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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1965, Az.: II ZR 234/63

Bewertung von Feststellungsklagen als Voraussetzung für die Zulassung einer Revision; Berechnung des Streitwerts bei einem Grundurteil; Maßgebendes Interesse für die Streitwertfestsetzung; Unterschied zwischen Leistungs- und Feststellungsurteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1965
Aktenzeichen
II ZR 234/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 23.07.1963

Fundstellen

  • MDR 1965, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2298-2299 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Öffentliche Lebensversicherungsanstalt O.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Ministerialdirektor a.D. Dr. M. und Direktor H., O., R.straße ...

Prozessgegner

Kaufmann August B., Z., F.-F.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, daß der beklagte Versicherer bis zur Höhe eines bestimmten Betrages Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse, beträgt 80 % des angegebenen Betrages.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Landgericht und Oberlandesgericht haben auf den Antrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger wegen eines Verkehrsunfalls am 26. Juli 1960 bis zur Höhe von 7.000,- DM Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt.

2

Die Revision ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM nicht, übersteigt (§ 546 Abs. 1 a.F. ZPO).

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch anderer Senate des Bundesgerichtshofes ist bei der Bewertung von (positiven) Feststellungsklagen nach § 3 ZPO von dem Betrag, der sich bei einem entsprechenden Leistungsantrag ergäbe., ein Abschlag zu machen, und zwar in aller Regel in Höhe von 20 % der in Frage kommenden Forderung. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß der Kläger mit einem Feststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat, weil das Feststellungsurteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist. Mit der Feststellungsklage verlangt somit der Kläger vom Gericht einen Rechtsschutz, dessen Wirkungen nicht so weit gehen wie bei einer entsprechenden Leistungsklage. Das muß in der Höhe des Streitwerts auch einen entsprechenden Ausdruck finden.

4

Dieser Beurteilung kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Streitwert bei einem Grundurteil gemäß § 304 ZPO nach dem vollen Betrag der Leistungsklage berechnet wird, obwohl das Grundurteil in der Sache ebenfalls keinen Vollstreckungstitel darstellt und insoweit einem Feststellungsurteil nahekommt. Diese abweichende Übung der Gerichte beim Grundurteil ist dadurch bedingt, daß hier der Streitwert durch die anhängige Leistungsklage bestimmt wird und - wie auch sonst - auch für alle Zwischenentscheidungen innerhalb des anhängigen Verfahrens maßgeblich ist.

5

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Freilich ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein erheblich höheres wirtschaftliches Interesse im Spiel, als im Klageantrag zum Ausdruck kommt. Denn die Ersatzansprüche aus dem Schadensfall vom 26. Juli 1960, deretwegen der Kläger Versicherungsschutz begehrt, belaufen sich unstreitig auf mindestens 25.000,- DM. Aber der Grundsatz, daß für die Wertfestsetzung nach den §§ 3 ff ZPO das Interesse des Klägers maßgebend ist, gilt nur im Rahmen der im Prozeß gestellten Anträge. Hier hat der Kläger seinen Feststellungsantrag bewußt auf einen Teilbetrag von 7.000,- DM beschränkt, und der Erfolg, den er damit angestrebt und in den Vorinstanzen erreicht hat, ist wiederum geringer zu bewerten, als wenn er mit einer Leistungsklage über einen Teilbetrag von 7.000,- DM durchgedrungen wäre. Hieran ändert es nichts, daß die Parteien übereingekommen sind, ein rechtskräftiges Urteil jeweils auch wegen des weiteren Schadens gegen sich gelten zu lassen. Denn der Wert einer Teilklage ist auch dann nach oben durch den eingeklagten Teilbetrag begrenzt, wenn der Beklagte außergerichtlich zugesagt hat, er werde im Falle seines Unterliegens den gesamten Anspruch erfüllen.

6

Schließlich ist der Wert der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage auch nicht deshalb dem einer entsprechenden Leistungsklage gleichzusetzen, weil von der Beklagten als einer öffentlichen Versicherungsanstalt zu erwarten ist, daß sie einem rechtskräftigen Feststellungsurteil ebenso nachkommen wird wie einem auf Leistung lautenden Urteil. Denn für den geringeren Streitwert der Feststellungsklage ist es allein entscheidend, daß hier der Kläger vom Gericht einen Titel begehrt und gegebenenfalls erlangt, der nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts in seiner Wirkung nicht so weit reicht wie ein entsprechendes Leistungsurteil. Auch hier muß, wie bei einer Teilklage, bei der nach einer Vereinbarung der Parteien das Urteil auch für den restlichen Anspruch Geltung haben soll, es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang sein, wie sich die Parteien nach Erlaß eines rechtskräftigen Urteils verhalten werden.

7

Der Senat hat daher auch in diesem Fall den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 80 % des Wertes einer auf denselben Betrag begrenzten Leistungsklage, also auf 5.600,- DM, festgesetzt. Da dieser Wert unter der Revisionssumme des § 546 Abs. 1 a.F. ZPO liegt, war die Revision nach § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck