Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1981, Az.: 3 AZR 485/78
Kündigung; Vertragsbruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.03.1981
- Aktenzeichen
- 3 AZR 485/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 23.03.1978 - 4 Sa 139/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 35, 179 - 185
- JR 1982, 132
- MDR 1981, 964 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2430-2431 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Begeht ein Arbeitnehmer Vertragsbruch, so kann der Arbeitgeber nur dann Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen verlangen, wenn diese Kosten bei ordnungsmäßiger Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären (entgegen AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch).
2. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, er hätte den Arbeitnehmer möglicherweise umstimmen können, wenn dieser die Arbeit wenigstens angetreten hätte. Eine solche Möglichkeit entspricht nicht dem Schutzzweck der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist (entgegen AP Nr. 5 zu § 276 BGB Vertragsbruch.