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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1995, Az.: BVerwG 1 B 25.95

Anfechtungsklage; Jugendschutz; Auflage; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Ablehnung; Belastende Auflage; Zulässigkeit; Begründetheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 25.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.11.1994 - AZ: 4 A 1001/93

Fundstellen

  • GewArch 1996, 22-24 (ST 1-3)
  • SGb 1996, 540 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen Auflagen, die der Gefährdung der Jugend entgegenwirken sollen.

  2. 2.

    Zur Ablehnung von Beweisanträgen.

  3. 3.

    Wird geltend gemacht, die einer Gestattung beigefügte Auflage finde im Gesetz keine Grundlage, kann sie mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Ob diese zur isolierten Aufhebung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

1.

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

a)

Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob der Ausräumung eines Versagungsgrundes im Sinne des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO dienende Auflagen zu einer Spielhallenerlaubnis mit einer Anfechtungsklage angefochten werden können oder ob auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ohne solche Nebenbestimmungen geklagt werden muß. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres - der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung entsprechend - dahin beantworten, daß Auflagen der hier vorliegenden Art isoliert anfechtbar sind. Wird geltend gemacht, die einer Gestattung beigefügte Auflage finde im Gesetz keine Grundlage, kann sie mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Ob diese zur isolierten Aufhebung führen kann, hängt davon ab, ob die Gestattung ohne die Auflage "sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehenbleiben kann"; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Das alles entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 185 <186>; 88, 348 <349>), die auch der neueren Rechtsprechung des beschließenden Senats zugrunde liegt (Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323). Weiterer Klärungsbedarf hierzu ist auch in Ansehung der Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht legt nämlich seiner Rechtsprechung im Ausgangspunkt diejenige des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Es bezieht sich in der angefochtenen Entscheidung auf sein Urteil vom 15. Juli 1993 (GewArch 1994, 20<21>), in welchem ausgeführt wird, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO werde ein Verwaltungsakt aufgehoben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sei; Voraussetzung einer Teilaufhebung sei, daß der angefochtene Teil des Verwaltungsaktes nicht mit seinen übrigen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, vielmehr die übrigen Teile selbständig bestehen könnten und durch die Teilaufhebung auch nicht eine andere Bedeutung erlangten als ihnen ursprünglich zugekommen sei; der verbleibende Teil müsse mit anderen Worten noch rechtmäßig und sinnvoll bestehen bleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wenn das Berufungsgericht die hier umstrittenen Auflagen gleichwohl für nicht selbständig anfechtbar und die Anfechtungsklage bereits für unzulässig angesehen hat, so hat es eine isolierte Aufhebbarkeit als "offenkundig von vornherein" ausgeschlossen bewertet. Diese Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätze mag fehlerhaft sein, führt aber nicht dazu, daß insoweit weiterer Klärungsbedarf besteht.

5

b)

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Sache sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil ein Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen könne, "ob bei Übergehen eines Antrags im erstinstanzlichen Urteil die Klägerin diesen Antrag im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz erneut stellen kann". Die Frage muß unter den Umständen des Falles auf einen übergangenen Anfechtungsantrag präzisiert werden. Sie ist anhand der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Übergehen eines (bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich) gestellten Antrags nur mit einem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 Abs. 2 VwGO) - ggf. nach Berichtigung des Tatbestandes (§ 119 VwGO) - geltend gemacht werden kann (BVerwGE 81, 12; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 = NVwZ 1993, 62; Beschluß vom 22. Februar 1994 - BVerwG 9 B 510.93 - NVwZ 1994, 1116). Mit Ablauf der Ergänzungsantragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO erlischt die Rechtshängigkeit (BVerwGE 81, 12<14>; 95, 269 <274>). Ob der übergangene Antrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt werden kann, richtet sich nach §§ 91, 125 Abs. 1 VwGO. Ist danach im zweiten Rechtszug eine Klageerweiterung zulässig, bedeutet das nicht, daß der entsprechende Antrag im übrigen zulässig ist. Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen vielmehr auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden; dies gilt auch für die Einhaltung der Klagefrist (BVerwGE 40, 25<32>). Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, daß sie zunächst die Klagefrist auch hinsichtlich der Auflage Nr. 7 eingehalten hatte. Die fristgerecht erhobene Klage war aber im zweiten Rechtszug nach Ablauf der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nicht mehr mit dem diese Auflage betreffenden Antrag rechtshängig. Mit dem Wegfall der Rechtshängigkeit wird der angefochtene Verwaltungsakt, hier die Auflage Nr. 7, unanfechtbar (vgl. Urteil vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - Buchholz 424.4 PflSchG Nr. 1 S. 8; insoweit in BVerwGE 81, 12 nicht abgedruckt). Das braucht nicht erneut in einem Revisionsverfahren geprüft zu werden.

6

2.

Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten 25 Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten Beschluß abgelehnt. Ein Beweisantrag darf u.a. abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt (vgl. z.B. BVerwGE 39, 36 <37>). Auf eine Beweistatsache kommt es nicht an, wenn der unter Beweis gestellte Sachverhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Dabei ist für den Umfang der Sachaufklärungspflicht die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgebend, selbst wenn diese rechtlich bedenklich sein sollte (Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 6; auch Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24§ 13 AuslG Nr. 9 S. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat sechs der fünfundzwanzig Beweisanträge abgelehnt, weil es die entsprechenden Beweistatsachen als wahr unterstellt hat. Das ist nicht zu beanstanden und beeinträchtigt die Rechtsposition der Klägerin nicht (vgl. auch BVerwGE 77, 150 <156 f.>). Die übrigen Beweisanträge hat es - wenn auch hinsichtlich des letzten Antrags der Formulierung nach abweichend begründet - deshalb abgelehnt, weil die Beweisfragen nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung unerheblich waren. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es lediglich auf die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung in bezug auf den Betrieb der Klägerin bestehende Sach- und Rechtslage an. Diese sieht das Berufungsgericht dadurch gekennzeichnet, daß die Verwaltungsbehörde eine "Gefahrenprognose" zu treffen gehabt habe und die Erforderlichkeit der Nebenbestimmungen sich nach dem "damaligen Sach- und Erkenntnisstand" beurteile, der in der "Aktenlage" seinen Ausdruck finde. In dem "Spielhallenkomplex H. Straße ..."sei es wiederholt zu Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften gekommen. Dies erfordere die umstrittenen Auflagen. Nach dieser materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durften die Beweistatsachen als unerheblich angesehen werden. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß und warum nach dem behördlichen Sach- und Erkenntnisstand die Gefahrenprognose berechtigt war. Die Beweisanträge der Klägerin zielten demgegenüber auf die Feststellung ab, daß gerade im Betrieb der Klägerin Verstöße gegen dem Jugendschutz dienende Bestimmungen nicht vorgekommen seien. Hingegen kam es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 11) darauf an, ob sich derartige Vorkommnisse in dem genannten Spielhallenkomplex ereignet hatten. In diesem Zusammenhang mag angemerkt werden, daß auch aus einer organisatorischen Verflechtung mit anderen Spielhallenbetrieben, in denen wiederholt Verstöße gegen dem Jugendschutz dienende Vorschriften festzustellen waren, Schlüsse in bezug auf entsprechende Gefahren in dem konkreten Betrieb gezogen werden können; dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles.

7

3.

Die Beschwerde rügt eine Abweichung im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Rechtsprechungsorgane aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat.

8

a)

Die Klägerin rügt eine Divergenz zu dem Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - (BVerwGE 29, 261). Diese ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Klägerin führt aus, das Urteil vom 29. März 1968 lege dar, daß es für die Auslegung einer Nebenbestimmung auf den objektiven Erklärungsinhalt ankomme, wobei es bei einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. als Auflage, gewichtiger Gründe bedürfe, diese Nebenbestimmung anders zu werten. Das Urteil vom 29. März 1968 befaßt sich, soweit hier von Interesse, mit der Auslegung einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung, die als Bedingung bezeichnet und als solche behandelt worden ist. In den Entscheidungsgründen findet sich der Satz: "Bei einer so eindeutigen Gestaltung der Bauerlaubnis bedürfte es gewichtiger Gründe, wenn man gleichwohl eine Auflage annehmen wollte". Die Beschwerde legt nicht, wie es erforderlich wäre, dar, inwiefern das Berufungsgericht in Anwendung derselben einschlägigen Rechtsvorschriften andere Rechtssätze aufgestellt hat. Das Berufungsgericht behandelt die hier vorliegenden Nebenbestimmungen nicht entgegen ihrer Bezeichnung als Bedingungen, es hält die Auflagen lediglich nicht für isoliert anfechtbar. Mit dieser Problematik befaßt sich das Urteil vom 29. März 1968 nicht; es läßt sie ausdrücklich offen (a.a.O. S. 265).

9

b)

Nicht genügend dargelegt ist ebenfalls die Rüge, das Berufungsgericht sei von dem Urteil vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 C 22.89 - abgewichen, weil es in seiner Entscheidung davon ausgegangen sei,

"daß bei Erteilung der Erlaubnis aufgrund häufiger Jugendschutzverstöße in der Vergangenheit eine negative Prognose gegeben, und damit die Verfügung der angefochtenen Auflage rechtmäßig war" ,

10

während das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, daß eine Auflage, die dazu dient, die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zu verhindern, entsprechend den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen die konkrete Gefahr voraussetzt, daß die betreffende Spielhalle ohne die Auflage von Jugendlichen besucht würde. Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde nicht einander widersprechende abstrakte Rechtssätze gegenüber, sondern rügt die Würdigung des konkreten Falles durch das Berufungsgericht. Damit kann eine Divergenz nicht dargelegt werden. Im übrigen schließt das Berufungsgericht ausdrücklich an das Parallelurteil zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 2. Juli 1991 an (BVerwGE 88, 348).

11

c)

Die Klägerin führt zu Recht aus, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang von dem Urteil vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 C 22.89 - abgewichen ist. Dieses sowie die Parallelentscheidungen (z.B. BVerwGE 88, 348) beruhen auf der Auffassung, daß auch eine dem Jugendschutz dienende Nebenbestimmung zu einer Spielhallenerlaubnis als Auflage isoliert angefochten werden kann. Hierzu setzt sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch, indem es die Anfechtungsklage gegen eine solche Nebenbestimmung als unzulässig behandelt. Das Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Auflagen, die der Gefährdung der Jugend entgegenwirken sollen (§ 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO i.V.m.§ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO), könnten nicht zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden. Daß aber die isolierte Aufhebbarkeit solcher Auflagen nicht "offenkundig von vornherein" ausscheidet, hat der beschließende Senat in seinen Urteilen vom 2. Juli 1991 angenommen. Mit der Annahme der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage weicht das Berufungsgericht hiervon ab. Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf dieser Abweichung. Denn es führt auch aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die Nebenbestimmungen "aus den erwähnten Gründen nicht isoliert aufgehoben werde könnten". Mit den "erwähnten Gründen" hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Auflagen rechtmäßig seien. Es habe die konkrete Gefahr von Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften bestanden, so daß ohne die Auflagen die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Demgemäß waren die Auflagen nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts rechtmäßig mit der Folge der Unbegründetheit der Anfechtungsklage.

12

Daraus folgt, daß das Berufungsurteil nicht auf der geltend gemachten Divergenz beruht. Nach der dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung mußte die Klage auch dann - als unbegründet - erfolglos bleiben, wenn das Berufungsgericht mit der Senatsrechtsprechung die isolierte Aufhebbarkeit bejaht hätte. Der Annahme, daß es an der Kausalität der Divergenz fehlt, steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig beurteilt hat. Eine Entscheidung beruht auf einer Abweichung, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Gericht ohne die Divergenz zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO BVerwGE 14, 342<346>). Die Gründe, die das Berufungsgericht dafür angeführt hat, daß die Auflagen nicht isoliert aufhebbar seien, ergeben, daß die Klage jedenfalls unbegründet ist. Daß die Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen worden ist, beschwert die Klägerin nicht, und deswegen beruht das Berufungsurteil auch nicht auf der Abweichung (vgl. BVerwGE 14, 342 <347> betreffend das Beruhen eines Urteils auf einem Verfahrensmangel). Die in BVerwGE 14, 342 für das Merkmal des Beruhens einer Entscheidung auf einem Verfahrensmangel angestellten Erwägungen gelten für § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls, da es keine Gründe gibt, die insoweit eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

13

4.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Hahn
Groepper