Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1985, Az.: 2 StR 344/84
Bindung des Revisionsgerichts an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 344/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 27.01.1984
Fundstelle
- NStZ 1985, 495
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
1. Autoschlosser Wolfgang H. aus H., geboren am ... 1956 in B.
2. Pflasterer Karl-Heinz Robert Herbert F. aus B., dort geboren am ... 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Februar 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang H. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten F. und Wolfgang H. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Sie sollen gemeinsam mit einem Dritten im Februar und März 1983 nachts in zwei Gaststätten eingebrochen sein.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
1.
Das Rechtsmittel des Angeklagten F. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen diesen Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
2.
Die Revision des Angeklagten H. hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Feststellungen, dieser Angeklagte habe nach einem gemeinsamen Tatplan und im eigenen finanziellen Interesse dadurch bei den Taten mitgewirkt, daß er die anderen zu den Tatorten fuhr und später die Beute abtransportierte, entbehren der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.
Zwar ist das Revisionsgericht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen auch dann gebunden, wenn diese nur auf möglichen Schlußfolgerungen aus tatsächlichen Feststellungen mit Indizcharakter beruht. Das gilt Jedoch nicht uneingeschränkt. Kommt Indizien, zumal solchen, die lediglich der Tat weit vorgelagerte Tatsachen belegen, nach allgemeiner Bewertung nur ein geringer Beweiswert zu, dann darf ihnen der Tatrichter im konkreten Fall - jedenfalls ohne ausführliche Begründung - kein besonderes Gewicht verleihen. Anderenfalls ist zu besorgen, daß seine Überzeugung ohne ausreichende Abwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Gründe überwiegend auf einer rational nicht nachvollziehbaren und nicht konsensfähigen Intuition beruht. Diese Gefahr ist hier gegeben. Die Verurteilung des Angeklagten Wolfgang H. stützt sich im wesentlichen nur darauf, daß dieser nach den in der Hauptverhandlung verlesenen und durch Vernehmungsbeamte eingeführten Aussagen einer inzwischen verstorbenen Zeugin in der Zeit zwischen November 1982 und März 1983 zusammen mit seinem Bruder des öfteren in der Wohnung des Mitangeklagten F. war, daß die drei sich dort flüsternd unterhielten und dann gemeinsam mit dem Bemerken weggingen (oder wegfuhren), sie hätten Nachtschicht. Diese Angaben hat die in hohem Maße alkoholabhängige Zeugin erstmals am 27. Juni 1983 gemacht. Später wollte sie mit anwaltschaftlicher Hilfe ihre Aussage widerrufen. Während gegen den Angeklagten F. (und den Mittäter Harro H.) eine Reihe weiterer gewichtiger Indizien sprechen, kann sich die Verurteilung des Angeklagten Wolfgang H. im wesentlichen nur auf das genannte Zusammentreffen stützen. Daß die bisherigen Feststellungen der Strafkammer über die Tatbeteiligung des Angeklagten Wolfgang H. weitgehend auf Vermutungen beruhen, ergibt sich auch aus den Teilen der Urteilsbegründung, in denen ausgeführt worden ist, es habe nicht festgestellt werden können, welche Handlungen jeweils der einzelne Angeklagte vorgenommen habe, die Kammer "geht jedoch davon aus", daß Wolfgang H. nur den Wagen gesteuert hat. Schließlich wird die Täterschaft des Angeklagten Wolfgang H. auch damit begründet, es wäre lebensfremd anzunehmen, daß die Beute allein zwischen Harro H. und F. geteilt worden ist.
Nach allem hat die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
Meyer
Maier
Theune
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