Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1977, Az.: 4 AZR 732/75
Haushaltszulage; Antragspflicht; Nachweispflicht; Doppelverdienerehe; Einkommen; Finanzieller Beitrag; Unterhaltsleistung; Haushaltsführung; Urlaubsgeld; Ehepartner
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.04.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 732/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 07.05.1974 - AZ: 4 Ca 182/74
- LAG Hannover 20.08.1975 - 4 Sa 617/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 139 BGB
- § 1360 BGB
- § 14 Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe vom 22.6.1961
Fundstellen
- BAGE 29, 122 - 133
- DB 1977, 1751-1753 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1742-1744 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG, wenn die Gewährung einer Haushaltszulage an eine verheiratete Arbeitnehmerin an eine besondere Antrags- und Nachweispflicht geknüpft wird, die für verheiratete Arbeitnehmer nicht besteht.
2. Kein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt vor, soweit in einer sog. Doppelverdienerehe nur demjenigen Arbeitnehmer eine Haushaltszulage gewährt wird, der überwiegend den finanziellen Beitrag zum Haushalt leistet, wobei dies an der Höhe des Einkommens gemessen wird. Für die Gewährung einer Haushaltszulage kommt es auf die Unterhaltsleistung durch die Haushaltsführung nicht an.
3. Auch ein zusätzliches Urlaubsgeld für den nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Ehepartner muß nach Art. 3 Abs. 2 GG gleichmäßig gewährt werden.