Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1964, Az.: 1 AZR 100/63
Besondere Vertrauensstellung; Stellung eines Geschäftsführers; Rechenschaftspflicht; Beweislast; Auskunftspflicht; Herausgabepflicht; Beauftragter ohne Auftrag; Berichtigungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.03.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 100/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
- DB 1964, 995 (Volltext mit amtl. LS)
- WA 1964, 102
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitnehmer, der eine besondere Vertrauensstellung bekleidet, die der Stellung eines Geschäftsführers angenähert ist, ist dem Arbeitgeber gegenüber in erhöhtem Maße rechenschaftspflichtig. Auch wenn ihm nicht alle Funktionen eines Geschäftsführers anvertraut sind, so sind doch auf ihn, besondere hinsichtlich der Beweislast, die Grundsätze anzuwenden, die in dem Urteil BAG 09.04.1957 2 AZR 532/54 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers aufgestellt sind.
Auf einen Angestellten der vorerwähnten Art finden die Vorschriften des BGB hinsichtlich der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Beauftragten oder des Geschäftsführers ohne Auftrag Anwendung.
2. Ein Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung muß die Geschäfte des Arbeitgebers so führen, daß er jederzeit über ihren Stand Aufklärung geben kann und daß die Gefahr einer Schädigung des Vermögens des Arbeitgebers soweit wie möglich ausgeschlossen ist.
3. Stellt das Tatsachengericht fest, daß eine Prozeßpartei zu einer bestimmten Behauptung ihres Gegners keine Stellung genommen hat, so kann diese Feststellung nur mit einem Berichtigungsantrag, nicht mit einer Verfahrensrüge bekämpft werden.