Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1991, Az.: 4 StR 580/90
Anforderungen an das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit; Anforderungen an Sachverständigengutachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 580/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 29.08.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 155
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Amtlicher Leitsatz
Zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei Abhängigkeit vom Glücksspiel.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. Januar 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. August 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, da das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Es hat dazu ausgeführt: "Es lagen auch keine geistige oder seelische Schäden von Krankheitswert vor, die geeignet gewesen wären, das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich zu beeinträchtigen" (UA 12). Dies läßt bereits besorgen, daß das Landgericht von einem zu engen Verständnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist; denn hiervon werden auch solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, im medizinischen Sinne also keine Krankheit darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9).
Das Landgericht erörtert sodann das von dem Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erstattete Gutachten, dem es sich anschließt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, "bei dem Angeklagten bestehe zwar eine Abhängigkeit vom Glückspiel, und diese sei auch behandlungsbedürftig, jedoch sei die Abhängigkeit noch nicht soweit fortgeschritten, daß er dieser hilflos ausgeliefert sei. Er sei vielmehr zu einer Einteilung und Steuerung noch durchaus in der Lage" (UA 13).
Davon abgesehen hat der Sachverständige aber in seinem Gutachten nur darauf abgestellt, ob der Angeklagte seine Spielleidenschaft noch beherrschen konnte. Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte die Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aber keiner Erörterung; denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Tat nicht zur Beschaffung der für die Befriedigung seiner Spielleidenschaft erforderlichen Mittel begangen, sondern um seiner Frau das Haushaltsgeld geben zu können. Es ging hier vielmehr um die Frage, ob sich die bei dem Angeklagten diagnostizierte Abhängigkeit vom Glücksspiel als eine derartige psychische Veränderung der Persönlichkeit darstellte, daß sie Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch bei der Begehung der Straftat haben konnte. Zu dieser Frage äußert sich das Gutachten - und damit auch das Urteil - jedoch nicht. Der Senat vermag mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Urteilsgründen die Frage nicht abschließend selbst zu entscheiden, auch wenn die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in derartigen Fällen nur selten gegeben sein werden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8). Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch auf, da nicht auszuschließen ist, daß dieser durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist.
Der neu entscheidende Tatrichter wird neben der Neufestsetzung der Rechtsfolgen auch Gelegenheit haben, die zeitlichen Unklarheiten hinsichtlich des Geschehens vor der Tat zu beseitigen (vgl. UA 7 ff: Abhebung des Geldes "etwa am 7."; erfolglose Versuche, sich Geld zu verschaffen "in den darauffolgenden Tagen"; keine Möglichkeit sich "am Wochenende vor dem 10." Geld zu leihen; Tatentschluß aber "schon am 9.").
Bei der Festsetzung der Strafe (und der möglicherweise in Betracht kommenden Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung) wird von Bedeutung sein, ob der Angeklagte auch inzwischen nicht mehr gespielt hat und seine familiären und beruflichen Verhältnisse sich weiterhin positiv entwickelt haben.
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf