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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.06.1976, Az.: 2 BvR 97/76

Grundrechtsschutz; Meinungsfreiheit; Eheliche Privatsphäre; Briefe eines Untersuchungsgefangenen; Ehegatte; Anhaltung von Briefen; Strafverfahren; Richter

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.06.1976
Aktenzeichen
2 BvR 97/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln 12.12.1975 - 2 Ws 914/75

Fundstellen

  • BVerfGE 42, 234 - 237
  • DRiZ 1976, 280-281
  • MDR 1977, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1629 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Bereich der ehelichen Privatsphäre ist durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit besonders geschützt.

2. Es besteht Unvereinbarkeit mit diesen Grundsätzen, Briefe eines Untersuchungsgefangenen an seinen Ehegatten wegen unsachlicher Äußerungen über das anhängige Strafverfahren oder über die in diesem Verfahren tätigen Richter anzuhalten.