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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2019, Az.: IX ZR 217/17

Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien durch das Gericht hinsichtlich Gehörsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.2019
Aktenzeichen
IX ZR 217/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 10208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt in Darmstadt - 04.08.2017 - AZ: 24 U 80/16
BGH - 11.10.2018 - AZ: IX ZR 217/17

Fundstelle

  • FA 2019, 106

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 17. Januar 2019
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.

Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Röhl