf eine bestimmte Forderung anzurechnen ist, so hat zunächst der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, daß ihm noch weitere Forderungen zustehen; danach hat der Schuldner seinerseits darzutun, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (BGH, Urt. v. 30. März 1993 - XI ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte deshalb unter Berücksichtigung des Bestreitens des Beklagten zunächst feststellen müssen, wie hoch die Gesamtforderung der Klägerin tatsächlich war. Dies ist bisher nicht geschehen. Sollte es dabei bleiben, daß die Forderungen der Klägerin den im Konkursverfahren an sie ausgekehrten Betrag überstiegen, so wäre es allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht Sache der Klägerin, sondern des Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß damit - oder durch frühere Leistungen oder Verrechnungen - der Kredit vom 8. Oktober 1989 getilgt worden ist. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach es Sache des Schuldners ist, die Erfüllung der Verbindlichkeit zu beweisen. Auch für den vom Gläubiger auf Begleichung der Hauptschuld in Anspruch genommenen Bürgen gilt im Grundsatz nichts anderes als für den Hauptschuldner selbst. Behauptet er, die Forderung des Gläubigers sei durch Zahlung des Hauptschuldners oder durch Aufrechnung oder Verrechnung erloschen, dann muß er dies im einzelnen darlegen und beweisen (Senatsurt. v. 10. Dezember 1987 - IX ZR 269/86, ZIP 1988, 224, 225 u. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 129/94, ZIP 1995, 1076, 1078; a.A. Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 767 Rdnr. 3).
Der Senat hat freilich - darauf weist die Revision zutreffend hin - eine andere Beweislastverteilung für den Fall angenommen, daß die Bürgschaft sich, wie hier, auf eine Kontokorrentschuld bezieht und ein Saldoanerkenntnis nicht bewiesen ist; dann soll danach der Gläubiger in vollem Umfang den Fortbestand der verbürgten Hauptschuld und damit - anders als der Hauptschuldner selbst - auch die Behauptung beweisen müssen, daß über die von ihm bei der Abrechnung berücksichtigten Leistungen hinaus keine weiteren Erfüllungstatbestände vorliegen (Senatsurt. v. 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, ZIP 1985, 984, 988 u. v. 10. Dezember 1987 aaO.). Hiergegen ist jedoch zu Recht Kritik geäußert worden (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. Bd. 1 § 765 Rdnr. 8; Schröter, WuB I F 1 a. - 6.88 und IV A. § 767 BGB 1.95; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1988, 545 ff; Tiedtke, EWiR 1995, 871, 872; Nirk, Festschrift für Franz Merz S. 413 f). Der Senat hält an seiner Auffassung insoweit nicht mehr fest (offen gelassen bereits im Urteil vom 18. Mai 1995 aaO.). Der Bürge haftet für fremde Schuld; er hat für sie im selben Umfang einzustehen wie der Hauptschuldner. Kann dieser nicht beweisen, daß seine Verbindlichkeit erloschen ist, dann bleibt es bei der Leistungspflicht. Für deren Erfüllung haftet der Bürge. Deshalb ist er, wenn er in Anspruch genommen wird, in gleicher Weise beweisbelastet wie der Hauptschuldner; das folgt aus der Akzessorietät der Bürgschaft (Senatsurt. v. 18. Mai 1995 aaO.; Reinicke/Tiedtke aaO. S. 550). Für den Fall des Kontokorrentkredits besteht, solange nicht ein bestimmter Tagessaldo anerkannt ist, kein Grund, den Bürgen besser zu stellen als den Hauptschuldner. Diesem gegenüber können zwar auch vor einem Saldoanerkenntnis (vgl. dazu BGHZ 93, 307, 313 ff) die in die laufende Rechnung eingestellten Einzelforderungen wegen der Kontokorrentabrede nicht als solche geltend gemacht, sondern es kann nur der jeweilige Tagessaldo verlangt werden; wie dieser sich zusammensetzt, muß derjenige, der den Saldo geltend macht, im einzelnen darlegen (BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295) [BGH 28.05.1991 - XI ZR 214/90]. Für streitige Positionen gilt aber, daß der Gläubiger des Überschusses die Aktiv- und der Gegner die Passivposten zu begründen hat (BGHZ 105, 263, 265). Diese zuletzt genannte Rechtslage unterscheidet sich nicht von der Beweislastregelung, die dann gilt, wenn jemand verschiedene nicht durch eine Kontokorrentabrede verbundene Forderungen einklagt und der Schuldner Erfüllung durch Leistung oder durch Aufrechnung mit Gegenforderungen einwendet. In einem solchen Fall muß der Bürge, der anstelle des Hauptschuldners in Anspruch genommen wird, die zur Begründung solcher Einwendungen vorgetragenen Tatsachen darlegen und beweisen (Senatsurt. v. 18. Mai 1995 aaO.). Eine zwischen Gläubiger und Schuldner getroffene Kontokorrentabrede ist kein Grund, dies anders zu beurteilen; denn sie ändert an der Interessenlage nichts.
Aus den Regeln, die für die Beweislastverteilung bei der Sicherungsgrundschuld gelten, läßt sich kein anderes Ergebnis ableiten. Dort hat wegen der Abstraktheit der Grundschuld der Grundstückseigentümer, wenn er Rückgewähr der Grundschuld verlangt, nicht nur das Erlöschen, sondern grundsätzlich auch das Nichtbestehen der gesicherten Forderung zu beweisen. Letzteres ist freilich dann anders, wenn die Grundschuld für eine zukünftige, also in diesem Zeitpunkt noch nicht bestehende Forderung bestellt worden ist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - III ZR 77/85, ZIP 1986, 1171, 1172 m.w.N.). Dies ändert aber nichts an der Beweislastverteilung, die dann gilt, wenn über den Fortbestand der Forderung gestritten wird (so zutreffend Reinicke/Tiedtke aaO. S. 549).
3. Die Revision vermißt im Berufungsurteil eine Begründung für die zuerkannten Zinsen. Das ist verfehlt. Der Beklagte hat den für die Zeit ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Zinsanspruch nicht bestritten.
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch fehlenden Feststellungen zu dem Stand des auf dem Konto Nr. ... verbuchten Kredits nach Maßgabe der Ausführungen zu 2 getroffen werden können.