Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.02.1966, Az.: IV 178/65
Zulässigkeit einer vor dem 1. Januar 1966 eingelegten und als Revision zu behandelnden Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.02.1966
- Aktenzeichen
- IV 178/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 84, 477 - 479
- BStBl III 1966, 174
- DB 1966, 488 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine vor dem 1. Januar 1966 eingelegte und als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht begründet wurde.
- 2.
An einem Revisionsverfahren, das einen Steuererlaß betrifft, sind nur die am Berufungsverfahren beteiligte Oberfinanzdirektion, nicht auch das Finanzamt beteiligt.
- 1.
Eine vor dem 1. Januar 1966 eingelegte und als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht begründet wurde.
- 2.
An einem Revisionsverfahren, das einen Steuererlaß betrifft, sind nur die am Berufungsverfahren beteiligte Oberfinanzdirektion, nicht auch das Finanzamt beteiligt.
Tatbestand
Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) begehrten Erlaß der Einkommensteuerrestschuld.
Das Finanzamt lehnte den Erlaß ab. Auch die Beschwerde an die Oberfinanzdirektion und die Berufung blieben erfolglos.
Gegen die Berufungsentscheidung legten die Steuerpflichtigen Rb. ein, die sie nicht begründeten.
Entscheidungsgründe
1.
Die Rb. der Steuerpflichtigen ist zulässig gemäß § 237 AO a. F., § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO. Sie ist nunmehr als Revision zu behandeln (§ 184 Abs. 2 Ziff. 1 FGO).
Die Steuerpflichtigen begründeten ihre Revision nicht. Nach §§ 120 Abs. 1, 124 FGO wäre sie als unzulässig zu verwerfen. Die Begründung einer Revision gehört jedoch mit zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, und die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten der FGO (am 1. Januar 1966) ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften (§ 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO). Nach diesen bestand kein Begründungszwang (§ 289 Abs. 1 AO a. F.).
2.
Das von den Steuerpflichtigen anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren wird auf der Gegenseite - wie auch schon im vorangegangenen Berufungsverfahren - nur von der Oberfinanzdirektion betrieben. Das entsprach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Oberfinanzdirektion am Berufungsverfahren beteiligt war und auch Rb. einlegen konnte (vgl. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 350/51 U vom 13. März 1952, BStBl 1952 III S. 104, Slg. Bd. 56 S. 264; VII 57/63 U vom 4. Februar 1964, BStBl 1964 III S. 279, Slg. Bd. 79 S. 130; VII 225/63 U vom 17. März 1964, BStBl 1964 III S. 282, Slg. Bd. 79 S. 139). Da die Oberfinanzdirektion am Berufungsverfahren beteiligt war, ist sie auch am Revisionsverfahren beteiligt (§ 122 Abs. 1 FGO). Fraglich könnte nur sein, ob sie allein im Revisionsverfahren auftreten kann. Denn in Zukunft richtet sich eine Klage immer gegen die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, also meist das Finanzamt (§ 63 FGO), während die Oberfinanzdirektion in der Regel neben dem "Beklagten" (§ 57 Ziff. 2 FGO) nur über die Vorschrift der §§ 57 Ziff. 4, 61 FGO "Beteiligte" sein kann. Sie kann allerdings als am Klageverfahren Beteiligte auch Revision einlegen (§ 115 Abs. 1 FGO). In diesem Fall wäre sie Rechtsmittelklägerin und wären die übrigen am Klageverfahren Beteiligten ebenfalls am Revesionsverfahren beteiligt (§ 122 Abs. 1 FGO). Da die Oberfinanzdirektion am Berufungsverfahren beteiligt war und sie sowohl nach altem als auch nach neuem Recht befugt war, Revision einzulegen, also auch Revisionsbeklagte sein kann, bestehen keine Bedenken, daß das Verfahren zwischen den Steuerpflichtigen und der Oberfinanzdirektion ohne Beiziehung des - bisher nicht beteiligten - Finanzamts weitergeführt werden kann. Darauf, daß dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, deutet auch § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO hin, der für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten der FGO ergangen sind, bisheriges Recht für anwendbar erklärt. Der Begriff der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung ist im Interesse der reibungslosen Fortführung anhängiger Verfahren weit auszulegen.