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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 09.02.1995, Az.: 2 BvQ 6/95

Abgeordnete; Landesorganstreit; Geltendmachung von Rechten; Besondere Situation der neuen Bundesländer; Abgeordnete des Thüringer Landtages; Anspruch auf Übermittlung des jährlichen Prüfberichts des Landesrechnungshofes; Haushaltsberatungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.02.1995
Aktenzeichen
2 BvQ 6/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 92, 130 - 137
  • JuS 1996, 646
  • LKV 1995, 293
  • NJ 1995, 477-478 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1995, 1095 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Einzelne Abgeordnete sind nicht befugt, im Landesorganstreit gem. Art. 93 I Nr. 4 GG Rechte des Organs oder Organteils, dem sie angehören geltend zu machen. Das gilt auch in der besonderen Situation der neuen Bundesländer.

2. Der einzelne Abgeordnete des Thüringer Landtages hat keinen Anspruch auf Übermittlung des jährlichen Prüfberichts des Landesrechnungshofes an den Landtag.

3. Der einzelne Abgeordnete des Thüringer Landtags hat kein Recht darauf, daß Haushaltsberatungen nur stattfinden, wenn dem Landtag die Prüfungsberichte des Landesrechnungshofes vorliegen.