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§ 18 FischG - Fischereibezirk

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

(1) Die obere Fischereibehörde kann in allen Gewässern nach § 1 Abs. 1 Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, dass der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfasst sowie eine sinnvolle fischereiliche Bewirtschaftung zulässt.

(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.