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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.03.1995, Az.: XI R 33/94

Vorsteuerabzug; Optionsrecht; Steuerbefreite Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.03.1995
Aktenzeichen
XI R 33/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 177, 534 - 541
  • BB 1995, 2149-2151 (Volltext)
  • BB 1995, 1630 (amtl. Leitsatz)
  • BFH/NV 1995, 77-78
  • BStBl II 1999, 418
  • DStR 1995, 1266-1268 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 1995, 765 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1995, 738-740 (Volltext mit amtl. LS)
  • RIW 1995, 954 (Kurzinformation)
  • UR 1995, 397-400 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Kann eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sich auch dann unmittelbar auf Art. 4 I und II i. V. mit V der R 77/388 berufen, um sich der Anwendung einer nationalen Vorschrift zu widersetzen, wenn sich die Anwendung dieser Richtlinienregelung zwar mittelbar über den Vorsteuerabzug begünstigend, im übrigen aber belastend auswirkt?

2. Kann der Umfang des Optionsrechts zur Besteuerung nach Maßgabe des Art. 13 Teil C II der R 77/388 in der Weise eingeschränkt werden, daß Tätigkeiten i. S. des Art. 13 Teil C I der R 77/388 nur unter bestimmten Voraussetzungen als unternehmerische Tätigkeiten behandelt werden, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden?

3. Erlaubt Art. 4 V Unterabs. 4 der R 77/388 den Mitgliedstaaten, steuerbefreite Tätigkeiten, für deren Besteuerung aber optiert werden kann, bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblagen, obgleich sie sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen und in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer?