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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1990, Az.: BVerwG 2 B 182.89

Versorgungsausgleich unter Mitwirkung des Beklagten bei der Berechnung der Versorgung und im Hinblick auf das so genannte Pensionistenprivileg ; Gesetzesimmanenter Vorbehalt hinsichtlich der späteren Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ; Kürzung von Waisengeldbezügen auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 182.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 01.02.1989 - AZ: 7 K 105.88
OVG Rheinland-Pfalz - 25.10.1989 - AZ: 2 A 37.89

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. ... beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die Gewährung von Versorgungsbezügen von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Kürzung gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - steht, erfordert die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie ist - wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat - in dieser allgemeinen Form nicht entscheidungserheblich. Da der Versorgungsausgleich unter Mitwirkung des Beklagten bei der Berechnung durchgeführt und die Versorgungsbezüge des zwischenzeitlich verstorbenen Versorgungsempfängers im Hinblick auf das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) bis zu dessen Tod ungekürzt ausgezahlt worden sind, könnte sie sich nur dahin stellen, ob ein solcher gesetzlicher Vorbehalt auch dann besteht, wenn die Behörde die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG aufgrund fehlerhafter Anwendung oder eines Versehens bei der Berechnung des Waisengeldes zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Selbst der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen bestehende gesetzesimmanente Vorbehalt hinsichtlich der späteren Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (vgl. im übrigen zu den in der Rechtsprechung anerkannten gewillkürte und gesetzesimmanenten Vorbehalten bei der Gewährung von Bezügen BVerwGE 71, 77 <81 f>[BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]) bezieht sich nicht darauf, daß die zuständige Behörde die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet und zutreffend angewendet hat. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - (Buchholz 238.41 § 49 Nr. 4 = NVwZ 86, 745) im einzelnen ausgeführt, daß bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht besteht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht deshalb fehlerhaft berechnet hat, weil ihr das Einkommen des Versorgungsempfängers aus der Verwendung im öffentlichen Dienst unbekannt war oder sich dieses oder die Versorgung nachträglich geändert hat, sondern weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht angewandt oder übersehen hat. Auch im vorliegenden Fall beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides nur auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Die unterbliebene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG liegt damit allein im Verantwortungsbereich der Behörde, so daß jedenfalls aus diesem Grunde kein gesetzesimmanenter Rückforderungesbehalt gegeben ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebende Kriterium der Unsicherheit, in welchem Umfang die Versorgungsbezüge ruhen, bzw. wie hier zu kürzen sind, nicht vorliegt. Der Behörde waren die für die Kürzungsregelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände bekannt, so daß die Richtigkeit der Entscheidung nur von einer richtigen Anwendung der einschlägigen Vorschriften abhing (vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - <Buchholz 230 § 49 Nr. 1>).

4

Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - (Buchholz 232 § 158 Nr. 31) ab. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das angefochtene Urteil betrifft jedoch nicht wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ruhensregelung gemäß § 158 BBG a.F. wegen der von jenem Versorgungsempfänger selbst erzielten Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sondern die Kürzung von Waisengeldbezügen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller