Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1975, Az.: IV ZR 18/74
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung bei wissentlich falschen Angaben; Sinn und Zweck der Regeln über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes; Verstoß gegen Treu und Glauben bei objektiver Betrachtung; Allgemeine Beweisgrundsätze bei Behauptung einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 18/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.12.1973
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 64, 5 - 11
- DNotZ 1975, 724-726
- MDR 1975, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 827-829 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Marie-Luise Ki., Ho., R.straße ...
Prozessgegner
Frau Gertrude Gl. geb. T., verw. J., Dü., Ha.straße ...
Sonstige Beteiligte
Arno O., Dü., Sä. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die öffentliche Zustellung des Widerrufs eines wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann wirksam, wenn ihre Bewilligung erschlichen worden ist. Gegenüber demjenigen, der Rechte aus einem nach öffentlicher Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments errichteten Testament geltend macht, kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, wenn der Erblasser die öffentliche Zustellung der Widerrufserklärung bewirken ließ, obwohl ihm der Aufenthaltsort seines Ehegatten bekannt war.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes sei. Sie beruft sich auf ein gemeinschaftliches Testament vom 21. Juni 1952, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt hatten.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei auf Grund eines Testaments des Erblassers vom 20. Juni 1966 seine Alleinerbin. Auch der Nebenintervenient der Beklagten hält dieses Testament, in dem er neben anderen Personen mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, für wirksam.
Der Erblasser und die Klägerin hatten 1950 geheiratet. Anfang November 1961 trennte sich die Klägerin nach einem Streit von dem Erblasser und nahm ein Sparbuch über 216.000,- DM mit. Ihr Aufenthalt blieb dem Erblasser unbekannt. Er erklärte daraufhin durch handschriftliches Testament vom 17. November 1961 den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments. Die Klägerin erhob gegen ihn Scheidungsklage wegen ehewidrigen Verhaltens. Nachdem sie im Dezember 1961 zu dem Erblasser zurückgekehrt war, nahm sie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1961 die Scheidungsklage mit der Begründung zurück, daß sich die Parteien ausgesöhnt hätten.
Mit notarieller Erklärung vom 8. Februar 1962 erklärte der Erblasser den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments. Zur Begründung erklärte er gegenüber dem Notar, die Klägerin habe ihn böswillig verlassen, seit dem Vortage sei ihr Aufenthalt unbekannt, Nachforschungen bei Freunden und Bekannten seien ohne Ergebnis verlaufen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat nach Einholung einer Auskunft bei dem Einwohnermeldeamt mit Beschluß vom 29. März 1962 die öffentliche Zustellung der Widerrufserklärung bewilligt. Sie gilt als am 8. Mai 1962 bewirkt.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die öffentliche Zustellung der Widerrufserklärung von dem Erblasser erschlichen worden sei, weil sie seit ihrer Rückkehr im Dezember 1961 ständig mit dem Erblasser in der ehelichen Wohnung zusammengelebt habe. Demgegenüber behauptet die Beklagte, die Klägerin habe den Erblasser Anfang Februar 1962 erneut verlassen und sei erst im April 1962 zurückgekehrt. Wo sich die Klägerin in dieser Zeit aufgehalten habe, sei dem Erblasser nicht bekannt gewesen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser auch nach der Aussöhnung im Dezember 1961 nicht harmonisch verlief.
Im Juni 1965 kam es zwischen den Eheleuten zu einem Streit, der zur Folge hatte, daß sie ab dieser Zeit nicht mehr miteinander sprachen und auch keinen ehelichen Verkehr mehr ausübten.
In der Folgezeit lernte der Erblasser die Beklagte kennen, und zwar nach der Behauptung der Klägerin vor August 1965, nach der Behauptung der Beklagten erst im Dezember 1965. Nachdem die Klägerin Mitte Dezember 1965 den Erblasser, der sich zu dieser Zeit auf einer Reise befand, unter Mitnahme von Einrichtungsgegenständen der ehelichen Wohnung verlassen und gegen ihn Klage auf Feststellung der Berechtigung des Getrenntlebens erhoben hatte, zog die Beklagte in das Haus des Erblassers und führte ihm gegen Entgelt den Haushalt. Im März 1966 erhob der Erblasser gegen die Klägerin Widerklage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Klägerin. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt. Der Rechtsstreit wurde nach durchgeführter Beweisaufnahme vor Verkündung einer Entscheidung durch den Tod des Erblassers beendet.
Der Erblasser litt unter Gallenkoliken. Im April 1966 kam eine Gelbsucht, verbunden mit täglichen Fieberanfällen, hinzu. Seit dem 20. April 1966 war er ständig bettlägerig. Am 13. Juni 1966 kam er in ein Krankenhaus, in dem er am ... 1966 starb.
Am 20. Juni 1966 hat der Erblasser im Krankenhaus ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte und zugleich den Streithelfer zusammen mit zwei weiteren Mitarbeitern seines Bauunternehmens mit einem Vermächtnis bedachte.
Die Klägerin, der am 7. November 1966 eine Ausfertigung der Widerrufserklärung vom 8. Februar 1962 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, hat die Erteilung eines Erbscheines des Inhalts beantragt, daß sie Alleinerbin des Erblassers sei. Der Antrag wurde abgewiesen. Nach Zurückweisung ihrer Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat sie die vorliegende Feststellungsklage erhoben.
In der ersten Instanz hat die Klägerin vorgebracht, das die Beklagte begünstigende Testament vom 20. Juni 1966 sei unwirksam, weil ihm das gemeinschaftliche Testament von 1952 entgegenstehe. Die Widerrufserklärung des Erblassers vom 8. Februar 1962 sei unwirksam, weil der Erblasser die öffentliche Zustellung dieser Erklärung erschlichen habe. Außerdem sei das Testament vom 20. Juni 1966 sittenwidrig und daher nichtig, weil der Erblasser ehebrecherische Beziehungen zu der Beklagten unterhalten habe.
Die Beklagte und der Nebenintervenient haben vorgebracht, das gemeinschaftliche Testament von 1952, aus dem die Klägerin ihr Recht herleite, sei schon deshalb unwirksam, weil der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung der Ehe zu klagen berechtigt gewesen sei, die Klage erhoben habe und im Falle der Scheidung die Klägerin zumindest als mitschuldig anzusehen gewesen wäre. Es treffe auch nicht zu, daß der Erblasser die öffentliche Zustellung des Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute erschlichen habe. Die Klägerin sei in den Monaten Februar bis April 1962 mit unbekanntem Aufenthalt der ehelichen Wohnung ferngeblieben. Nach Rückkehr der Klägerin in die eheliche Wohnung sei der Klägerin vom Erblasser der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments mitgeteilt worden. Zwischen ihr - der Beklagten - und dem Erblasser hätten weder ehebrecherische noch ehewidrige Beziehungen bestanden. Ihre Einsetzung als Erbin beruhe allein darauf, daß sie als einzige den Erblasser, der mit der Klägerin in Scheidung gelebt und mit seinen Verwandten keinen Kontakt unterhalten habe, während seiner schweren Krankheit aufopfernd gepflegt und sich für ihn eingesetzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne zwar nicht festgestellt werden, daß das gemeinschaftliche Testament der Eheleute von 1952 deshalb unwirksam sei, weil der Erblasser Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Klägerin erhoben habe. Eine schwere Eheverfehlung, die zur Scheidung berechtigt hätte, sei der Klägerin nicht nachzuweisen. Der Erblasser habe jedoch das gemeinschaftliche Testament wirksam durch die Erklärung vom 8. Februar 1962 widerrufen. Die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, daß der Erblasser die öffentliche Zustellung der Widerrufserklärung erschlichen habe. Das die Beklagte begünstigende Testament vom 20. Juni 1966 sei wirksam. Es könne nicht als sittenwidrig angesehen werden, weil die Erbeinsetzung der Beklagten keinesfalls allein zur Belohnung für geschlechtliche Beziehungen gedacht gewesen sein könne, sondern zumindest auch für die Pflege und Umsorgung, die die Beklagte in den letzten Monaten des Lebens des Erblassers diesem habe angedeihen lassen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Erblasser habe das gemeinschaftliche Testament von 1952 wirksam widerrufen. Den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die öffentliche Zustellung des Widerrufs von dem Erblasser erschlichen worden sei, habe die Klägerin nicht erbracht. Es sei daher unerheblich, ob die von dem Erblasser erhobene Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Klägerin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Unerheblich sei ferner, ob der Erblasser mit der Erbeinsetzung der Beklagten diese für vorausgegangene ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen habe entlohnen wollen. Es sei nicht festzustellen, daß die Erbeinsetzung der Beklagten ausschließlich darauf beruhe, daß der Erblasser zu ihr geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte und der Nebenintervenient bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Alleinerbin kann die Klägerin nur auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 21. Juni 1952 geworden sein. Bei gesetzlicher Erbfolge wäre sie gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 3/4 zur Miterbin berufen, da nach den von dem Nachlaßpfleger getroffenen und von den Parteien nicht bestrittenen Feststellungen (Bd. V a Bl. 338 der Akten 91 (43 b)/VI 496/66 AG Düsseldorf) gesetzliche Erben der zweiten Ordnung im Sinne von § 1925 BGB vorhanden sind. Die Klägerin ist daher bei Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments vom 21. Juni 1952 selbst dann nicht Alleinerbin ihres Ehemannes, wenn dessen Testament vom 20. Juni 1966, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, nicht gültig ist. Daraus ergibt sich, daß es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommt, ob das Testament vom 20. Juni 1966 rechtsgültig ist. Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Feststellung hängt vielmehr davon ab, ob die Klägerin auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 21. Juni 1952 Alleinerbin ihres Ehemannes geworden ist.
Der Erblasser hat die Erbeinsetzung der Klägerin in dem Testament vom 21. Juni 1952 durch Erklärung vom 8. Februar 1962 in zulässiger Weise formgerecht widerrufen (§§ 2271, 2296 Abs. 2 BGB). Die Zustellung der Widerrufserklärung an die Klägerin ist in Form der öffentlichen Zustellung nach §§ 203 ff ZPO erfolgt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Zustellung der Widerrufserklärung auch dann wirksam war, wenn die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von dem Erblasser erschlichen wurde. Das in §§ 203 ff ZPO vorgeschriebene Verfahren ist bei der Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Widerrufserklärung eingehalten worden. Der Mangel der Zustellung soll nach der Behauptung der Klägerin darin liegen, daß die Bewilligung der öffentlichen Zustellung auf Grund wissentlich falscher Angaben des Erblassers erteilt worden sei. Dadurch wird jedoch die Zustellung nicht unwirksam. Im Interesse der Rechtssicherheit muß davon ausgegangen werden, daß eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam ist, wenn ihre Bewilligung auf wissentlich falschen Angaben des Antragstellers beruht (BGHZ 57, 108, 110 = NJW 1971, 2226; RGZ 59, 259, 265; 61, 359, 363; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 75 II 4; Zöller/Stephan, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 204 Anm. 2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 203 B I b 1). Der ohne Begründung von Stein/Jonas/Pohle, 19. Aufl., § 204 II 3 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 32. Aufl., Einf. B 2 zu §§ 203 bis 206 vertretenen gegenteiligen Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Rechtssicherheit erfordert es, daß die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nicht noch nach Jahren mit dem Versuch des Nachweises in Frage gestellt werden kann, daß ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (RGZ 59, 259, 263).
Gleichwohl kann die Klägerin sich zur Begründung ihres Alleinerbrechts darauf berufen, daß der Erblasser die öffentliche Zustellung der Widerrufserklärung in unredlicher Weise erwirkt habe. Wenn der Erblasser die nach §§ 2271, 2296 BGB erforderliche Zustellung der Widerrufserklärung trotz Kenntnis von dem Aufenthaltsort der Klägerin durch öffentliche Zustellung bewirken ließ, hat er eine der Voraussetzungen für die Gültigkeit des Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments gegen Treu und Glauben herbeigeführt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, wie sie behauptet, ab Dezember 1961 ständig in der ehelichen Wohnung anwesend war, oder erst nach Abgabe der Widerrufserklärung, aber noch vor der am 29. März 1962 erfolgten Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach einer erneuten Trennung von dem Erblasser in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist. Die in §§ 2271, 2296 BGB getroffene Regelung über den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments soll verhindern, daß der Widerruf heimlich hinter dem Rücken des anderen Ehegatten erfolgt, der auf die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments vertraut (Palandt/Keidel, 34. Aufl. Anm. 2 B a zu § 2271 BGB). Ein Ehegatte, der ein solches Testament widerrufen will, muß daher alle ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Widerruf zur Kenntnis des anderen Ehegatten gelangen zu lassen. Er handelt daher gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf eine Widerrufserklärung beruft, die trotz seiner Kenntnis von dem Aufenthalt des anderen Ehegatten im Wege der öffentlichen Zustellung dem anderen Ehegatten zugestellt worden ist, ohne daß dieser von der Zustellung Kenntnis erlangt hat. Daß dies hier der Fall gewesen sei, wird von der Klägerin behauptet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein auf einem Verstoß gegen Treu und Glauben beruhender Rechtsmißbrauch könne nicht festgestellt werden, weil nicht auszuschließen sei, daß der Erblasser als juristischer Laie trotz der Belehrung durch den Notar über die Zweckmäßigkeit einer persönlichen Zustellung an die Klägerin davon ausgegangen sei, diese werde durch das Verfahren der öffentlichen Zustellung von der Widerrufserklärung Kenntnis erhalten. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht von der Feststellung eines Verschuldenstatbestandes abhängig ist (Soergel/Siebert/Knopp, 10. Aufl. Rdn. 11 zu § 242 BGB; Palandt/Heinrichs, Anm. 1 c zu § 242 BGB; Staudinger/Weber, 11. Aufl. Rdn. 147 zu § 242 BGB). Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Das ist aus den bereits erwähnten Gründen selbst dann zu bejahen, wenn dem Erblasser erst nach der Widerrufserklärung vom 8. Februar 1962, aber noch vor der Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch den Beschluß vom 29. März 1962 der Aufenthalt der Klägerin bekannt geworden ist. Denn auch in diesem Falle wäre der Erblasser nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, zum Zwecke der Kenntniserlangung der Klägerin von der Widerrufserklärung den Notar oder das Gericht zu unterrichten, daß ihm jetzt der Aufenthalt seiner Ehefrau bekannt sei und die Widerrufserklärung ihr an ihren Aufenthaltsort zugestellt werden könne. Es ist daher davon auszugehen, daß der Erblasser rechtsmißbräuchlich gehandelt hat, wenn er trotz Kenntnis von dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau die öffentliche Zustellung seiner Widerrufserklärung bewirken ließ.
Der Beklagten kann zwar nicht vorgeworfen werden, daß sie an dem von der Klägerin behaupteten rechtsmißbräuchlichen Verhalten des Erblassers bei der Bewirkung der öffentlichen Zustellung der Widerrufserklärung beteiligt gewesen sei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Erblasser die Beklagte erst 1965, also mehrere Jahre nach der öffentlichen Zustellung seiner Widerrufserklärung kennengelernt hat. Die Beklagte müßte sich jedoch trotzdem den von der Klägerin behaupteten Rechtsmißbrauch des Erblassers entgegenhalten lassen, weil der Makel des Rechtsmißbrauchs auch dem Testament vom 20. Juni 1964 anhaften würde, aus dem die Beklagte ihr Erbrecht herleiten will.
Ein Verstoß des Erblassers gegen Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn ihm bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Aufenthalt der Klägerin unbekannt war, er jedoch während der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft in den Jahren 1962 bis 1965 die Klägerin nicht von dem Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments unterrichtet hat. Denn ein Ehegatte, der in Unkenntnis von dem Aufenthalt des anderen die öffentliche Zustellung seiner Erklärung über den Widerruf eines wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testaments bewirken ließ, ist nach Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nach Treu und Glauben verpflichtet, diesen von dem Widerruf zu unterrichten, damit dieser sich sowohl hinsichtlich seiner eigenen letztwilligen Verfügungen als auch der Sicherstellung seiner Altersversorgung usw. auf die veränderte Sachlage einstellen kann. Bei einer solchen Fallgestaltung hat jedoch der widerrufende Ehegatte nicht eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments gegen Treu und Glauben herbeigeführt, sondern lediglich verhindert, daß der andere der veränderten Sachlage durch geeignete Maßnahmen Rechnung tragen konnte. Daher kann in diesem Fall nicht das Fortbestehen der Bindung des widerrufenden Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament, sondern lediglich das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des anderen Ehegatten bejaht werden, wenn diesem aus der Unkenntnis von dem Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments ein Schaden entstanden ist.
Somit kommt es für die von der Klägerin begehrte Feststellung ihres Alleinerbrechts darauf an, ob dem Erblasser in der Zeit vom 8. Februar bis 29. März 1962 bekannt war, wo sich die Klägerin aufhielt. Die Beweislast hierfür obliegt der Klägerin, da derjenige, der einen Verstoß gegen Treu und Glauben und daher eine rechtsmißbräuchliche Ausübung eines Rechts behauptet, diese Behauptung nach den für die Beweislast geltenden allgemeinen Grundsätzen beweisen muß (vgl. Soergel/Siebert/Knopp a.a.O. Rdn. 186 zu § 242 BGB m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Erblasser in der Zeit vom 8. Februar bis 29. März 1962 ihren Aufenthalt gekannt habe, nicht erbracht. Zur Begründung hat es ausgeführt (S. 19 BU), aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des Landgerichts könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin sich in dieser Zeit in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin angebotenen weiteren Beweise dafür, daß sie sich in der fraglichen Zeit mit Wissen des Erblassers in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe, nicht erhoben und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen. Diese Verfahrensrüge greift durch.
Die von dem Berufungsgericht gebilligte Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht war in der Berufungsinstanz von der Klägerin unter Angabe weiterer Beweismittel angegriffen worden. Die Klägerin hat weitere Beweise dafür angeboten, daß sie in der fraglichen Zeit mit Wissen des Erblassers ständig in der ehelichen Wohnung anwesend gewesen sei. Insbesondere hat sie ausgeführt, die Zeugin M. könne bekunden, daß sie etwa am 23. Februar 1962 von dem Erblasser und der Klägerin besucht worden sei und bei einem Besuch am 14. Februar 1962 der Erblasser und die Klägerin in der ehelichen Wohnung anwesend gewesen seien. Sie hat unter Beweisantritt weiter behauptet, die Beklagte habe über einen Detektiv oder seine Mitarbeiter versucht, die Zeugen für ihre Ab- oder Anwesenheit in der ehelichen Wohnung in der fraglichen Zeit unter Anwendung unzulässiger Mittel zu beeinflussen. Da es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob sich die Klägerin in der fraglichen Zeit mit Wissen des Erblassers in der ehelichen Wohnung aufhielt, hätte das Berufungsgericht diese von der Klägerin angebotenen weiteren Beweise erheben müssen. Sein Urteil beruht daher auf einer Verletzung des § 286 ZPO, Daher mußte das Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Rottmüller
Dr. Hoegen