Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.04.1995, Az.: 2 BvR 2295/94
Sprachunkundiger Ausländer; Inhalt eines Schreibens; Kenntnisverschaffung; Fehlende Sprachkenntnisse; Fristversäumung; Zurechnung; Sorfaltspflicht des Gerichts; Auswahl eines Übersetzers
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.04.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2295/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1996, 210-212 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 120-121 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 395
- StV 1995, 394-395
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Ausländer, der kein deutsch spricht, muß sich in angemessener Zeit über den Inhalt eines Schreibens vergewissern. Eine auf fehlenden Sprachkenntnissen beruhende Fristversäumung darf dem Betroffenen nicht als schuldhaft zugerechnet werden.
2. Über die Sorgfaltspflicht des Gerichts, einen Übersetzer auszuwählen.