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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1951, Az.: 2 StR 151/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1951
Aktenzeichen
2 StR 151/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 16.12.1950

Verfahrensgegenstand

Vergehens nach § 145 d StGB u.a.

Prozessgegner

1. den Kaufmann Walter F. aus G., dort geboren am ... 1925,

2. den kaufmännischen Angestellten Alfons B. aus E., geboren am ... 1920 in E,

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand des § 145 d StGB ist ein Hilfstatbestand, der zurücktritt, wenn das zu beurteilende Ereignis die Merkmale einer schwereren Straftat aufweist. Er beansprucht den Vorrang nur, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwereren Strafe bedroht ist. Sobald aber § 145 d den Vorrang in Anspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen Straftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis zur nicht eigensüchtigen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB der Fall.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten F. und B. gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16. Dezember 1950 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagten wurden als Begleiter des bereits rechtskräftig verurteilten Fe. Zeugen eines Verkehrsunfalles, den ein weiterer Mitfahrer namens D. verursacht hatte. D. hatte einen Lastkraftwagen gesteuert, obwohl er keinen Führerschein besass. Bei dieser Fahrt ist durch Nachlässigkeit des D. ein Kind getötet worden.F. und B. verschwiegen, um D. zu schützen, vor der Polizei, dass D. den Wagen gesteuert hatte. Sie gaben wahrheitswidrig an, allein Fe. habe den Wagen gefahren. Fe. war mit diesem Vorgehen einverstanden. Diese falsche Darstellung hielten die Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung aufrecht, in der Fe. als alleiniger Täter verurteilt wurde. Das Landgericht in Trier hat die Angeklagten wegen Vergehens nach § 145 d StGB in Tateinheit mit Begünstigung und wegen uneidlicher falscher Aussage verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten rügt Mängel des Verfahrens und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

3

I.

Verfahrensrügen.

4

Gerügt wird in erster Linie eine Verletzung des § 247 StPO. Die Revision führt aus, die Angeklagten seien in der Hauptverhandlung gemäss Gerichtsbeschluss während der Vernehmung des Mitangeklagten Fe. aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Ihre Entfernung habe das Gericht schon vor der Vernehmung der Angeklagten zur Sache ohne zwingende Gründe beschlossen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der rechtskräftig abgeurteilte Fe. in Abwesenheit der übrigen Angeklagten vernommen worden ist, ohne vorher während ihrer Anwesenheit zur Sache gehört worden zu sein. Dieses Verfahren war zulässig. § 247 StPO ist hierdurch nicht verletzt.

5

In Abwesenheit der Angeklagten wurde dem Angeklagten Fe. nach der Sitzungsniederschrift zur Auffrischung seines Gedächtnisses seine frühere Vernehmungsniederschrift vom 22. Juli 1950 gemäss Gerichtsbeschluss vorgehalten. Nach Meinung der Revision hätte den Angeklagten nach ihrer Rückkehr in den Sitzungssaal die Tatsache des Verhaltens und die teilweise Verlesung bekannt gegeben werden müssen. Sie rügt auch insoweit die Verletzung des § 247 StPO. Dieser Angriff geht fehl. In Abwesenheit der Angeklagten ist Fe. der Inhalt seiner früheren Angabe nur vorgehalten worden. Die Vernehmungsurkunde wurde als solche nicht verlesen. Wäre sie als Urkunde verlesen worden, so hätte allerdings die Verlesung in Anwesenheit der Angeklagten wiederholt werden müssen (RGSt 29, 30). Ein Vorhalt braucht aber nicht wiederholt zu werden, ebensowenig wie die Fragen des Vorsitzenden wiederholt zu werden brauchen. Den Angeklagten ist nach ihrer Rückkehr in den Sitzungssaal vom Vorsitzenden das Wesentliche der Angaben des Fe. mitgeteilt worden. Damit haben sie auch das Ergebnis des Vorhalts erfahren, der Fe. gemacht worden ist. Dieses Verfahren entspricht den Vorschriften der Prozessordnung.

6

Zu Unrecht rügt die Revision weiter, dass durch Gerichtsbeschluss eine angeblich bei den Akten befindliche Skizee zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, obwohl sich bei den Akten keine Skizze befunden habe. Die Skizze sei ein Teil der Beiakten gewesen. Beiakten sind jedoch Bestandteile der Hauptakten. Die Skizze ist nach der vorliegenden Sitzungsniederschrift mit Zustimmung aller Beteiligten zugezogen worden. Es besteht kein Zweifel darüber, um welche Skizze es sich handelt. Ein Verfahrensverstoss lässt sich daher nicht erkennen.

7

Eine Verletzung des § 261 StPO sieht die Revision in der Tatsache, dass das Landgericht den Feststellungen aber den Unfallablauf die Darstellung des Angeklagten Fe. zugrunde gelegt hat, weil seine Angaben auf das Gericht den zuverlässigsten Eindruck gemacht haben. § 261 StPO ist jedoch nicht verletzt, weil das Gericht in der Beweiswürdigung frei ist. Im übrigen erschöpft sich die Verfahrensrüge in einer unzulässigen Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung.

8

II.

Sachrüge.

9

Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Schon das reine Verschweigen einer an einer Straftat beteiligten Person bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren ist eine Täuschung über die Person des Täters. Die Angeklagten haben zudem über das anfängliche Verschweigen des wahren Täters hinaus wider besseres Wissen behauptet, dass Fe. der alleinige Täter gewesen sei. Sie haben es getan, um D. der Bestrafung zu entziehen. Die äusseren und inneren Merkmale der §§ 145 d und 257 StGB sind daher gegeben.

10

Auch den Tatbestand der vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage im Sinne des § 153 StGB hat des Landgericht ohne Rechtsfehler für gegeben erachtet. Den Angeklagten ist zudem mit Recht der Schutz des § 157 StGB zugebilligt worden.

11

Der Tatbestand des § 145 d StGB ist schon seinem Wortlaut nach ein Hilfstatbestand, der zurücktritt, wenn das zu beurteilende Ereignis die Merkmale einer schwereren Straftat aufweist. Dass es dabei auf den einzelnen Lebensvorgang ankommt, geht schon aus dem Gesetzeswortlaut hervor. Er beansprucht den Vorrang seiner Strafdrohung nur, wenn "die Tat" nicht nach anderen Vorschriften mit schwereren Strafe bedroht ist. Sobald aber § 145 d den Vorrang in Anspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen Straftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis zur nicht eigensüchtigen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB der Fall. Sie ist mit geringerer Strafe bedroht (Gefängnis bis zu einem Jahr) als die Höchststrafe des § 145 d (Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) beträgt. So liegt der Fall hier, da die Angeklagten nicht ihres Vorteils wegen den D. der Strafe entziehen wollten. Die Tatbestände der §§ 145 d und 257 StGB schätzen zum Teil verschiedene Rechtsgüter. § 257 schützt die Rechtspflege, wohingegen der Schutz des staatlichen Verwaltungsapparates vor Irreführung in erster Linie der gesetzliche Grund der Strafdrohung des § 145 d ist. § 145 d umfasst auch nicht notwendig den Tatbestand der Begünstigung. Andererseits erfüllt nicht jede Begünstigung gleichzeitig den Tatbestand des § 145 d. Mit Recht hat daher im gegebenen Falle das Landgericht angenommen, dass das Vergehen nach § 145 d und das Vergehen der Begünstigung, die durch dieselbe Handlung begangen worden sind, zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen.

12

§ 27 b StGB ist nicht, wie die Revision meint, verletzt. Das Landgericht hat diese Gesetzesbestimmung bei der Strafzumessung berücksichtigt und ihre Voraussetzung geprüft. Es ist jedoch nach freiem Ermessen dazu gekommen, diese Voraussetzungen für den vorliegenden Fall nicht für gegeben zu erachten.

13

Diese Ermessensentscheidung wird von der Revision nur mit neuem tatsächlichem Vorbringen angegriffen. Das ist unzulässig.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Henneka Werner Dr. Sauer