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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1993, Az.: BVerwG 8 C 14/93

Rechtsmittelbelehrung; Sprungrevision; Zustimmung; Frist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 14/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen 18.12.1992 - 7 K 997/91
nachfolgend
BVerwG - 23.06.1995 - AZ: BVerwG 8 C 14/93

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1994, 521 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtsmittelbelehrung, in der zum Ausdruck gebracht wird, eine zu Protokoll des Gerichts erklärte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision sei eine Zustimmung i. S. des § 134 I 1, 3 VwGO, ist unrichtig (§ 58 II VwGO). Das gleiche gilt für die sich an die Revisionseinlegungsfrist anschließende Formulierung, die Revisionsbegründung sei "spätestens innerhalb eines weiteren Monats" beim BVerwG einzureichen; die fehlende Angabe des Sitzes des BVerwG macht die Rechtsmittelbelehrung unvollständig.