Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1956, Az.: I ZR 117/54
„Kombinationspatent, Wasch- und Bleichmittel“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 117/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14004
- Entscheidungsname
- Kombinationspatent, Wasch- und Bleichmittel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Deutschen Patentamtes - 30.03.1954
Prozessführer
der Firma H. & Cie. GmbH. in D., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
die Firma Gebr. G. GmbH. in L., vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. ...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 30. März 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des Patents 753 058 mit dem (einzigen) Patentanspruch:
Reinigungs-, Wasch-, Einweich-, Bleich-, Spül- oder Durchdringungsmittel, gekennzeichnet durch den Gehalt eines Gemisches an Polyphosphaten mit anderen in der Reinigungsindustrie bekannten Zusätzen auf anorganisch-organischer oder organischer Grundlage bzw. mit Sauerstoff abgebenden Verbindungen.
Das Patent ist mit Laufzeit vom 3. März 1934 ab auf Grund der Verordnung vom 12. Mai 1943 erteilt worden. Es ist aufrechterhalten und mit der Maßgabe verlängert worden, daß der Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 7. Mai 1950 nicht auf die Laufzeit angerechnet wird.
Die Klägerin hält die Erteilung des Patentes für unzulässig, weil es identisch sei mit dem älteren Patent 767 012 der Chemischen Werke A., W., mit dem Patentanspruch:
Verwendung von Natriumtripolyphosphat Na5P3O10 zum Weichmachen von Wasser, insbesondere in Textilbehandlungsflotten, für sich oder in Mischung mit bekannten Wasch- und Reinigungsmitteln.
Das Patent ist mit Laufzeit vom 1. Februar 1934 ab erteilt. Die Patenterteilung ist am 19. April 1951 bekannt gemacht worden. Es ist durch Zeitablauf 1952 erloschen. Die Klägerin hat zunächst mit der Klage beantragt, das Patent der Beklagten im ganzen Umfange für nichtig zu erklären. Sie hat diesen Antrag indessen nicht voll aufrechterhalten, sondern beantragt:
- 1)
Das Patent 753 058 so zu beschränken, daß Alkalitriphosphat für den beanspruchten Zweck ausgeschlossen werde oder
- 2)
das Patent 753 058 auf die Verwendung von Natriumtetra- und Natriumpentaphosphat zu beschränken.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie hält die Identität der Patente für nicht gegeben. Die Aufgabe des älteren Patents sei nur das Weichmachen von Wasser, während das jüngere Patent sich die Aufgabe stelle, ohne Rücksicht auf das Vorliegen weichen oder harten Wassers die Verbesserung der Wasch-, Reinigungs-, Einweich-, Bleich-, Spül- oder Durchdringungswirkung von bekannten Waschmitteln zu erzielen. Das geschehe durch Zusatz von Polyphosphaten, deren weichmachende Wirkung dabei außer Betracht bleibe.
Das Deutsche Patentamt hat der Klage insoweit stattgegeben, daß es den Patentanspruch des Streitpatents durch Zufügung des Satzes eingeschränkt hat: " ... wobei die Anwendung von Alkalitripolyphosphat ausgeschlossen ist".
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt:
dem Patenanspruch des DRP 753 058 die folgende Fassung zu geben:
"Bleichendes Reinigungs-, Wasch-, Einweich-, Spül- oder Durchdringungsmittel, gekennzeichnet durch den Gehalt eines Gemisches an Polyphosphaten mit Sauerstoff abgebenden Verbindungen."
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Nachdem die Parteien mit diesen Anträgen streitig verhandelt hatten, stellte die Beklagte noch den Hilfsantrag:
dem Patentanspruch folgende Fassung zu geben:
"Bleichendes Reinigungs-, Wasch-, Einweich-, Spül- oder Durchdringungsmittel, gekennzeichnet durch den Gehalt eines Gemisches an Polyphosphaten mit anderen in der Reinigungsindustrie bekannten Zusätzen auf anorganisch-organischer oder organischer Grundlage und mit Sauerstoff abgebenden Verbindungen."
Es ist Beweis erhoben worden durch schriftliche und mündliche Begutachtung seitens des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. D'Ans, Berlin. Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat die Berufung mit ihrem zunächst allein gestellten Hauptantrage dahin eingeschränkt, daß sie die Aufrechterhaltung ihres Patents 753 058 in einem vermeintlich beschränkten Umfange verfolgt. Bei näherer Prüfung ergibt sich indessen, daß der im Berufungsantrag formulierte Patentanspruch sich nicht im Rahmen des erteilten Patentes hält, sondern einen neuen Patentanspruch darstellen würde, der im bisherigen Patent nicht enthalten war und der außerdem von Anfang an nicht patentfähig gewesen wäre.
Das Streitpatent stellt sich die Aufgabe, bekannte Mittel zum Reinigen, Waschen, Einweichen, Bleichen, Spülen und Durchdringen, kurz für alle Arbeitsgänge des Reinigens von Textilien organischen plastischen Massen, emaillierten Flächen, Glas, keramischen und metallischen Werkstoffen aller Art, Leder und organischen Rohstoffen, in ihrer Reinigungswirkung zu verstärken. Es löst diese Aufgabe durch die Lehre, den in der Reinigungsindustrie bekannten Gemischen von anorganisch-organischen, organischen oder Sauerstoff abgebenden Verbindungen Polyphosphate zuzusetzen.
Die Patentbeschreibung beschränkt die Lehre nicht auf bestimmte Polyphosphate. Sie verweist allgemein auf die in Gmelins Handbuch der anorganischen Chemie genannten Natriumpolyphosphate, fährt dann aber fort, daß auch andere Salze der Polyphosphorsäure, z.B. die Salze mit organischen Basen wie Triäthanol-amin, Cyclo-Hexyl-amin, Amino-propan-diole verwandt werden könnten.
Diesen Polyphosphaten selbst wird eine stark reinigende Wirkung beigemessen (S. 2 Zeile 1-5). Darüber hinaus gibt die Beschreibung an, daß die Reinigungswirkung einer Reihe näher aufgezählter bekannter Reinigungsmittel durch den Zusatz von Polyphosphaten bedeutend erhöht werde (S. 2 Zeile 36-39). Soweit eine Bleichwirkung erwünscht sei, sollen den polyphosphathaltigen Reinigungsmitteln Sauerstoff abgebende Stoffe sowie deren bekannte Stabilisierungsmittel einverleibt werden (S. 2 Zeile 30-36).
Für das Verfahren der Vermischung der Polyphosphate mit anderen Reinigungsmitteln werden keine bestimmte Arbeitsfolgen und Zusammensetzungen angegeben. Es werden mehrere Verfahren zur Auswahl gestellt und lediglich für das Waschen von Wäsche und von Wolle, Seide und Kunstseide zwei näher definierte Gemische beispielsweise angeführt. Diese Gemische verwenden Natriumtetraphosphat und Natriumpentaphosphat in bestimmten Gewichtsverhältnissen mit anderen bekannten Wasch- und Bleichmitteln. Hiernach erschöpft sich die Lehre des ursprünglich erteilten Patentes darin, daß die reinigende Wirkung bekannter Reinigungsmittel durch den Zusatz von Polyphosphaten bedeutend erhöht werde. Auf Bleichmittel ist diese Erfahrung nicht ausgedehnt, vielmehr nur gesagt, daß wenn außerdem eine bleichende Wirkung gewünscht werde, ein Zusatz von bekannten Bleichmitteln mit den dazugehörigen Stabilisatoren zu den polyphosphathaltigen Reinigungsmitteln erfolgen könne. Die Bleichmittel waren also nur additiv zwecks Erreichung einer zusätzlichen Wirkung genannt und gehörten nicht als Kombinationselement zu der geschützten Kombination. Der jetzt auf die Kombination von Bleichmitteln mit Polyphosphaten gerichtete Patentanspruch des Berufungsantrages hält sich deshalb außerhalb des Patentanspruches des Patents 753 058 und wäre auch in dieser Form nicht patentfähig gewesen, da es sich nicht um ein Zusammenwirken mehrerer sich beeinflußender Teile zu einem einheitlichen technischen Ziel (Kombinationswirkung) - vgl. Lindenmaier-Krausse-Katluhn, PatGes 4. Aufl. §1 Anm. 45 -, sondern lediglich um eine Addition der Wirkungen der einzelnen Teile gehandelt hätte.
Zu einer solchen Erteilung eines neu formulierten Patents ist das Berufungsgericht - abgesehen von den aufgezeigten materiellrechtlichen Bedenken - im Nichtigkeitsverfahren nicht berufen. Die Beklagte kann daher mit diesem Berufungsantrag nicht durchdringen, ohne daß es nötig wäre, auf die weiteren Ausführungen der Klägerin gegen diesen Antrag einzugehen.
Nun ist die Beklagte am Schlusse der Verhandlung hilfsweise zu ihrem ursprünglichen Antrage zurückgekehrt, mit dem sie die Aufrechterhaltung des Patents in seinem ursprünglichen Umfange weiter verfolgt.
Die Berücksichtigung dieses Hilfsantrages erscheint bereits aus prozessualen Gesichtspunkten nicht zulässig.
Nachdem die Beklagte ihr Rechtsmittel unter Verzicht auf ihre bisherige weitergehende Verteidigung - das Wort "Verzicht" ist ausdrücklich gefallen - auf die Verteidigung des abgeänderten Patentanspruches beschränkt hatte, ist ihr die Erweiterung des Rechtsmittels auf seinen ursprünglichen Umfang verschlossen. Die Beschränkung enthält eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels. Die Wirkung der Zurücknahme ist endgültig (§515 Abs. III ZPO).
Im übrigen wäre das Ergebnis der Berufung kein anderes gewesen, wenn die Identitätsprüfung der in Frage kommenden Patente entsprechend der Verhandlung vor dem Deutschen Patentamt durchgeführt worden wäre.
Das ältere Patent 767 012 der Chemischen Werke Albert stellt sich zwei Aufgaben. Es will einerseits ein den bisherigen Wasserenthärtungsmitteln überlegenes Enthärtungsverfahren finden, das die Härtebildner, insbesondere Kalk- und Magnesiasalze, nicht aus dem Wasser ausfällt, sondern sie in Lösung hält, darüber hinaus sogar im Stande ist, die durch Verwendung von Seife entstandenen und gefällten Kalk- und Magnesiaseifen wieder aufzulösen (S. 1 Z 14-22, S. 2 Z 1-3). Zum zweiten stellt sich das Patent die Aufgabe, Waschverfahren insbesondere zur Textilbehandlung anzugeben, die sowohl den Nachteil bisher bekannter Waschverfahren vermeiden, Härtebildner des Waschwassers zu fällen, als auch im Stande sind, die Abscheidung von Metallseifen zu verhindern und die Reinigungswirkung der bekannten Waschmittel zu steigern (S. 2, Z 114-122, S. 3 Z 1-2). Beide Aufgaben werden nach der Lehre des Patents gelöst durch Zusatz von Natriumtripolyphosphat zum Wasser, und zwar entweder allein oder in Mischung mit bekannten Wasch- und Reinigungsmitteln.
Die Patentbeschreibung gibt 5 Beispiele für bestimmte Mischungen für Wasch-, Spül- und Enthärtungszwecke mit Natriumtripolyphosphat. Außterdem gibt sie das Ergebnis von Versuchsreihen an, die die spezifische Wirkung der Zusätze von Tripolyphosphat belegen.
Die Aufgabe des älteren Patents erschöpft sich daher ungeachtet der irreführenden Überschrift keineswegs in der Auffindung eines weiteren Mittels zum Weichmachen von Wasser. Hätte es sich allein um dieses Ziel gehandelt, so war diese Aufgabe bereits durch Anwendung der bekannten Alkaliortho- und Alkalipyrophosphate gelöst, die eine Ausfällung der Härtebildner aus dem Wasser erzielten und eine Verwendung des auf diese Weise enthärteten Wassers als Kesselspeisewasser oder zu Wasch- und Reinigungszwecken ermöglichten. Der Erfinder hat vielmehr bewußt nach einem anderen Weg zur Enthärtung des Wassers gesucht, der es ermöglichte, das Ausfällen der Härtebildner zu vermeiden, sie in Lösung zu erhalten und sogar die bei Anwendung von Seife entstehenden Verbindungen der Härtebildner mit Seife (Metallseifen) zu lösen. Der Grund für diese Aufgabenstellung ist deutlich erkennbar: Es geht dem Erfinder nicht um die Enthärtung des Wassers als Selbstzweck, sondern um die Verbesserung der Reinigungswirkung des Wassers dadurch, daß die Härtebildner zwar gebunden und unschädlich gemacht, aber an der Ausfällung und damit an der Überziehung des Waschgutes gehindert werden. Die Weichmachung des Wassers ist nur Mittel zu dem Endzweck, die Reinigungswirkung des Waschvorganges zu steigern, und zwar sowohl durch die Enthärtung des Wassers wie durch die Verhinderung verschmutzender Niederschläge, wie endlich auch durch Regenerierung der benutzten Waschmittel. Die äußerliche Zweiteilung der Aufgabe erweist sich deshalb bei näherem Zusehen als irreführend. Es liegt eine komplexe Aufgabe vor, nämlich die Intensivierung an sich bekannter Waschvorgänge.
In dieser Aufgabenstellung deckt sich das Streitpatent mit dem älteren Patent. Daran wird nichts geändert, wenn das Streitpatent von Reinigen, Waschen, Einweichen, Spülen und Durchdringen spricht, während das ältere Patent sich mit Aufführung der Arbeitsgänge des Reinigens, Waschens und Spülens begnügt. Ebensowenig wird die Identität der beiderseits gestellten Aufgaben dadurch in Frage gestellt, daß das ältere Patent auf eine Aufzählung der Anwendungsmöglichkeiten der Waschvorgänge verzichtet und nur eine besonders naheliegende, nämlich die Textilbehandlung, erwähnt, während das Streitpatent eine Reihe solcher Anwendungsmöglichkeiten aufzählt. Damit wird der Anwendungsbereich des Streitpatents nicht umfangreicher. Es handelt sich bei beiden Patenten um die gleichen Waschvorgänge. Welche Werkstoffe diesen Reinigungen unterworfen werden, spielt für die Identität der Patentaufgaben keine Rolle, zumal das Streitpatent darauf verzichtet, besondere Zusammensetzungen für die Behandlung der aufgezählten Waschgüter zu ermitteln und anzugeben. Schließlich kann die Beklagte auch aus der Unterlassung des Hinweises auf die Weichmachung des Waschwassers keine unterscheidende Kennzeichnung der Aufgabe ihres Patents gegenüber dem älteren Patent herleiten. Auch ihr Patent erstrebt und erreicht ebenso wie das ältere Patent mit der unstreitig seit langem bekannten Enthärtung des Wassers durch Phosphorzusätze eine Erhöhung der Reinigungswirkung. Ihre Ausführung, daß es für die Lehre ihres Patents gleichgültig sei, ob hartes oder weiches Waschwasser vorliege, trifft ebenso für das ältere Patent zu. Etwaiger Gehalt des Wassers an Härtebildnern wird in beiden Fällen durch den Zusatz von Phosphaten wirkungslos gemacht. Die Meinung der Beklagten, der Phosphatzusatz des älteren Patents werde für diese Aufgabe erschöpft, so daß für die darüber hinaus erstrebte Intensivierung der Waschmittel nichtsübrigbleibe, ist nicht belegt. Es wären dazu mengenmäßig Reaktionen nachzuweisen gewesen. Das erübrigt sich, weil beide Patente darauf verzichten, abgesehen von einigen Beispielen, die Größenordnung der Phosphatzusätze in ein bestimmtes Verhältnis zu dem Gehalt des Wassers an Härtebildnern zu bringen.
Den identischen Aufgaben beider Patente entsprechen wenigstens teilweise identische Lösungen. Zwar beschränkt sich das ältere Patent auf den Vorschlag, den Waschmitteln Natriumtripolyphosphat zuzusetzen, während das Streitpatent für den gewünschten Zweck sämtliche Salze der Polyphosphorsäure für geeignet hält. Darin liegt kein sachlicher Unterschied. Es ist unstreitig und wird vom Sachverständigen bestätigt, daß für die Chemie des Waschens von jeher Kalium- und Natriumsalze für gleichwertig gelten. Darüber hinaus behandelt das Streitpatent sämtliche Salze der Polyphosphorsäure für den gewünschten Zweck als technisch gleichwertig, ohne über eine spezifische Wirkung dieser verschiedenen Zusätze irgendwelche Ausführungen zu machen. Es besteht deshalb kein Bedenken dagegen, wenn die angefochtene Entscheidung das Streitpatent für alle Alkalitripolyphosphate einschränkt und nicht nur für das in dem älteren Patent allein genannte Natriumtripolyphosphat.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.