Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.04.1964, Az.: 1 ABR 1/64
Belegschaftsmitglied; Betriebsrat; Wahlrecht; Betriebsratswahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.04.1964
- Aktenzeichen
- 1 ABR 1/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 11.12.1963 - 7 TaBV 1/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 1 - 8
- DB 1964, 1122 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 1122, 1123
- NJW 1964, 1873 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Über die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Belegschaftsmitgliedes haben die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren ist das Belegschaftsmitglied, dessen Rechtsstellung geklärt werden soll, beteiligt und antragsberechtigt.
2. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über das aktive und passive Wahlrecht eines Belegschaftsmitgliedes zu einem bestimmten Betriebsrat wird weder durch die Möglichkeit der Wahlanfechtung noch dadurch ausgeschlossen, daß gegen die Richtigkeit der Wählerliste Einspruch eingelegt werden kann.
3. Für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der §§ 4 und 5 BetrVG und damit für das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat nach §§ 6 und 7 BetrVG kommt es nicht auf eine formale Rechtsstellung, z. B. als Beamter, sondern auf die ausgeübte Beschäftigung einer Person in dem Betrieb an, zu dessen Belegschaft sie gehört. Deshalb kann ein Gemeindebeamter, der zur ständigen Dienstleistung in den Betrieb einer juristischen Person des Privatrechts abgeordnet ist, im Sinne der §§ 4 ff. BetrVG Arbeitnehmer dieses Betriebes sein.
4. Eine Betriebsratswahl ist jedenfalls im allgemeinen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, wenn der Wahlvorstand einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer zu der Wahl nicht zugelassen hat.