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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1958, Az.: 2 AZR 406/55

Angestellter; Beteiligung am Gewinn; Gewinn des Geschäftsjares; Ausscheiden des Angestellten; Abrechnungsgrundlage; Jahresbilanz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.06.1958
Aktenzeichen
2 AZR 406/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 28.06.1955 - IV LA 75/55

Fundstellen

  • BAGE 5, 317 - 323
  • AP Nr. 9 zu § 59 HGB
  • DB 1958, 804 (Volltext)
  • MDR 1958, 716 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1319 (amtl. Leitsatz) "Abrechnungsgrundlage"

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Angestellter am Gewinn des Geschäftsjahres vertraglich beteiligt, so ist der Gewinn des ganzen Geschäftsjahres auch dann maßgebend, wenn der Angestellte bereits im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet.

2. Mangels eindeutiger gegenteiliger Bestimmungen im Vertrage ist Abrechnungsgrundlage die für das ganze Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbilanz; scheidet der Angestellte im Laufe des Geschäftsjahres aus, so bedarf es bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen nicht der Aufstellung einer Zwischenbilanz zum Tage des Ausscheidens.

3. Beim Ausscheiden eines Angestellten im Laufe des Geschäftsjahres mindert sich betragsmäßig der ihm zustehende Anspruch auf den Gewinnanteil im Verhältnis der Zeit seiner Beschäftigung während dieses Geschäftsjahres zu dem ganzen Geschäftsjahr.