Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1952, Az.: 5 StR 434/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 20.02.1952
Verfahrensgegenstand
Betrug im Rückfalle
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verhandlung Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Februar 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den beiden Fällen S. die Ersatzstrafen für die Geldstrafen von 20,- DM und 30,- DM je einen Tag Gefängnis für 10,- DM betragen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfalle nach Auflösung der im Urteile der 3. Strafkammer vom 16. Februar 1952 erkannten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der darin ausgeworfenen Einsatzstrafen in je 6 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von je 90,- DM, 100,- DM, 20,- DM, 30,- DM, 100,- DM und 180,- DM, ersatzweise für je 10,- DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat nur in einem unwesentlichen Punkt Erfolg.
I.
In formeller Hinsicht rügt die Revision, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Diese Rüge ist deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht angibt, welcher weiteren Aufklärungsmittel sich die Strafkammer hätte bedienen müssen.
II.
1.)
Die Ausführungen der Revision zur materiellen Rüge enthalten im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und sind insoweit unzulässig.
2.)
Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe den Schaden, den der Zeuge H. erlitten habe, nicht so, wie geschehen, berücksichtigen dürfen, weil der durch die Beschädigung des Motorrollers entstandene Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhange mit der betrügerischen Handlung des Angeklagten stehe, vom Angeklagten auch nicht verschuldet sei. Der Schaden, der dem Zeugen H. entstanden war, ist von der Strafkammer nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden. Die Strafkammer war nicht gehindert, bei dieser Frage auch mit in Rechnung zu stellen, in welcher Weise der Zeuge H. letzten Endes objektiv dadurch geschädigt ist, daß ihm der Angeklagte den Motorroller abgeschwindelt hatte. Allerdings ist die Schadensberechnung der Strafkammer insoweit nicht ganz zutreffend, als es sich bei den im Kaufvertrag erwähnten 10 % nicht um einen wirklichen Schaden handelt. Jedoch ist im Endergebnis die Strafkammer bei der Bemessung der Freiheits- und Geldstrafe ersichtlich durch diesen Irrtum nicht beeinflußt worden.
3.)
Lediglich im Strafausspruch ist der Strafkammer im Falle S. ein Irrtum unterlaufen. Als Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe kann nach § 29 StGB nur dann auf Zuchthaus erkannt werden, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird. Wie der 3. Senat bereits entschieden hat (3 StR 372/51 v. 5.7.51), darf bei Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird, als Ersatzfreiheitsstrafe nur dann eine Zuchthausstrafe ausgesprochen werden, wenn die Einsatzstrafe für das betreffende Delikt Zuchthausstrafe ist, nicht schon dann, wenn auf eine Gesamtzuchthausstrafe erkannt ist. Da in beiden Fällen S. die neben den Geldstrafen ausgeworfenen Freiheitsstrafen je 6 Monate Gefängnis betragen, mußte als Ersatzfreiheitsstrafe für die daneben erkannten Geldstrafen auch Gefängnis treten. Das Urteil konnte im Strafausspruch insoweit berichtigt werden, weil es sich nur um Geldstrafen von 20,- DM u. 30,- DM handelt und die Strafkammer ersichtlich bei Erkenntnis ihres Irrtums für je 10,- DM einen Tag Gefängnis eingesetzt hätte.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Siemer