Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1968, Az.: II ZR 67/66
Verjährung von Gehaltsansprüchen und Tantiemeansprüchen; Berufung auf ein selbstständiges Schuldanerkenntnis; Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung; Hemmung der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 67/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 04.03.1966
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1969, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung allein rechtfertigt nicht die Feststellung, dem Gegner "stehe der Anspruch nicht zu", sondern nur, der Schuldner habe das Recht, die Leistung zu verweigern.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 1966 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über die Widerklage entschieden und dem Kläger 5/6 der Kosten des zweiten Rechtszuges auferlegt hat.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1929 Vorstandsmitglied der Beklagten. Von Mai 1945 bis August 1948 befand er sich im Gewahrsam der sowjetischen Besatzungsmacht. Seither ist er bei der Beklagten, deren Geschäftsbetrieb seit Kriegsende ruht, nicht mehr tätig gewesen. Im Oktober 1949 trat er in die Dienste einer H.er Bank.
Bei Kriegsende hatten seine Bezüge aus einem Monatsgehalt von 2.000 RM und einer jährlichen Tantieme von 6 % des Reingewinns bestanden. Unter Berufung auf den im Jahre 1944 bis Ende September 1949 verlängerten Anstellungsvertrag verlangt er von der Beklagten noch Gehalt für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 30. September 1949 in Höhe von 37.200 DM sowie Tantieme für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1945 in Höhe von 4.200 DM.
Seiner Teilklage auf Zahlung von 5.000 DM Gehalt und 2.000 DM Tantieme nebst Zinsen haben daß Land- und das Kammergericht stattgegeben. Auf die von der Beklagten im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht festgestellt, dem Kläger stünden die geltend gemachten weiteren Gehalts- und Tantiemeansprüche von zusammen 34.200 DM nicht zu. Mit der Revision, die die Beklagte zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Kläger die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Feststellungs-Widerklage für begründet gehalten, weil die Gehalts- und Tantiemeansprüche, die der Kläger über seine Teilklage hinaus angekündigt habe, verjährt seien. Die Bedenken, die die Revision hiergegen erhebt, sind teilweise berechtigt.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Vergütungsansprüche des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren (BGHZ 36, 142, 144 f [BGH 07.12.1961 - II ZR 117/60]ür den insoweit gleichliegenden Fall bei der Aktiengesellschaft). Gegen seine weitere Ansicht, der Kläger könne sich auf ein selbständiges, vom Schuldgrund gelöstes und erst nach 30 Jahren verjährendes Anerkenntnis der Beklagten aus den Jahren 1949/1951 nicht berufen, kann ebenfalls nichts eingewandt werden. Die Behauptung des Klägers, der Verwalter der Beklagten, K., habe seinerzeit ein solches Anerkenntnis abgegeben, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen. Die Ausführungen, mit denen die Revision dieser tatrichterlichen Würdigung entgegenzutreten sucht, sind revisionsrechtlich nicht erheblich. Auf die Frage, ob K. jedenfalls ein bestätigendes Anerkenntnis abgegeben hat, kommt es nicht an. Damit wäre die Verjährung zwar unterbrochen worden (§ 208 BGB). Die Verjährungsfrist hätte aber von da ab neu zu laufen begonnen und wäre spätestens im Jahre 1955 abgelaufen (§ 217 BGB). Zutreffend hat sich das Berufungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Beklagte wegen der laufenden Verhandlungen mit dem Kläger über die Berechtigung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben auf die Verjährung nicht berufen könne. Für den Zeitraum bis zum Beginn dieses Prozesses hat es das angenommen und deshalb der Klage stattgegeben. Ob dem zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Der Ansicht der Revision, für die Widerklageansprüche müsse das gleiche gelten, kann jedenfalls nicht zugestimmt werden. Die Verhandlungen waren nunmehr endgültig gescheitert. Die Beklagte hatte den Kläger auf den Prozeßweg verwiesen. Ende November 1962 hatte sie in ihrer Klagebeantwortung unmißverständlich zu erkennen gegeben, sie weise alle Ansprüche des Klägers zurück. Damit war dem Einwand, ihr Verhalten verwehre ihr nach Treu und Glauben, sich auf Verjährung zu berufen, für die weitere Zukunft der Boden entzogen. Der Kläger hätte sich, um der möglichen Verjährungseinrede hinsichtlich seiner nicht eingeklagten Ansprüche zu begegnen, nicht auf die Teilklage beschränken dürfen, sondern die Klage innerhalb kurzer Frist (BGH LM BGB Nr. 2 und Nr. 6 zu § 222; BGH BB 1965, 1372) auf die Restbeträge erstrecken müssen. Das ist nicht geschehen. Anlaß zu der Annahme, sie werde die Entscheidung über die Teilklage wegen der übrigen Ansprüche gegen sich gelten lassen, hat die Beklagte dem Kläger nicht, gegeben. Ihre Fürsorgepflicht als frühere Arbeitgeberin ging nicht so weit, daß sie den im Geschäftsleben erfahrenen und durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten auf die Verjährung hätte hinweisen müssen. Der von der Revision für erheblich gehaltene Umstand, daß die Vernehmung des Zeugen S. sowie das erstinstanzliche Urteil für den Kläger günstig ausgelaufen seien und ihn davon abgehalten hätten, die Klage zu erweitern, kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden und schon aus diesem Grunde keinen Anlaß bilden ihr vorzuwerfen, es sei eine unzulässige Rechtsausübung, wenn sie sich seit dem zweiten Rechtszuge auf Verjährung berufe. In all diesen Punkten kann nach alledem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nichts eingewandt werden.
Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob die Verjährung der den Gegenstand der Widerklage bildenden Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des § 202 Abs. 1 BGB gehemmt war. Das wäre erforderlich gewesen, weil es bei der Erörterung der Klagansprüche - in nicht revisibler (§ 549 ZPO) Auslegung des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl S. 1483) - für möglich gehalten hat, daß die Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes vorerst nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese Frage konnte es zwar von seinem vom Revisionsgericht gleichfalls nicht nachprüfbaren Standpunkt, dies sei erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, bei der Entscheidung über die Klage offenlassen, nicht aber bei der über die Widerklage. Denn wenn die Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 des Altbankengesetzes berechtigt wäre, die Leistung zu verweigern, so würden die Ansprüche des Klägers nicht verjährt sein (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB). Von der rein prozeßrechtlichen Frage, in welchem Verfahrensstadium ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen ist, hängt die Anwendbarkeit des § 202 Abs. 1 BGB in der Regel ebensowenig ab wie von der - vom Berufungsgericht bejahten - Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben und damit den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Das Berufungsgericht muß sich daher noch damit auseinandersetzen, welche Tragweite § 5 Abs. 2 des Altbankengesetzes für die Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB hat. Die Vorschriften der §§ 549, 562 ZPO stehen der Berücksichtigung dieser Frage in der Revisionsinstanz nicht entgegen. Denn es handelt sich nicht darum, daß die Revision auf eine landesrechtliche Norm gestützt wäre, deren Unanwendbarkeit das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht hätte (BGHZ 49, 384, 387 [BGH 29.02.1968 - VII ZR 102/65] m.w.N.), sondern um den davon zu unterscheidenden Fall, daß es Landesrecht herangezogen und eine Auslegung für möglich gehalten hat, aus der sich die Verletzung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB ergeben könnte. Infolgedessen ist die Revision begründet. Die Sache muß, damit die Verjährung unter jenem Gesichtspunkt abschließend geprüft werden kann, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Beurteilung der in der Revisionsbeantwortung aufgeworfenen Frage, ob die Berliner Regelung mehr dem Grundgedanken der §§ 202 Abs. 2, 2014, 2015 BGB entspricht und deshalb in analoger Anwendung dieser Vorschriften eine Verjährungshemmung nicht anzunehmen ist, muß ebenfalls dem Berufungsgericht überlassen bleiben, weil hierzu zunächst die Auslegung des Altbankengesetzes erforderlich ist.
Sollte die erneute Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis führen, die Verjährungseinrede der Beklagten greife durch, so wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß das allein die Feststellung nicht trägt, dem Kläger "stünden" die umstrittenen Ansprüche "nicht zu". Die Verjährung gibt dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB). Sie beseitigt den Anspruch nicht. Er bleibt erfüllbar (§ 222 Abs. 2 BGB) und unter Umständen zur Aufrechnung geeignet (§ 390 Satz 2 BGB). Sein Fortbestand kann auch in anderer Hinsicht rechtliche Bedeutung haben (vgl. u.a. §§ 813 Abs. 1 S. 2, 223 Abs. 1 und 2 BGB). Die bloße Verjährung rechtfertigt daher nur die Feststellung, der Schuldner sei berechtigt, die Leistung zu verweigern. Infolgedessen kommt es darauf an, wie der Widerklageantrag auszulegen ist. Erstrebt die Beklagte die Feststellung, die Ansprüche des Klägers seien schlechthin unbegründet, muß das Berufungsgericht diese Frage trotz Verjährung prüfen, sofern die Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat (§ 256 ZPO).
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel