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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.08.2003, Az.: 2 BvR 1071/03

Anforderungen an die Abkürzung der Urteilsgründe im strafgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) auf nicht anfechtbare Urteile; Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen; Verfassungsmäßigkeit des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.08.2003
Aktenzeichen
2 BvR 1071/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • KF 2004, 65
  • NJW 2004, 209-211 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2003, VI Heft 46 (Kurzinformation)
  • NPA 2004
  • StV 2005, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Absehen von der Darstellung der Beweiswürdigung unter Hinweis auf § 267 Abs. 4 StPO verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird und deshalb nicht mehr angefochten werden kann.

  2. 2.

    § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ist dem dem Grundgesetz vereinbar.