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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1981, Az.: 3 AZR 485/78

Kündigung; Vertragsbruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.03.1981
Aktenzeichen
3 AZR 485/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 23.03.1978 - 4 Sa 139/77

Fundstellen

  • BAGE 35, 179 - 185
  • JR 1982, 132
  • MDR 1981, 964 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2430-2431 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Begeht ein Arbeitnehmer Vertragsbruch, so kann der Arbeitgeber nur dann Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen verlangen, wenn diese Kosten bei ordnungsmäßiger Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären (entgegen AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch).

2. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, er hätte den Arbeitnehmer möglicherweise umstimmen können, wenn dieser die Arbeit wenigstens angetreten hätte. Eine solche Möglichkeit entspricht nicht dem Schutzzweck der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist (entgegen AP Nr. 5 zu § 276 BGB Vertragsbruch.