Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.08.2003, Az.: 2 BvR 1071/03
Anforderungen an die Abkürzung der Urteilsgründe im strafgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) auf nicht anfechtbare Urteile; Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen; Verfassungsmäßigkeit des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.08.2003
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1071/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 31065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KF 2004, 65
- NJW 2004, 209-211 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2003, VI Heft 46 (Kurzinformation)
- NPA 2004
- StV 2005, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Absehen von der Darstellung der Beweiswürdigung unter Hinweis auf § 267 Abs. 4 StPO verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird und deshalb nicht mehr angefochten werden kann.
- 2.
§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO ist dem dem Grundgesetz vereinbar.