§ 14 EigZulG - Rückforderung
Bibliographie
- Titel
- Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
- Amtliche Abkürzung
- EigZulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-30
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.